Zum Inhalt springen

Raphael63

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    231
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Letzte Besucher des Profils

845 Profilaufrufe

Leistungen von Raphael63

Mitglied +100

Mitglied +100 (4/12)

31

Reputation in der Community

  1. Du hast recht, danke für die Erinnerung. Ich fühle mich gleich schon sicherer.
  2. Eine vorausschauende Regelung, wie es scheint.
  3. Kriegswaffen aus deutscher Fertigung, Vollautomaten, schwere Artillerie, Handfeuerwaffen, Munition, alles im Wert von hunderten Millionen Euro und geliefert von der Bundesregierung - jetzt in der Hand der schlimmsten Mörder und Terroristen in Afghanistan, die die Welt derzeit zu bieten hat. Wie steht es mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG der Bundesregierung?
  4. So Leute, ich habe mir mal die Gesetzesentstehung angesehen. Die besagte Änderung kam auf Empfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat in das Gesetz. Die zugehörige Drucksachennummer lautet Drucksache 19/15875 und kann auf der Seite des Bundestages recherchiert werden. Die Begründung für den neuen § 14 Absatz 4 WaffG lautet wie folgt: "Der neue Absatz 4 regelt die Anforderungen, die an den Nachweis des Bedürfnisses für den fortdauernden Besitz zu stellen sind. Hier hat der Sportschütze bei den künftig durchzuführenden Regelüberprüfungen fünf bzw. zehn Jahre nach Ersterwerb einer Erlaubnis nachzuweisen, dass er in einem Referenzzeitraum von 24 Monaten vor Durchführung der Prüfung mit mindestens einer eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffe der Kategorie „Langwaffe“ sowie „Kurzwaffe“ (sofern vorhanden) mindestens quartalsweise oder sechsmal über einen Zeitraum von zwölf Monaten verteilt den Schießsport ausgeübt hat. Satz 3 bringt eine Erleichterung für Sportschützen, die über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren den Schießsport mit eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen ausgeübt haben. Diese sollen bei den weiteren Folgeüberprüfungen zum Bedürfnisnachweis keine Schießnachweise mehr erbringen müssen, vielmehr genügt die Bescheinigung des Schießsportvereins über die fortdauernde Vereinsmitgliedschaft", vgl. Drs. 19/15875, S. 37. Da steht nichts von Beschränkung auf Grundkontingent o.ä. Das war auch nicht gewollt. Es ist im Übrigen (leider) nicht ungewöhnlich, dass bei Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren neue Auslegungsfragen und auch manchmal Widersprüche entstehen. Die Formulierungshilfen für Änderungen passieren in der Regel unter hohem Zeitdruck. Aber wenn hier ein findiger Sachbearbeiter kommen und versuchen sollte, die Priviligierung für Altschützen im Nachhinein auf das Grundkontingent einzuengen, sollte er freundlich an den klaren Willen des Gesetzgebers erinnert werden.
  5. Als Jurist sehr ich zwar die Überschneidung des Wortlauts von Absatz 4 und Absatz 5. Absatz 5 (Erwerb und Besitz über Grundkontingent hinaus) bezieht sich aber auf die generelle Regelung des Absatzes 2 (Erwerb und Besitz für Sportschützen). Absatz 4 Satz 2 ist dagegen eine im späteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hinzugefügte Spezialregelung für die Erleichtung des Nachweises des Besitzbedürfnisses bei langjährigen "Altschützen". Bei 10 jähriger Eintragung in die WBK soll als Bedürfnisnachweis (nur für den Besitz) die Mitgliedschaft in einem Sportverein ausreichen. Diese Priviligierung für Altschützen war meiner Erinnerung nach auch genau so gewollt und war nicht etwa begrenzt auf das Grundkontingent. Eine andere Auslegung macht m.E. wenig Sinn. Vielleicht hat jemand noch die BT-Drucksachen dazu?
  6. Die Beschussverordnung erlaubt in § 39 das nicht-gewerbsmäßige Wiederladen für die Mitglieder des eigenen Vereins (dann keine Kennzeichnung erforderlich) und das nicht-gewerbsmäßige Wiederladen für andere Personen (dann Kennzeichnung erforderlich). Wenn du glaubhaft machen kannst, dass du z.B. für Vereinsmitglieder nicht-gewerblich wiederlädst, besitzt du insoweit auch ein Bedürfnis für das Wiederladen der entsprechenden Munition. Lass dir das am besten von dem Vereinsvorsitzenden bestätigen (mit Angabe der zu wiederladenden Kaliber) und beantrage dann von dem Sachbearbeiter eine entsprechende Abänderung der Auflage.
  7. Sind dann also auch alle Leute, die gegen Tempo-30-Zonen sind oder die andere dazu aufrufen, Sportwagen zu kaufen, "unzuverlässig" zum Führen eines KfZ, so dass ihnen der Führerschein entzogen werden muss? Ich empfehle, sich einfach mal zurückzulehnen und die Debatte in Deutschland aus der "Vogelperspektive" zu betrachten. Wir sind inzwischen sehr weit von dem einst liberalen Vorstellungen des Grundgesetzes entfernt. Eine solche Auslegung zur vermeintlichen Unzuverlässigkeit hat mit der Gesetzeslage nichts zu tun. Es ist nach dem Sachverhalt schlicht nicht begründbar, anzunehmen, der betreffende Sportschütze würde mit seinen Waffen und seiner Munition nicht sorgsam umgehen.
  8. Aha, und wieso das? Sind alle Leute, die sich für die German Rifle Organisation oder politisch für ein liberaleres Waffenrecht einsetzen, automatisch "unzuverlässig" im Sinne des Waffengesetzes? In meinen Augen haben Leute oder auch Richter, die so etwas vertreten, den Boden unseres Grundgesetzes schon verlassen. Und das Schlimme ist, dass sie dies noch nicht einmal gemerkt haben.
  9. Über den Fall wird jetzt in der Presse berichtet: http://info.kopp-verlag.de/hintergruende/enthuellungen/stefan-schubert/sportschuetze-wurde-waffenschein-wegen-fluechtlingskritischen-facebook-kommentaren-entzogen.html;jsessionid=B7757AF3F8D6996382750A0AABFFA6AF Offensichtlich hat der Betreffende zu keiner illegalen Handlung aufgerufen und sich auch keiner Straf- oder Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht. Wie es aussieht, war wohl nur das Wording und das Befürworten einer Bewaffnung (ohne nähere Konkretisierung) ausschlagebend, an seiner "Zuverlässigkeit" zu zweifeln. Das Urteil dürfte im Ausland, vor allem in den USA, wohl mit ungläubigem Kopfschütteln zur Kenntnis genommen werden.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.