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lemmi

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Beiträge von lemmi

  1. vor 17 Minuten schrieb Raiden:

    Verstehe dein Problem nicht.

    Ganz einfach: Ich möchte den Munerwerb in meiner WBK für diese wie auch vorher für die Vorherigen eingetragen haben. Egal ob LW oder KW! Somit bin ich in jedenfall unabhängig vom JS sowie der Widerladegenehmigung. Über die Mehrkosten rede ich hier nicht. Der JS ist ansich nur eine Erleichterung für den Jäger die LW-Mun für seine eigenen bzw. für ausgeliehene Waffen zu bekommem und kann somit auf den jeweiligen zusätzlichen Erwerbseintrag verzichten.

    Siehe auch Aussage von CZM52!

  2. vor 9 Stunden schrieb H.S.:

    Also wenn Du als Inhaber eines Jagdscheins nicht weißt, dass Du mit dem Jagdschein jegliche jagdlich zugelassene Langwaffenmunition erwerben darfst (selbst solche für die Du gar keine Waffe besitzt), dann ist bei dir in deiner Ausbildung doch irgendwas schief gelaufen, oder? Den MunErwerb brauchst Du doch nur für die Kurzwaffenkaliber.

    Nur Info: habe seit 1985 mit dem WaffG und SpengG zu tun und zusätzlich seit 1995 auch den jagdrechtl. Bereich incl. Fortbildungsmaßnahmen für den best. Jagdaufseher!

    Ich wollte nicht wissen, ob bei mir irgendwas...!

    Vor Jahren wurde darauf hingewiesen, möglichst immer den Munerwerb mit eintragen zu lassen, was bei allen meinen Waffen (sportlich und jagdlich) nie ein Problem war, nur halt bei der letzten, die unter dem Vollzug des neuen WaffG viel. Und so bin ich in den ganzen Jahren ohne Probleme gefahren. Mein bisheriger SB konnte dem auch nicht ganz folgen🤔Es war ledlich meine Frage, ob es jetzt ähnliche Fälle gibt! An Montag ist die "Gute" wieder im Lande und dann werden wir mal sehen.

     

  3. Hallo,

    ich habe eine Rep.-Büchse auf §13.3 (Jagdschein) angemeldet. Gleichzeitig im Antrag darum gebeten den Munitionserwerb mit einzutragen! Dieser wurde bisher immer ohne Beanstandungen mit der Tarfistelle 26.12 (€20,00) bei unserer Behörde (NRW) in die WBK ein- bzw. nachgetragen. Im jetzigen Anschreiben der Behörde stand die Waffe unter 26.7a (wie immer) und eine Amtshandlung unter 26.38 (€25). Nachdem ich die WBK bei der Polizei abegeholt habe, stellte ich fest, dass jetzt kein Munitionserwerb mehr eingetragen wurde, sonder der Hinweiß: >MUN-Besitz - Der WB-Inhaber ist, auch bei vorübergehendem Wegfall des Jäger-Bedürfnisses, zum Besitz von Langwaffenmunition für die in dieser WBK mit jagdlichern Bedürfniss eingetragenen Langwaffen berechtigt.<

     

    Ist da jemand im Thema? Die Sachbearbeiterin ist momentan leider in Urlaub😬

  4. Für mein "PE90" aus den ´80igern (Kempf-Umbau) hatte ich auch mal eine Genehmigung nach §37 beantragt,. Im NWR-Auszug steht jetzt unter Feingliederung: halbautomatische Büchse (mehr nicht - kein(!) Hinweiß auf: Aussehen wie KWKG-Waffe); Hersteller: SIG; Modell SG-550/2 SP. Bei dem "SKS 45" ist der KWKG-Hinweiß eingetragen sowie auch bei meinem früheren Springfield M1A. Entweder ist dieses Gewehr nicht "böse" oder es fehlt etwas in der Zuordnung. Frage ist, was sich daraus ergibt.

  5. vor 14 Stunden schrieb Proud NRA Member:

    Also wenn durch die Schießtätigkeit von jemandem Schäden auftreten, die nicht unter normaler Abnutzung des Kugelfangs usw. laufen, dann ist das Problem ein anderes als das verwendete Kaliber...

    Genau! Noch nie eine Waffe in der Hand gehabt - Ziel- und Abzugstraining ein Fremdwort - aber .44 Mag. schießen wollen! Die Standeinrichtung wird's danken😥

    Wir hatten mal an angehende Personenschützer vermietet..., wird es nicht mehr geben!!!

