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knight

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Beiträge von knight

  1. Wird uns eine öffentliche Plattform geboten - insbesondere live- werden wir sie nutzen. Was sonst? :bud:

    Vielen Dank für deinen Einsatz, auch über dieses Interview hinaus!

    Was mich bei solchen Sendungen wieder nachdenklich stimmt:

    Bei diesem Thema kenne ich mich nun etwas aus und erkenne wie schlecht vorbereitet die Moderatoren sind – hier die Moderatorin.

    Ebenso erkenne ich, was der Typ mit dem Laptop für Lügen bzw. Unwahrheiten verbreitet.

    Das geht mir auch so - und zwar bei allen Themen, in denen ich mich auskenne. Ein Thema habe ich im Politikforum ja mal ausführlich auseinander genommen. Und es geht nicht nur mir so, sondern allen Leuten die ich kenne mit allen Themen in denen die sich auskennen. Mir schwant nix gutes....

    bye knight

  2. Hhhmmm.....

    Ist das alles nicht total einfach:

    Es klingelt. Die Behörde will unangemeldet Nachschau halten. Ich sage: "Nein, das passt mir jetzt nicht. Sie können gerne ein anderes Mal kommen. Bitte machen Sie mir einen Terminvorschlag per E-Mail oder Post. Ich muss jetzt leider gleich los."

    So eine Klage kann auch nach hinten losgehen. Dann würden zukünftige Politker sich darauf berufen, dass sie wegen dieses Urteils die Passagen zur Nachschau im Gesetz stehen haben müssen. (Das müssen sie rechtlich wahrscheinlich dann nicht wirklich, aber sie werden so tun als müssten sie es.)

    Für mich wäre es ideal, wenn wir in zwei Jahren ein neues Gesetz auf den Weg bringen würden, dass diese und viele andere Gängelungen einfach nicht mehr hat.

    bye knight

  3. "Strafbar" machen kannst du dich gegenüber einem privaten Security-Mitarbeiter auf diese Weise nicht. Wie hier schon gesagt: du hast mit deiner Eintrittskarte und bei Betreten der Messehalle vertraglich einer möglichen Durchsuchung zugestimmt.

    Vorschlag für das nächste Mal: In dieser Situation weigert man sich weiterhin seiner vertraglichen Pflicht (der Zustimmung zur Kontrolle) nachzukommen und erklärt offen den Vertragsbruch. Da man nun selbst seinen Teil der Abmachung nicht gehalten hat, kommt man dem Veranstalter insoweit entgegen, dass man im Gegenzug auch bereit ist, die Zahlung des Eintrittspreises rückabzuwickeln........

    :ninja:

    bye knight

  4. Es geht etwas wild durcheinander mit Sachkunde und Bedürfnis. Die normale Sachkunde eines Sportschützen oder Jägers reicht doch nicht aus, um sich gegen Kriminelle zur Wehr zu setzen und ist nie und nimmer mit einer Polizeiausbildung zu vergleichen. Ein Schutzbedürfnis deckt das ebenfalls nicht, weil die Abwehr ja schließlich mit geeigneten und erforderlichen Mitteln erfolgen muss und die scharfe Schusswaffe regelmäßig die letzte Option darstellt, die nur in ganz seltenen Fällen die Kriterien erfüllen wird) oder was soll jetzt dieser Einwand schon wieder ?  :confused:

    362655[/snapback]

    Hier muss man zwei Dinge trennen:

    1.) Wir diskutieren hier über die Frage, was am WaffG am meisten missfällt (siehe Titel des Threads). Forderungen, wie das WaffG in Zukunft einen Sachverhalt regeln sollte kann man nicht mit Darstellungen begegnen, wie das WaffG einen Sachverhalt zur Zeit regelt. Da redet man zwangsläufig aneinander vorbei.

    2.) Was die Sachkunde betrifft: Auch Jäger haben jetzt schon ihre Kurzwaffe anerkannter Maßen zum Selbstschutz und führen sie auch zu diesen Zwecken im Revier. Das Argument mit der Sachkunde - auch wenn es in sofern zutrifft, dass Selbschutz kein Teil der praktischen Ausbildung ist - zieht also nicht.

