Hallo alle,
ich habe den Thread "Verteidigungsschießen" nur quer gelesen. Daher kann ich mich im Folgenden durchaus irren. Ich denke jedoch, dass Zwerg etwas anderes gemeint hat:
Nach dem neuen WaffG ist es nicht verboten im Ausland Verteidigungsschießen zu praktizieren. Wenn man dies jedoch mit der eigenen Waffe tut, dann ist der Transport der Waffe von der Wohnung zum Grenzübertritt bzw. umgekehrt ein nunmehr waffenscheinpflichtiges Führen, da der Zweck des Transportes nicht vom Bedürfnis gedeckt ist.
Ich denke, dass wir hier in eine Grauzone hinein spekulieren - ähnlich wie den Umschreibungsregeln für die gelbe WBK. Wenn man sich hart an den Buchstaben des Gesetzestextes orientiert, würde ich Zwerg hier zustimmen. Umgekehrt scheint aber auch allen klar zu sein, dass der Transport zum Büchsenmacher "vom Bedürfnis" gedeckt ist. Wie das mit Schießwettbewerben im Ausland aussieht ist hier sicher auch eine interessante Frage. Wenn man hart am Text arbeitet, wäre das Bedürfnis ja für Wettbewerbe nach den Regeln des Verbandes, dem man angehört (also z.B. DSU, BDS, BDMP, etc), anerkannt. Ob im Ausland aber solche Wettbewerbe stattfinden? Im Übrigen: Was ist, wenn ich als DSU-Schütze bei einem BDS-Verein als Gast schießen möchte. Auch dafür habe ich streng genommen kein Bedürfnis....
Ganz so schlimm wird's hoffentlich nicht kommen. Aber ich denke, dass jedem klar geworden ist, dass hier noch eine ganze Menge Fallstricke auf uns warten. Daher ist es auch so wichtig, dass das FWR die Erstellung der Verordnungen und Vorschriften beratend begleitet.
bye knight