Zum Inhalt springen

cartridgemaster

WO Moderatoren
  • Gesamte Inhalte

    16.949
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von cartridgemaster

  1. vor 54 Minuten schrieb grizzly45:

    Ist das in der Schweiz auch so ... ?

    Natürlich nicht, die Schweizer liegen ja auch nicht an der kurzen Bedürfniskette wie wir dämlichen Deutschen.

    Teilnahme und Bestehen des Oligatorischen (1 x im Jahr), Teilnahme an einer Vereinsmeisterschaft oder einem Feldschießen genügen meist als Nachweis der Regelmäßigkeit.

    Die Anforderunge sind aber kantonal unterschiedlich.

     

    https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=Schweiz+schießen+das+Obligatorische

     

  2. vor 3 Minuten schrieb PetMan:

    1. habe ich nicht behauptet das steht so oder so im Gesetz, ...

    Doch hast Du, schließlich hast Du mich aufgefordert, den entsprechenden Gesetzestext zu zitieren.

    Zitat

    ... sondern beschrieben wie ich die Abläufe kenne.

    Dass es auch anders geht wurde bereits von @MrCoopa und von mit beschrieben.

    Zitat

    2.  schrieb ich nirgends was von Voreintrag in die gelbe.

    Stimmt, ich habe auch lediglich beschrieben, wie es in der Praxis von verschiedenen Erlaubnisbehörden umgesetzt wird.

    Zitat

    Wenn ich aber hier das Gesetzbuch schwingen würde , dann müsste ich mir auch die Frage nach der Fundstelle gefallen lassen.

    Du solltest als verantwortungsbewusster Legalwaffenbesitzer das Gesetzbuch nicht "schwingen", sondern wissen, was drin steht.

    Das schützt Dich dann auch vor schikanöser Behördenwillkür.

    Zitat

    Jedenfalls sind in den Formularen der Verbände die ich kenne ( BDS LV 9 und SVS ) die Fragen nach Disziplinnummer bei Beantragung der gelben mit drin.

    Dann frag doch mal bei der für Deinen Bereich zuständigen  BDS LV-Geschäftsstelle nach, womit sie diese Forderung begründen. Die Antwort kann ich Dir jetzt schon sagen: "Weil wir das so wollen, basta!"

    Zitat

    Ansonsten habe ich auf deine Art der Diskussion keine Lust.

    Ja, nee, is' klar. Wenn mir die Argumente ausgehen, dann steige ich einfach aus der Diskussion aus.

    Ich habe auch nichts Anderes erwartet.

     

  3. vor 26 Minuten schrieb PetMan:

    Wenn das anders im Gesetz steht zeig bitte die Stellen auf wo das steht.

    Völlig falscher Ansatz.

    DU zeigst mir die Stelle im Gesetz, in der steht, dass bei der Beantragung zur Erteilung einer Erlaubnis gem. § 14 (4) der Antragsteller bereits eine Disziplin gem. SpO des jeweiligen Verbandes oder eine zum Erwerb vorgesehene Waffe konkret zu benennen hat, welche dann quasi als "Voreintrag" im Erlaubnisdokument (-> gelbe WBK) aufgeführt werden muss.

    Zitat

    Der BDMP Hessen stellt nur eine Bescheinigung nach §14(4) aus.

    Gleiches Verfahren beim DSB LV Hes, auch hier muss keine Disziplin oder zum Erwerb vorgesehene Waffe konkret benannt werden.

     

  4. vor 2 Stunden schrieb Sal-Peter:

    Der Witz ...

    Die WaffVwV wird z.Zt. in Anpassung an das 3. WaffGÄndG überarbeitet und soll dann pünktlich zum 01.09.2020 bei den regional zuständigen Erlaubnisbehörden vorliegen.

    Dabei soll die WaffVwV auch textlich "entschlackt" und in eine für den Behördenmitarbeiter verständlichere Form gebracht werden.

    cd61a32a044b509e589cd70c0ef9d89d.jpg

     

    • Gefällt mir 2
  5. vor 37 Minuten schrieb mühli:

    ... dass es in Deutschland ... nicht eine einheitliche landesgültige Regelung gibt, ...

    Doch, die gibt es, nennt sich Waffengesetz (WaffG) i.V.m. der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) und der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV).

     

    walh waffr.jpg

     

    Letztere erklärt dem Mitarbeiter der Behörde wie das WaffG im Einzelnen anzuwenden ist.