    In der Sachkundeausbildung bei Jägern und Schützen wird sehr viel Wert auf die Notwehr- und Notstandsparagrafen gelegt. Bei der Prüfung sitzt man dann im Zweifel einem Juristen gegenüber, dem man die auswendig gelernte Definition von Notwehr und gegenwärtigem rechtswidrigem Angriff nachplappert. Die wollen dann auch von der 40kg Lady hören, dass die einen 120kg Hochsitzansäger vorläufig festnimt und ihm zum Eigenschutz vor der Motorsäge Handfesseln anlegt. Da brechen die sich echt einen ab - was die Theorie betrifft.

    Und wie sieht es mit der Praxis aus? Das ist ganz einfach, denn Ausbildung im Verteidigungsschießen ist (zunächst) verboten - und damit kann mit der jetzigen Gesetzeslage ein Sportschütze oder Jäger quasi gar keine praktische Sachkunde zur Selbstverteidigung erwerben (außer er stellt hundert Anträge und findet einen passenden Kurs mit weiteren hundert Meldepflichten an die Behörde).

    Man verbietet also vorne den Erwerb der entsprechenden "Sachkunde" und argumentiert dann hinten, dass die Schützen und Jäger keine Waffe in der Öffentlichkeit führen dürfen, da ihnen die entsprechende Sachkunde in der Selbstverteidung mit Waffen fehlt?

    Im Übrigen muss man sich ja auch noch fragen, warum das Verbot der Ausbildung in der Selbstverteidigung im WaffG enthalten ist: Eigentlich will man das nämlich auch nicht, aber den echten Waffenscheinbesitzer musste man zwangsläufig sowas zugestehen und hat dann in Abgrenzung zum kampfmäßigen Schießen das Verteidigungsschießen erfunden. Letztlich liegt das daran, dass die Politiker (oder vielleicht noch mehr die Bürokraten in den Ministerien, die solche Gesetzesvorlagen machen) Angst vor der Bevölkerung haben. Zum Beweis: "Waffen sind demnach Gegenstände, die...." Wenn Bevölkerung nämlich Waffen hat und auch noch damit umgehen kann, ja dann....... Dabei ist es doch so einfach: Wenn das Volk mit den Politikern (und den Bürokraten) zufrieden ist, wird es sie nicht abschaffen wollen.

    bye knight

  5. Nein, Streifenpolizisten sind ja auch entsprechend ausgebildet. Aber auf Otto Normalverbraucher mit Waffe ohne Bedürfnis trifft das nunmal nicht zu. Ist das denn wirklich so schwer zu verstehen ?  :huh:

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    OK..... Gut...... Hhhmmmm...... Wo kann ich diese Ausbildung machen? Ich zahle die auch selbst. Dann dürfte deiner Meinung nach der Erteilung eines Waffenscheines ja nichts mehr im Wege stehen (vorausgesetzt, das Waffengesetz wäre so, wie es sein sollte - was ja das eigentliche Thema dieses Threads ist).

    bye knight

  6. Warum läßt man Sportschützen so ins offene Messer rennen?? :gaga:

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    Das tun die ja gar nicht. Die wissen selbst, dass dieser Erlass so nicht haltbar ist. Deswegen posaunen die es ja auch nicht groß raus - dann würde nämlich ein großes (Klage)echo zurückkommen. So muss der Sachbearbeiter (der kann im Zweifel am wenigsten für den ganzen M*st) dem WBK-Inhaber auf der Tonspur diesen Erlass mitteilen. Die meisten Schützen werden sicher das für bare Münze nehmen und sich im Zweifel daran halten - wer geht schon davon aus, dass sein Sachbearbeiter einem eine falsche "Rechtsauskunft" erteilt? Damit hätten die im Innenministerium dann de facto das erreicht, was sie de jure gerne hätten.

    bye knight

  7. Du behauptest also allen Ernstes, dass derjenige, der eine gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG beantragt, nicht die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen muss. Ich weiß ja nicht, ob Du eine Waffenbehörde kennst, die eine neue gelbe WBK ohne Bedürfnisbescheinigung ausgestellt hat, aber ich (und da bin ich bestimmt nicht der einzige :huh: ) wage doch zu behaupten, dass Du mit Deiner Auffassung titanicmäßig falsch liegst äh entschuldigung: dass der Gesetzestext das nicht hergibt. B)

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    Der Sinn und Zweck der Sportschützen-WBK liegt doch gerade darin, dass der Gesetzgeber für die im 14(4) aufgelisteten Waffenarten das Bedürfnis für Mitglieder anerkannter Verbände von Vorneherein als gegeben sieht und eine Bedürfnisprüfung (Einzelfallprüfung) als nicht notwendig erachtet.

    bye knight

  8. Sorry Knight, ....

    Ach CM....