  6. Ich schieße seit fast 40ig Jahren und bin bei uns auch mit Luftpumpen angefangen. Habe das nie bereut bzw. dies als Gängelung verstanden. Heute ist die Einstellung hierzu wohl etwas anders. Nur wenn es dann um Reparaturen und die Instandsetzung der Schäden auf unserem Stand geht, gibts wieder Diskussionen und Uneinsichtigkeit. Passieren kann auch Erfahrenen immer etwas ( gerade bei VL, spez. die Muskete und Originale). Viele meinen das durch den Schießobulus "alles im Preis inbegriffen" ist ! Deshalb sollte der "Unkundige / Ungeübte" erstmal  die Grundlagen mit weniger schadensverursachenden Geräten üben. Selbst die .22iger ist nicht zu unterschätzen. 

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  7. hier die Antwort meiner Behörde in NRW / Kreis RE zur Aufbewahrung der gemeldeten Magazinen!😃

    Guten Morgen Herr ...,

     

    mit der Anzeige der Magazine bei der Behörde fallen diese nicht mehr unter die Verbotsregelung.

    Es handelt sich dann nur noch um sonstige Vorrichtungen im Sinne des Waffengesetzes (Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 4 WaffG).

    Aus diesem Grund sind die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG für Magazine nicht anwendbar.

    Diese müssen daher nicht in einem speziellen Waffentresor gelagert werden.

     

    Bleiben Sie gesund.

    Mit freundlichem Gruß

    i.A.

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  8. Aktuelles aus dem Kreis Recklinghausen / NRW

     

    Die Anmeldung der Magazine hat hier exakt einen Tag gedauert, die Zustellung der Unterlagen 8 Tage. Meine handschriftliche Aufstellung hängt an der "Anzeigebescheinigung". Die Mag's wurden alle ohne Kaufbeleg angemeldet. Ein Gebührenbescheid lt. Verwaltungsgebührenordnung NRW von 03.07.2001 über €25,00 wurde beigelegt!🤔

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  9. Bei meiner PPSh41 SA sieht es nach einem "neuen" alten Lauf, bei dem etwas ausgeschliffen und mit einer neuen Kennzeichnung versehen wurde. Das Verschlußstück hat einen Stift und eine Ausfräsung bekommen. Im Gehäuseunterteil ist jetzt seitlich eine Nut gefräst worden und im Bereich des Auswerfers ein größerer Schweißpunkt. Die Abzugseinheit ist auf Einzelfeuer festgesetzt (verschweißt) und auch nicht demontierbar! Bin kein Büma, deshalb keine Garantie auf Richtigkeit😉

  10. Am 11.6.2021 um 12:51 schrieb rwlturtle:

    Es kann auch der Fangschuß auf einen Fuchs in der Falle sein und da willst Du eben keine .357 Magnum benutzen, sonderns nimmst etwas "Kleines" mit balgschonendem VM.

    z.B. .22z, .22kurz, .22lfb - je nach Bedarf! Verwerde ich selber und funkt einwandfrei.

  11. Aktuelle Sichtweise zu den großen Magazinen / -Körpern?

     

    Erfüllt das Gehäuse (Blechhülle) eines Wechsel-Magazins, auch wenn dort keine weiteren Teile mehr vorhanden sind (Zubringer, Feder, Bodendeckel usw.) immer noch den Status des "Magazins" und fällt unter die Regelung?

     

     

     

     

  12. Die Behörden müssen den Blödsinn leider aubanden! Aber letztendlich sind sie für uns die "Ansprechpartner". Es kann doch nicht sein, dass wir in einer Grauzone herumeinern, weil keiner konkret wird und im Endefekt die sind, die in den A... gekniffen sind. Die Behörde darf dann auch mal beim Innenministerium vorstellig werden und ihnen den Müll auf den Tisch legen - Verwaltungstechnisch nicht durchführbar, sofortige Nachbesserung erforderlich! Wofür gibt es denn die juristischen Verwaltungsfutzis in den Behörden? Vielleicht hat man auch nur Angst um den Posten und macht es sich recht einfach.

     

    Jedenfalls hat sind das BKA bisher noch nicht wieder bei mir gemeldet - mal schauen!

  13.  

     

    vor einer Stunde schrieb chapmen:

    Na ja,  man hätte es durchaus anders und wahrscheinlich ergebnissorientierter ausdrücken können.

     Z.B.?