    In Deutschland sind das Gesetz sowie die dazu gehörigen Verordnungen und Vorschriften Bundesrecht, es gibt keine länderspezifischen Regelungen und auch keinen Erfindungspielraum für Mitarbeiter in den regional zuständigen Ordnungs- u. Erlaubnisbehörden. Daran muss man diese Schreibtischtäter mit heizkörpergebundener Verwendung gelegentlich erinnern.

    Ländersache ist in Deutschland das Jagdrecht, dort gelten die jeweiligen Landes-Jagdgesetze, die in Einzelregelungen, z.B. bei den Jagd- u. Schonzeiten für bestimmte Wildarten, vom Bundesjagdgesetz (BJagdG) abweichen können, ähnlich den kantonalen Jagdvorschriften in der Schweiz.

     

    • Gefällt mir 1
  6. vor 31 Minuten schrieb **Peter**:

    Ruft doch einfach bei der Behörde an und fragt nach ...

    ... oder lies mal selbst im Gesetz:

    Zitat

    § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

    (4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

    ...

    Der SB soll mal erklären, auf welcher Rechtsgrundlage er eine unbefristete Erlaubnis (-> WBK gelb) auf eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten begrenzen will.

    Ich wäre gespannt.

     

    • Gefällt mir 4
  7. vor 2 Minuten schrieb cb01:

    ... was macht denn nach Deiner Logik der Gesetzestext für einen Sinn ??? 

    Er definiert den Unterschied zwischen "überlassen" und "erwerben", also zwei völlig verschiedenen Schuhen.

    Würde man Deiner verqueren Logik folgen, dann müsste der DHLer oder der Bote von Overnight innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme der zu versendenden Sache diese vermittels des behördlichen Formblattes einer "Erwerbsanzeige" als "erworben" der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde anzeigen.

    Wenn sich dann herausstellt, dass der gar keine Erwerbserlaubnis hat, dann ist der aber so richtig am Ar***.

    Jetzt verstanden?

     

  8. vor 7 Stunden schrieb sauerlaender75:

    Savage 116

    Von diesem Modell gibt es zahlreiche Varianten.

    Auf Deinem Bild sieht es so aus, als hätte jemand die serienmäßige Mündungsbremse (Ausf. "Bear") dilettantisch abgesägt.

    savage-bear-hunter3.jpg

     

     

    • Gefällt mir 1
  9. vor 30 Minuten schrieb PetMan:

    ... ob da noch einer auf die Idee kommt, die 10 Jahre mit dem 01.09.2020 beginnen zu lassen ...

    Worauf Du einen lassen kannst!

    Wer hier wirklich glaubt, dass er mit seinem ersten WBK-Eintrag von 1976 entspannt die Füsse auf den Tisch legen kann, der wird sich noch wundern.

    Ich werde dann wohl im zarten Alter von 75 Jahren aus der Chose raus sein, wie schön.  :00000733:

     

     

  10. Am 18.5.2020 um 18:10 schrieb Josef Maier:

    ... Bedürfniswiederholungsprüfung nach 3 Jährchen.

    Es ging um die Definition des Begriffs "regelmäßig" [12/18] und für die, die es auch nach 8-jähriger Geltungsdauer der aktuell noch gültigen WaffVwV immer noch nicht verstanden haben: für den Bedürfniserhalt gelten im Prinzip die gleichen Bedingungen wie für den erstmaligen Erwerb, mit der Einschränkung, dass sich die zuständigen Erlaubnisbehörden i.d.R. mit einer durch den Verein ausgestellten Bescheinigung zufrieden geben, in der das Fortbestehen der Mitgliedschaft sowie die regelmäßige Teilnahme am Schießsport betätigt werden.

     

    • Gefällt mir 2
  11. vor 43 Minuten schrieb Josef Maier:

    WaffVwV

    Stand: 05.03.2012

    Auszug zu § 14 WaffG, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

    Zitat

    14.2.1

    § 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass

    – der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1); ...

     

     

    • Gefällt mir 1
  12. Am 10.5.2020 um 19:52 schrieb Klobürste von Esstisch:

    56 Kb.... tz, tz, tz...

    Das ist seit meinem Umzug vor eineinhalb Jahren in den eher ländlichen Raum meine aktuelle DSL-Datenübertragungsgeschwindigkeit während der Tagesstunden, künstlich eingebremst von der TELECOM.

    Allerdings geht das morgens um halb vier tatsächlich manchmal bis auf 200kb/s rauf, Wahnsinn. Ein 1080er Stream wird da zur Dia-Show.