    Deiner eigenen Argumentation zufolge hätte der Gesetzgeber in den 14 (2) reinschreiben müssen: "innerhalb von sechs Monaten dürfen nur zwei erlaubnispflichtige Schusswaffen erworben werden." Hat er aber nicht. Du schreibst, es zählt was geschrieben steht. Geschrieben steht Schusswaffen und das sind auch F-Waffen. Und nu?

    Das Argument mit den Luftdruckwaffen ist absolut valide. Wenn das Erwerbsstreckungsgebot über den 14(2) hinausgehen soll, dann kann man bei dem 14(4) damit nicht einfach halt machen. Dann muss man damit auch bis zur Freistellung der F-Waffen weiter hinten im Gesetz gehen. Die Conclusio führt daher zu Nonsens und damit ist nach den Gesetzen der Boolschen Schaltalgebra (=umgangssprachlich unter Logik subsumiert) die Prämisse falsch (1. Semester Logikvorlesung).

    Und mal ganz abgesehen davon stehe ich mit dieser Meinung im Ergebnis (Erwerbsstreckungsgebot gilt nicht für 14 (4)) bei Weitem nicht alleine da, wie viele andere Postings - auch von Rechtsanwälten - hier im Forum in den letzten Jahren gezeigt haben. Zusätzlich ist das Forum Waffenrecht ebenfalls dieser Meinung. Und mit Verlaub: Deren Kompetenz steht nun sicher außer Zweifel. In deinem Posting konnte ich jedoch außer "das gilt in toto" und "sonst würde da was anderes stehen" leider kein Argument erkennen, wie du deine Meinung begründest.

    Mir die Unfähigkeit des Gesetzgebers klare Gesetze zu formulieren und damit Verwirrung zu stiften nun persönlich vorzuwerfen halte ich da für echt arrogant :icon13:

    bye knight

  9. Sportschützen nach Absatz 2 sind solche, die u.a. innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben dürfen.  :glare:

    Wenn dem so wäre und Sportschützen aus anerkannten Verbänden grundsätzlich nur zwei Schusswaffen im Halbjahr erwerben dürften, dann dürften zB. DSB angehörige nur zwei Luftgewehre (die freien, mit dem F) im Halbjahr erwerben, denn auch Luftgewehre sind Schusswaffen.

    Entweder das Erwerbstreckungsgebot gilt grundsätzlich für solche Schützen oder es gilt nur für die im selben Absatz (= 14 (2) ) genannten Waffen. Alles andere ist "Rosinenpickerei".

    bye knight

  10. Mit Knights Meinung, dass man mit der neuen gelbe WBK die selben Waffen wie mit der alten WBK erwerben darf, gehe ich nicht konform.

    War ja klar ;)

    Die alte gelbe WBK wurde zum allgemeinen Erwerb von Einzellader-Langwaffen ausgestellt, die neue WBK gibts nur für Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG, deren Verein einem anerkannten Verband angeschlossen ist und die die Waffen für Sportdisziplinen, die nach der Verbandsordnung zugelassen sind, benötigen. Das ist dann doch ein kleiner aber feiner Unterschied.  ;)

    Die neue Sportschützen-WBK berechtigt zum Erwerb von all dem, was auf dem Text der WBK drauf steht. Wenn der Schütze kein Bedürfnis für eine dieser Waffen hat - warum stellst du ihm denn dann nach deiner Logik eine solche WBK aus? Aus der Historie des Gesetzes ist ganz klar erkennbar, dass der Gesetzgeber für Angehörige anerkannter Verbände ein Bedürfnis für die Waffen aus dem 14 (4) grundsätzlich als gegeben ansieht. Und wenn dann jemand eine Waffe erwirbt, für die er in seinem Verband kein Bedürfnis hat, dann ist eben auch nicht schlimm. Das hat was mit geringer Deliktrelevanz und mit Bürokratieabbau zu tun. Und genau so ist es richtig! Wenn es nach mir ginge, dann wäre in der Sportschützen-WBK das Grundkontingent des 14 (2) gleich inbegriffen. Als ob es irgendwem nützt, wenn man für jeden Selbstlader oder für jede Kurzwaffe einen extra Brief an den Verband schreiben muss.