    Ich bin gerne für Anregungen dankbar - WAS WÄRE SINNIGER GEWESEN? Mich wundert sowieso das hier im Forum wohl keiner ein SL im Zentralfeuerkaliber mit großem Magazin nach dem 14.06.17 gekauft hat! Vermutlich waren alle Mag's schon vor dem Stichtag vorhanden und die Waffe ging natürlich ohne dieses Teil übern Ladentisch.🤔

     

     

  14. Ich hatte gesagt, ich gehe denen  auf den ....

     

    Meine Antwort von gerade ans BKA! ( Anmerkung: ich hoffe in meinem Verständnis nicht falsch zu liegen) - ob gleich das SEK kommt???🤔

     

    Guten Morgen,
    danke für die schnelle Antwort. Wenn ich das Gesetz richtig interpretiere, ist das Magazin "nur" ein verbotener Gegenstand geworden, hat aber mit einem wesentlichen Waffenteil nichts zu tun. Arbeiten an wesentlichen Teilen von Schusswaffen darf ich nicht durchführen. Der Tausch einer Visierung bzw. das Aufsetzen einer Visiereinrichtung / Zielfernrohr mit Montage auf den vorgesehenen Aufnahmepunkten ist gestattet. Schließlich darf ich ein Magazin sowie auch eine Waffe zur Reinigung zerlegen. Wenn das Magazin keine Patronen mehr Aufnehmen kann, weil es unbrauchbar ist, kann es auch kein verbotener Gegenstand mehr sein, oder? Und mit einem Vorschlaghammer auf dieses Teil (mein Eigentum) zu hauen kann mir wohl keiner verbieten!

    Es ist mir schon klar, dass Sie hier keinen "Persilschein" ausstellen werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Axel

     

     

     

  15. Moin,

    hier das Neuste vom BKA zum evt. Umbau! D. h. abgeben bzw. anmelden und bezahlen, mit der Option des nachträglichen Wiederspruchs! Unfassbar😡

     

     

    vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25.05.2021.

     

    In den Amnestieregelungen des § 58 WaffG ist ein Umbau von verbotenen Magazinen nicht vorgesehen. Dies würde seitens des BKA für Privatpersonen auch nicht genehmigt werden, da keine entsprechende Fachkunde i. S. d. § 22 WaffG vorliegt. Fachkunde besitzt, wer eine Fachkundeprüfung für den Handel mit Waffen und Munition vor der IHK abgelegt hat. Die nötige Fachkunde besitzt insbesondere, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag

     

  16. Hier die Antwort vom BKA zu der wiederkehrenden gebührenpflichtigen Überprüfung! Somit bleibt nur noch die Wahl zwischen der Beantragung der Ausnahmegenehmigung und anschließender gerichtlichen Auseinandersetzung bezüglich der Kosten oder dem Versuch des rechtskonformen Umbaus eines Trommelmagazins. Da ich unserem "Rechtsstaat" nicht auch noch das Geld nachwerfen will, werde ich den gehörig auf den Nerven gehen, bezüglich einer Abänderung. Mal schauen wie es endet???

     

    Zu Ihrer Frage vom 24.05.2021:

    • Nach § 4 Absatz 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Die zuständige Behörde ist die Behörde, welche die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis erteilt hat.
    • Eine Ausnahmegenehmigung des BKA stellt ebenfalls eine waffenrechtliche Erlaubnis dar – somit überprüft das BKA i. Z. m. dieser Ausnahmegenehmigung nach der genannten Vorschrift (in regelmäßigen Abständen) die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Genehmigungsinhabers. Diese Prüfung erfolgt unabhängig von etwaigen sonstigen waffenrechtlichen Erlaubnissen und deren jeweiligen Überprüfungen.
    • Die Kosten für diese Überprüfung richten sich nach § 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) i. V. m. der Besonderen Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV) und betragen nach derzeitigem Stand 59,00 €.

    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag

     

  17. Tag zusammen,

    hat schon jemand "Erfahrungen" bei dem Antrag nach §58 in dem Punkt : >... regelmäßigen, kostenpflichtigen, waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung unterliege.

     

    Ist mir mal gerade so beim ausfüllen aufgefallen!

  18. Wenn der LWB abgeschafft ist, muss unere Obrigkeit nur noch sehen, dass aus den Behördenbeständen nichts mehr verschwindet und auch aus dem Ausland der Nachschub unterbleibt sowie die Hinterlassenschaften aus Konfliktgebieten nach "deutscher Gründlichkeit" bearbeitet wird. Welch eine tolle sichere Zukunft werden wir entgegen gehen. Die Naivität der Handelnden ist an nichts mehr zu Überbieten. Ich bin gespannt wie es danach mit Küchenmessern, Äxsten, Scheren, Schraubendrehern usw. weitergeht! Arbeiten nur noch unter Aufsicht?

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