Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    4.578
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von ASE

  1. ASE

    Polymer Targets

    Unser Verein hat Newbold Targets (Elastomer)beschafft um auch ohne Zulassung für Stahl Fallplatten schiessen zu können. Nun besteht noch etwas Unsicherheit bezüglich der Montage. Auf Weichholzbrett vor dem Kugelfang dürfte zulässig sein? Oder hat jemand alternative Ideen? Freue mich auf eure Antworten
  2. Ein Blick ins Gesetz spart manches Geschwätz. Das Bedürfnis bezieht sich auf die jeweilige Person nicht auf die Waffen( so ein unfug...tststs) Also jegliches gewäsch, von wegen Kontingent, Bedrüfnis für die Waffe ist unbeachtlich: der vorrüberhende Erwerber braucht gerade keine Erlaubnis, der Behörde, damit gelten auch entsprechende Regeln nicht, außer die Aufbewahrungsregeln, die ja von der Erlaubnis unabhängig eine eigenen Paragraphen bekommen haben. Das kann doch nichtr so schwer sein.... Wenn also X von Y eine Waffe leihen will, dann gilt Unterpunkt a) und damit muss: 1. X eine Waffenbesitzkarte haben, welche steht dort nicht und ist damit unerheblich. Y muss zum Besitz der Waffe ebenfalls berechtigt sein. 2. Die Waffe, die X von Y leiht, muss vom Bedürfnis des X umfasst sein. Aufgrund welchen Bedürfnisses Y die Waffen hat ist unbeachtlich. Beispiele: X Sportschütze Y Jäger Z: Erbe Z2: Hat WBK mit 4mm RZ(<7.6J) ( Erwerb ohne Bedrüfnis) Fall 1: X leiht von Y ein Jagdgewehr, also z.B. einen Repetierer. Da gibt es kaum welche, die man nicht bei irgendeinem Verband sportlich schießen kann also i.O. Fall 2: X leiht von Y einen Revolver mit 2 Zoll Lauflänge. Diese sind vom sportlichen Schießen ausgeschlossen, also nich i.O. Fall 3: Z will von X ein Sportgewehr leihen. Jetzt wird es kompliziert. Warum? Z hat gar kein kein Bedürfnis, schließlich ist er Erbe und damit idR eine Erlaubnis ohne Bedürfnisnachweis. Das Gesetz ist hier nicht konsequent durchfomuliert. In der Praxis würde ich ihm keine Waffe leihen, denn wo kein Bedürfnis vorliegt, kann es auch nichts umfassen. Fall 4: Z2 will von X ein Sportgewehr leihen. Jetzt wird es kompliziert. Warum? Z hat gar kein kein Bedürfnis, schließlich ist hat er eine WBK für 4mm RZ ausgestellt bekommen und damit idR eine Erlaubnis ohne Bedürfnisnachweis. Dumm nur, das er trotzdem Sportschütze oder Jäger sein könnte, der ein Bedürfnis hat. Man beachte: Unterpunkt b) erwähnt das Bedürfnis nicht, daher kann jedem mit einer WBK eine Waffe gleich welcher Art zur Verwahrung übergeben werden, sofern der temporäre Überlasser die Waffe legal hatte; Die ganze Reglung ist ein einziger Schmus, denn nach dem Buchstaben des Gesetzes kann ein 18 Jähriger mit gelber WBK jederzeit einen Großkaliberrevolver zur sicheren Verwahrung entgegennehmen, auch wenn er selber keine Erlaubnis dafür erteilt bekommt..... Ferner kann der Verleiher nicht zuverlässig feststellen, welches Bedürfnis vorliegt. Es gibt viele grüne WBKs älteren Datumsm bei denen unter "amtliche Eintragungen" nichts steht, was auf das Bedürfnis Rückschlüsse erlauben würde Sowas kommt halt heraus, wenn man Blind vor Mißgunst und Hass auf Legalbesitzer Gesetze herrausrülpst, ohne sich zunächst über mögliche Querverbindungen einzelner Reglungen Klarheit zu verschaffen.
  3. Die Friedensbewegung, die wie man ja heute weiss, von der Stasi finanziert und ideologisch geführt wurde. Da passt die Entwaffnung der Bürger natürlich bestens mit ins Bild.
  4. ASE

    Hämmerli 280

    Gerade mal eine Frrage dazu: Formgriffe sind ja im KKIPSC nicht zugelassen. Wei machst du dass, hast du da einen "neutralen/beidseitigen" Stehe gerade vor der Frage welche Spopi ich mir zulege. Schieße eindeutig häufiger DSB-Disziplinen un dliebäugle daher mit einer GSP, aber würde mir gerne die Option KK-IPSC offenhalten.
  5. ASE

    WaffVordruckVwV

    Naja, konsequent ist was anderes...... z.b. das das "Fachpersonal" weis, das 38 spc ebenfalls für 357 mag vorgesehene Munition ist... Andrerseits natürlich gut, dass schon 10 jahre nach der Reform auch die zugehörigen Formulare erhältich sind.
  6. Ich habe meiner Sb gesagt, das ich eine Kontrolle begründet verweigern werde. Gibts nen schönen Vordruck, der auf Artikel13 GG hinweist. Entgegnung der SB: Das wäre ihr ganz recht, wenn mal einer Klagen würde und der Paragraph dann fallen würde. Sie alle eh nur Schau, Momentaufnahme außerdem seien die Leute erwerbstätig usw.... Na bitte, geht doch.....
  7. Mein Gott.................... Frag die Wichtigtuer mal, warum wohl Schwarzpulver Salutpatronen verkauft werden............... Wie viele Flinten gibts wohl noch mit Schwarzpulverbeschuss.... Nun, man muß garnicht über Gasdrücke diskutieren, die sache Gestaltet sich viel einfacher. 1. Gewerblich vertriebene Munition muss in Deutschland den CIP-Normen entsprechen und ein entsprechendes Prüfzeichen tragen. 2. POW-EX und Winchester-BP- Patronen sind mit Schwarzpulver geladen und werde gewerblich vertrieben 3. Wenn A, dann B. Ergo: Schwarzpulversalut-Munition kann in FLinten cal 12 verschossen werden, sonst dürften sie nicht als cal. 12 Patronen mit CIP-Siegel verkauft werden. Aber vermutlich haben weder die Hersteller und deren Kunden sowie die DEVA, und die CIP Ahnung von dem, was sie tun.... :rolleyes: Die Sollten besser mal deine Eggspbärden befragen wie das richtig geht..... Mit anderen Worten, Flinte auf, Böllerpatrone rein, Flinte wieder zu..*BUMMMROOOAR* und das zufriedene Grinsen nicht vergessen.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.