    bye knight

  11. Hallo Jesse,

    ich sehe das ein klein wenig anders als 627 PC:

    Mit der neuen Sportschützen-WBK darfst du alles erwerben, was du mit der alten erwerben darfst - auch ein .50 MBG.

    Aber: Die neue Sportschützen-WBK bist du möglicherweise los, wenn du nicht mehr Mitglied in einem anerkannten Verband bist. Und möglicherweise wird die 2/6-Regel (gesetzeswidrig) auch auf die neue Sportschützen-WBK angewendet.

    Wenn es sich einrichten lässt, rate ich daher eine neue Sportschützen-WBK zu beantragen und reine Einzellader weiterhin auf die alte zu erwerben.

    bye knight

  12. Hhmmm.... Schwierige Situation.

    Ich sehe drei Punkte:

    1. Den Tipp von Frosch aus dem Schalldämpfer-Forum zu beherzigen und einen entsprechenden Feststellungsbescheid beantragen. Du hast einen Voreintrag beantragt, aber der springende Punkt ist ja, dass du als JJS-Inhaber keinen Voreintrag brauchst.
    2. Du kannst die Jagdaufseherprüfung machen (kostet aber auch Geld) und dich dann als Jagdaufseher anstellen lassen. Die Bezahlung kann gegen Naturalien erfolgen (z.B. soundosviele Abschüsse frei). Kann sein, dass das in NRW anders ist, aber in meiner Prüfung habe ich gelernt, dass solch ein Anstellungsvertrag genügt, um sich von der UJB als Jagdaufseher bestätigen zu lassen - und der Jagdaufseher muss nunmal beim JAB angestellt sein.
    3. Auch wenn du keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hast, koordiniere dich bitte trotzdem mit dem FWR und/oder ELF! Gerade weil das Innenministerium einen Präzendenzfall verhindern möchte, ist es wichtig, dass bei einer Klage die bestmögliche Rechtsberatung auf deiner Seite ist. Am Ende wird sonst ein für uns alle negatives Ergebnis zementiert. Vielleicht bekommst du ja auch Prozesskostenhilfe - aber damit kenne ich mich nicht aus.

    Mein persönlicher Tipp wäre aber, das Ganze erst mal auf sich beruhen zu lassen und abzuwarten, bis ein Präzedenzfall in einem anderen Bundesland durchexerziert worden ist. Wenn ich mir vorstelle, dass Gerichte aus Fritzchen Berens Einflußbereich über diese Frage entscheiden, dann rollen sich mir die Fußnägel hoch.

    Das hilft dir persönlich nun nicht weiter, aber so ist dat nun mal mit die Rechtsstaatlichkeit in NRW.

    bye knight

  13. Antwort auf:

    Es fängt damit an das man erst mal eine Bestandsaufnahme macht(Wohnung/Haus, Waffen).Als nächstes ist die "was macheich wenn"Phase dran.Ist dieses alles geschehen wird jederzu einem individuellem Ergebniss kommen.


    Exakt. Deswegen ist eine Universalempfehlung a la diese Waffe, dieses Kaliber und dieses Geschoss gar nicht möglich.

    Jemand, der einen Einbrecher aus dem Haus vertreiben will oder muss, wird hier zu anderen Ergebnissen kommen, als jemand, der die Schlafzimmertür im Visier auf das Eintreffen der Polizei warten kann (den letzten Halbsatz jetzt bitte nicht missverstehen, gelle!). Im ersteren Szenario macht eine Kurzwaffe mit hoher Stoppwirkung mehr Sinn, im letzteren ist eine Flinte mit Gummigeschoss oder ein Taser wegen der nicht lethalen Wirkung im Vorteil.

    bye knight

  14. Antwort auf:

    Nimm lieber ne 38er oder höchstens ne 9Para.


