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lemmi

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Beiträge von lemmi

  1. vielleicht gibt es schon etwas, vielleicht habe ich auch den Durchblick verloren, gefunden habe ich jedenfalls nichts!

     

    Wie sieht es mit den SL-Gewehren aus, die damals unter den alten §37 gefallen sind. Diese HA´s wurden doch mit Teilen aus VA`s zusammengebaut bzw. fanden gleiche Bauteile Verwendung (Lauf, Gehäuse, Verschluss, Abzugseinrichtung ...)? Gemeint sind Typen wie : M1A Standard, HK41, Sig 550-2 SP, Wum1 usw. die noch nicht mit explizit "neuen" HA-Teilen gefertigt wurden.

  2. Frag nicht mich, frag die Waffabt! ...fasse ich auch nicht böse auf. Ich habe ihm zu meinen Fragen Bilder geschickt und er leitet sie zur Klärung weiter. Ist doch erstmal o.k. Und das mit den "wesentlichen Teilen" steht zwar so im Gesetz, aber wir haben hier doch schon die unterschiedlichsten Ansichten und Meinungen dazu gehört. Ich verweise nur auf den umstrittenen Leitfaden vom BKA. Sollen die das untereinander klären. Ich muss einem SB doch nicht den Weg erklären.

  3. Was soll ein SB entscheiden, wenn selbst die "Experten" keine unmissverständliche Regelung aufgestellt haben. Ich jedenfalls finde es gut, dass überhaupt eine Kommunikation stattfindet. Er kann auch nichts dafür und gehört übrigens zu den (+)Beamten! Desweiteren hatte ich auch noch eine Frage zu unseren "guten" und vielleicht doch "bösen" Magazinen. Wir werden wohl oder übel mit dem AffG leben müssen. Sollen sich doch die Behörden untereinander die Köpfe raufen und den Murks regeln. Reagieren kann ich anschließend. 

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  4. vor 14 Stunden schrieb Waffen Tony:

    Hab ich auch noch nie einen gesehen.

    Mit vom sportlichen Schießen ausgeschlossneen waffen schießt man eben nicht sportlich (also nach Sportordnung).

    Schon ist das Rätsel gelöst.

    Warum soll ich mit meinem 2,5" S&W nicht einen Durchgang schießen? Geht ohne Problem - ist nur halt auch etwas schwieriger "oben" mitzumischen!

  5. vor 24 Minuten schrieb Waffen Tony:

    Erfahrung wäre etwas viel verlangt ;)
    Eine Definition gibt es

    4.4.3
    Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.

    Genau das ist doch der Knackpunkt! Dem SB war das war das so nicht bewusst / bekannt mit den unterschieden der Füllmengen. Ich soll es ihm das, als zweiten Punkt der noch zu klärenden Fragen, mailen!

  6. Hat schon jemand Erfahrung bezüglich der Definition Magazin und Magazingehäuse (so wie es im Antrag steht). Es ist doch ein Unterschied zwischen einem 10-Schuss-Magazin (z.B: M14, M1A) und nur einem Gehäuse diese Typs, dass eine höhere Menge an Patronen fassen kann! Für mich ist das Magazingehäuse der Teil des Magazins ohne Zuführer, Feder und Bodendeckel usw!  Oder...?😟

  7. Hintergrund meiner Frage ist: Was mache ich später mal mit den nicht veräußerbaren / - weitergabefähigen Magazinen? Ich könnte mir vorstellen diese später einmal gesetzeskonform abzuändern. Wenn dann irgendetwas dazu eingetragen und nicht mehr nachgebracht werden, kann könnte es.... Ein "blankes" Magazin dürfte dann die wenigsten Probleme bereiten! Auf keinen Fall bekommt unsere Obrigkeit irgendetwas kostenlos von mir!!!

  8.  

    Ich habe die Stellungnahme vom DSB  zum Grundsatzpapier mal unserer Kreisjägerschaft und dem Hegering geschickt. Auch dort vertreten immer noch einige die Meinung - uns wird es nicht treffen. Zuerst die Sportschützen, und wenn die propagierte Ökologie in den Wäldern wieder stimmt (Stichwort Wolf und andere Prädatoren) geht es den Jägern und Förstern irgendwann an den Kragen (kein Bedürfnis)! Hegeabschüsse nur noch durch die Polizei! Fazit somit gibt es keine bösen Waffen mehr und die Welt ist in Ordnung???

  9. ...vor allem, wen soll man fragen? Der Sachbearbeiter vom BKA ist nicht zuständig (wie gesagt wurde) und die SA vor Ort haben oft gar keine Ahnung! Für die ist es neu, dass Waffen im EU-Ausland frei käuflich sind, für die es hier einer WBK bedarf! Ich bin mal gespannt was das noch gibt, wenn ich meine >Magazine anmelde und nach dem "aktuellen Stand" der Waffenkategorie für die dazugehörenden Waffe nachfrage.