    Und was, bitte, ist dieses Elte-e? :confused:

     

  13. vor 11 Minuten schrieb Kanne81:

    Je hirnrissiger desto besser...

    'tschuldigung für meine "Steilvorlage", aber aus 40 Jahren Behördenerfahrung in Sachen Waffenrecht zieht man so manche Erkenntnisse und eine wesentliche Erkenntnis lautet:

    "Du kannst es Dir gar nicht so blöd ausdenken, wie sie es dann tatsächlich machen!"

     

     

    • Gefällt mir 1
  14. vor 16 Minuten schrieb Kanne81:

    SUPER SACHE !!!

    Mit selbstgefälligem Schmunzeln stelle ich fest, dass ganz offensichtlich ein behördlicher Mitarbeiter des BKA hier meinen sarkastischen Beitrag vom 6.5.2020 um 21:34 h gelesen und unverzüglich in zielgerichtetes Handeln umgesetzt hat. :rolleyes:

     

     

     

     

  15. Ich empfehle hier mal einen Blick in die WaffVwV:

    Zitat

    45.3.2 In den Fällen, in denen ein Bedürfnis dauerhaft wegfällt, kann dann, wenn keine Mängel bei Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung bestehen, aus besonderen Gründen vom Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden. Der Begriff „besonderer Grund“ ist eng zu verstehen. Nicht ausreichend ist hier ein allgemeines wirtschaftliches Interesse an einem fortwährenden Besitz der Waffen etwa in Gestalt der Befürchtung von Wertverlusten bei der Veräußerung. Vorstellbar sind in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen, die beispielsweise auf der Basis einer langjährig aktiven, nunmehr jedoch z.B. aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sportschütze oder Sammler ein besonderes Interesse an einzelnen Waffen begründen.

     

     

    • Gefällt mir 1
  16. vor einer Stunde schrieb Tauri:

    was hat eigentlich der Verein damit zu tun?

    In Rahmen der Beantragung zur Erteilung einer Erlaubnis gem. § 14 (4) WaffG bestätigt der Verein gegenüber dem Verband/Teilverband die Sportschützeneigenschaft, d.h. die mindestens 12-monatige Vereinsmitgliedschaft sowie die regelmäßige Teilnahme am Schießsport (12/18) innerhalb der letzten 12 Monate.

     

     

    • Gefällt mir 2
  17. vor 5 Stunden schrieb Nilsemann2016:

    ... alle meine grossen Magazine bei einem Bootsunglück verloren. 

     

    vor 3 Stunden schrieb Axel Junghans:

    Hat so seine Tücken ...

    Du musst es nur spektakulär genug aufziehen, dann zweifelt das auch keiner an.

     

    5630ca78bd86ef15008c53d0?width=1100&form

     

     

    • Gefällt mir 1
  18. Am 8.5.2020 um 13:30 schrieb Waffen Tony:

    ... wenn Magazine angeblich lange vor der dafür passenden Waffe gekauft worden sind.

    Ich kann nicht erkennen, was daran fragwürdig oder anrüchig sein soll.

    Ich habe 2003 aus dem Nachlass meines Schwagers nebst einiger Schusswaffen auch einen Karton voll originaler COLT M-16-Magazine geerbt, die stehen immer noch im selben Karton irgendwo auf einem Schrank.

    Hat 17 Jahre lang keine Sau interessiert und hat auch 17 Jahre lang keine internationalen Konflikte verursacht, jetzt ist der Besitz plötzlich eine Straftat.

    2016/17 keimte im BDMP e.V. die Idee zur Entwicklung/Einführung einer neuen Disziplin "EPP Rifle" auf, an der ich zusammen mit dem heutigen Bundesrefenten für diese Disziplin beteiligt war.

    Für die notwendigen Testläufe, Ablaufentwicklung, Zeitmanagement, praktische Erprobung, Durchführung eines RO-Lehrgangs etc. hat mir ein freundlicher Schützenkollege seinerzeit sein AR-15 zur Verfügung gestellt, so dass ich lediglich ein paar 20er Magazine dazu kaufen musste, bis ich mir dann im August 2018 nach einem lukrativen Angebot endlich selbst ein eigenes Gewehr zugelegt habe, die Magazine wurden also  vor dem Stichtag 13.06.2017 erworben, einen Kaufbeleg dazu gibt es nicht mehr.

    Erwerbszeitraum und gegenwärtiger Besitz werden fristgerecht der zuständigen Erlaubnisbehörde schriftlich angezeigt und fertig ist die Laube.

     

     

    • Gefällt mir 3
    • Wichtig 1
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.