    Man liest immer wieder, dass die beste Waffe für die Heimverteidigung eine Vorderschaftrepetierflinte oder auch eine halbautomatische Selbstladeflinte ist. Die hat eine enorme Drohwirkung, sodass der Anblick alleine schon ausreicht, um einen Angriefer in die Flucht zu schlagen. Weiterhin kann sie mit unterschiedlichster Munition geladen werden (z.B. Gummigeschosse, Gummischrot), welche die Wirkung eines Treffers auf ein ausreichendes aber dennoch nicht lethales Maß reduzieren. Ach ja, mit dem Durchlade Ritsch-Ratsch kann man sogar durch die geschlossene Tür drohen chrisgrinst.gif

    bye knight

  15. In Antwort auf:

    Mir ging es nur um die theoretische Frage, ob auch die Aufsicht berechtigt ist jemanden gegen seinen Willen zum Tragen zu verpflichten. Und ich glaube immer noch daß es nicht möglich ist. Die Auflagen von den Behörden und die Verantwortlichkeiten der Aufsichten reduzieren sich meiner Meinung lediglich auf das Belehren und Ermahnen.

    [...]

    Du mußst auf solche Schützen ermahnend einwirken als Aufsicht, DAS ist Deine Pflicht.

    [...]

    Ich würde es mir eventuell schriftlich bestätigen, daß ich belehrt habe, mir zwei Zeugen suchen und dann wäre der Fall auch juristisch für mich erledigt.

    [...]

    Die Verantwortlichkeit der Aufsicht ist zwingend ,um die Sicherheit und das Wohlbefinden anderer Teilnehmer zu gewährleisten. Erst wenn ein Schütze andere Teilnehmer oder das Inventar/Schießstand gefährdet oder belästigt dürfte und muß die Aufsicht eingreifen.


    Ich verschärfe jetzt mal die Situation:

    Unser beratungsresistenter Schützenkollege steht vorne am Kugelfang und hantiert da eine halbe Ewigkeit an seinen Scheiben (meinetwegen malt der gerade sein Aquarell darauf). Von der Aufsicht kommt die Aufforderung "Mach hinne, mir wolle schiihsse!". Und unser Kollege sagt darauf: "Fangt schon mal an, ich bin mir des Risikos voll bewusst. Ich unterschreibe auch gerne, dass du mich über die Risiken aufgeklärt hast."

    Und nun? Keiner der sonstigen Schützen ist dadurch gefährdet. Es ist lediglich er selbst, der Schaden davonträgt - zugegebener Maßen einen höheren Schaden, aber das war ja Sinn und Zweck der Modifikation.

    Gibst du nun das Feuer frei?

    bye knight

  16. In Antwort auf:

    Eine Aufsicht, die sich als Gesundheitswaechter aufspielt und die deswegen das Schiessen einstellt oder gar den betreffenden Schuetzen des Standes verweist tut das warscheinlich nur aus Profilierungssucht und weil man das als Aufsicht eben kann. Solchen Leute koenne einem Leid tun.


    Vielleicht liegts daran, dass ich vor einem Jahr selbst einen Tinitus auf beiden Ohren hatte. Vielleicht liegt es daran, dass ich deswegen keine Nacht einschalfen und schon gar nicht durchschlafen konnte. Vielleicht liegts daran, dass ich damals kurz vor der Berufsunfähigkeit stand. Mein Tinitus hatte keine Ursache im Ohr und konnte wieder geheilt werden. Veilleicht liegts daran, dass ich aus eigener Erfahrung weiß, dass man sich auf dem Stand ohne Gehörschutz sein ganzes restliches Leben ruinieren kann. Vielleicht liegts daran, dass mir andere Leute nicht so egal sind, wie möglicherweise dir. Vielleicht hat das Ganze auch einfach was mit Zivilcourage zu tun.

    Mir tut jedenfalls ein ruiniertes Leben mehr Leid, als ich mir selbst, wenn ich das nicht zulasse.

    bye knight

  17. In Antwort auf:

    Die zehn Gebote Gottes enthalten 279 Wörter, die amerikanische Unabhängigkeitserklärung 300 Wörter, die Verordnung der europäischen Gemeinschaft über den Import von Karamelbonbons aber exakt 25911 Wörter. (unbekannt)


    Das ist von Franz Josef Strauß.

    bye knight

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