  10. Hallo zusammen,

    hatte dies bereits schon mal gepostet: Antwort vom 26.02.20 auf meine Frage zur Kategorie nach dem neuen WaffG (bisher Kat: B)!

    >

    Sehr geehrter Herr ...

     

    nach Prüfung der neuen Rechtslage teilen wir auf ihre Fragen vom 20.02.20 folgendes mit:

    1. Da die die angefragte Schusswaffe „PPSh41SA“ Wechselmagazine besitzt, ist keine Ausnahmegenehmigung für die halbautomatische Schusswaffe notwendig.
    2. Die Regelungen zur Einstufung der Magazine größer einer bestimmten Kapazität tritt zum 01.09.20 in Kraft. Gemäß § 58 Absatz 17 wird das Verbot für ihre nach dem 13.06.2017 und vor dem 20.02.2020 erworbenen Magazine nicht wirksam, wenn sie bis zum 01.09.2021 das Magazin einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 WaffG (Ausnahmegenehmigung) stellen.
    3. Wie bereits ausgeführt, greift das Verbot der Magazine erst ab 01.09.2020. Bis dahin sind die Magazine noch nicht vom WaffG erfasst. Für den weiteren Umgang nach dem 01.09.2020 haben sie Zeit bis zum 01.09.21 einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen. Derzeit prüfen wir, ob ein solcher Antrag zur Verfügung gestellt werden kann.

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Im Auftrag

     

    Martin Robert Mittelstädt

     

    Regierungsamtmann

    Bundeskriminalamt

    SO23

    W3D 220

    Telefon: +49 611 55 15452

    Telefax: +49 611 55 45488

    Telefax: +49 611 55 45244

    E-Mail: feststellungsbescheide@bka.bund.de

    E-Mail: waffenrecht@bka.bund.de

  11. vor 9 Minuten schrieb CZM52:

    Lauf und Verschluss neu oder umgebaut?

    Verschluss ist umgebaut! Lauf ist mit der End-Nr. der Waffe gestempelt und Typ und Kennzeichnung des Umbauers. Schanierbolzen und Abzugseinheit verschweißt.

    Hier meine Frage ans BKA:

    >Guten Tag Her Mittelstädt,

    ich habe am 30.04.2018 eine Selbstladebüchse (Typ: PPSh41SA / Niedermeier) erworben. Diese Waffe wurde nur mit Magazinen ausgeliefert, deren Fassungsvolumen >10 Patronen ist.

     

    Meine Frage zur aktuellen Situation:

     

    1.     Muss / kann ich für diese Waffe eine Ausnahmegenehmigung beantragen?

    2.     Wie ist die rechtliche Handhabung der gekauften und sich in meinem Besitz befindlichen Magazine (s. Kaufdatum der Waffe)

    3.     Darf ich diese Magazine momentan noch verwenden / führen, ohne mich strafbar zu machen?

     

    Für eine kurzfristige Antwort, aufgrund der für mich unklaren Gesetzesregelung, wäre ich Ihnen dankbar.

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

  12. Hier die Antwort auf meine Anfrage beim BKA mit heutigem Datum! Zügige Beantwortung, aber ??? Ein Spiegelbild dessen was uns die Politik einbrockt.

    >Sehr geehrter Herr ...,

    nach Prüfung der neuen Rechtslage teilen wir auf ihre Fragen vom 20.02.20 folgendes mit:

    1. Da die die angefragte Schusswaffe „PPSh41SA“ Wechselmagazine besitzt, ist keine Ausnahmegenehmigung für die halbautomatische Schusswaffe notwendig.
    2. Die Regelungen zur Einstufung der Magazine größer einer bestimmten Kapazität tritt zum 01.09.20 in Kraft. Gemäß § 58 Absatz 17 wird das Verbot für ihre nach dem 13.06.2017 und vor dem 20.02.2020 erworbenen Magazine nicht wirksam, wenn sie bis zum 01.09.2021 das Magazin einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 WaffG (Ausnahmegenehmigung) stellen.
    3. Wie bereits ausgeführt, greift das Verbot der Magazine erst ab 01.09.2020. Bis dahin sind die Magazine noch nicht vom WaffG erfasst. Für den weiteren Umgang nach dem 01.09.2020 haben sie Zeit bis zum 01.09.21 einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen. Derzeit prüfen wir, ob ein solcher Antrag zur Verfügung gestellt werden kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag

     Martin Robert Mittelstädt

     Regierungsamtmann

    Bundeskriminalamt

    SO23

    W3D 220

    Telefon: +49 611 55 15452

    Telefax: +49 611 55 45488

    Telefax: +49 611 55 45244

    E-Mail: feststellungsbescheide@bka.bund.de

    E-Mail: waffenrecht@bka.bund.de

     

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