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webnotar

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Beiträge von webnotar

  1. Am 25.7.2022 um 23:18 schrieb Delaborierer:

     

    Worin besteht der Unterschied zwischen einer Standaufsicht und einem Schiessleiter?
     

    Standaufsicht = Synonym für den technischer Rechtsbegriff der im Gesetz bzw. der AWaffV geregelten verantwortlichen Aufsichtsperson 

     

    Schiessleiter = Bezeichnung einer Person mit jeweils verbandsspezifisch definierter besonderer Qualifikation, Aufgabe und Zuständigkeit

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  2. Es geht ganz einfach!

     

    Bei uns „kursiert“ ein Formular, nach dessen Text der lokale Verein selbst die relevanten Tatsachen feststellt, die rechtliche Bewertung vornimmt und den Fortbestand des Bedürfnisses bestätigt. 
     

    Damit wird die Tatsachenermittlung, Prüfung, Bewertung und Entscheidung durch die Waffenbehörde entbehrlich!

  3. Am 12.7.2022 um 05:34 schrieb catering:

    hat jemand Interesse an 2 Startplätzen am kommenden Samstag 8 Uhr zu übernehmen?

     

    vor einer Stunde schrieb Speedmark:

    hat sich noch niemand gemeldet?

     

    Das kann doch nicht wahr sei :gaga:

    Ich bin sicher, die sind längst weg!
    Wenn man nicht kommen kann, meldet man sich doch wohl ganz einfach bei dem im Netz auf STEELMATCH erkennbaren "Ansprechpartner"; der richtet es, denn laut Ausschreibung gilt: Startplätze sind ohne vorherige Absprache nicht übertragbar!.

    Aktuell (Do, 19:39 Uhr)  stehen 34 Aspiranten auf der Warteliste. Ich kenne sogar Interessenten, die sich angesichts dessen gar nicht mehr eingetragen haben. 

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  4. vor 4 Stunden schrieb drummer:

    Genau ….

    …. beschreibt es nicht die Grundsätze eines Rechtsstaats.

    Wenn ich Deine Posts hier lese beschleicht mich das Gefühl, dass nach Deiner Lesart „RECHTSSTAAT“ einen Ponyhof beschreibt, in der das Recht und die Rechtsprechung Deinen Wünschen angepasst ist. Von dieser Warte aus betrachtet, erscheint Deine Wertung nachvollziehbar - ich halte sie allerdings für Unfug!

  5. vor 9 Stunden schrieb drummer:

    Oha. …. muss man Waffenrechtsjurist sein um sowas ernsthaft vertreten zu können.

     

    ….  zum Thema Rechtsstaatlichkeit gelehrt …

    Die Verwaltung kann sich eingriffseröffnende und beschränkende Normen durchaus „im Rahmen des Denkbaren“ zurechtbiegen und Maßnahmen ergreifen (z.B. Erlaubniswiderruf). Der Bürger hat dann nur die Möglichkeit, das auf dem Rechtsweg prüfen zu lassen. Der Behörde ist das Ergebnis meist völlig egal, persönliche Verantwortung (Haftung Kostentragung) gibt es da - auch bei Fehlentscheidungen - praktisch nie, da die Sache erst nach dem Widerspruch, den die übergeordnete Behörde entscheidet, vor Gericht kommt. Dort gehen Unklarheiten meist zu Lasten des Klägers aus, wenn die Behördenentscheidung nicht klar falsch war.

     

    Der für den Laien oft schwer nachvollziehbare Grundsatz bei Verpflichtungssituationen im öffentlichen Recht ist, dass der ANSPRUCHSTELENDE Bürger sich gegenüber dem Staat nur auf Vorschriften berufen kann, die ihm ein subjektives Recht verleihen.

    Außerdem gibt es keinen Anspruch auf Gleichbhandlung im Unrecht. Verstöße gegen (nur) interne Regeln bleiben dabei meist unbeachtet.

     

    Umgekehrt kann die Verwaltung sich durchaus verfahrenstechnische Fehler erlauben, weil die Gerichte nur die Akte prüfen, die letztlich ergangen sind, wobei der interne Verfahrensweg nur eingeschränkt auf Richtigkeit geprüft wird. Dem behördlichen Sachbearbeiter kann zwr eventuell intern eine Pflichtversetzung vom Dienstherrn vorgeworfen werden, was aber dem Bürger im Ergebnis nichts nützt (sondern in Zukunft eher schaden könnte…..).

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  6. vor 13 Stunden schrieb drummer:

    …. Weder in meiner (evtl. veralteten) Kopie der WaffVwV noch in der Version im Internet

    ….

    … Versionen sind veraltet und es wäre schön eine aktuelle Version …. 

    Ich erinnere mich an eine Recherche, wo wir rechtshistorische Ansätze (ich meine aber AWaffV und Vorgänger) verfolgt und alte Versionen von Waffenrechts-Vorschriften ab den 70-er Jahren gesucht haben. Das war durchaus erhellend, in den Drucksachen (BT bzw. BR) die Begründungen der verschiedenen Versionen zu lesen. 

  7. Am 9.7.2022 um 09:55 schrieb PPC Sniper:

    .....

    Wie kann es denn sein, dass wir Regelungen und Gesetze haben, die nicht mal erfahrene Juristen verstehen, und sich über die Auslegung und Anwendung absolut uneinig sind? 

    ...

    Ich habe zwar einzelne, aus meiner Sicht durchaus seriöse - aber leider unpopuläre - rechtliche Bewertungen von Inhalt und Folgen der hier gegenständlichen Norm gefunden aber bislang nicht bemerkt, dass hier "erfahrene Juristen" diskutieren!

     

    Man kann sicher verschiedene rechtliche Bewertungen der - wohl aus Sicht der Sportschützen mißglückten Vorschrift - vornehmen, aber sich vom Wortlaut und der Systematik völlig unbeeindruckt zu zeigen, erscheint mir nicht besonders klug. Es scheint mir eher so, als seien mahnende Worte und realistische Betrachtungen unerwünscht und es wäre eine Art Stammtischrunde, wo der lauteste Krakeeler den meisten Beifall einheimst.

     

    Egal wie das Gesetzgebungsverfahren gelaufen ist und auch wenn die Verbände dabei ausgetrickst wurden, der letztlich in kraft getretene Gesetzestext ist durch die Gerichte anzuwenden.  Wenn die das dann in zumindest nachvollziehbarer Weise (am Wortlaut und der Systematik orientiert) tun, ist das nach meiner Überzeugung keiner Schelte wert.

     

    Auch wenn ein Bürger meint, zu wissen, was der Gesetzgeber "eigentlich" gewollt und dann aber formal korrekt mit anderem Inhalt kodifiziert hat, ist das kein Grund, die Anwendung einer Gesetzesvorschrift durch die Gerichte als falsch zu schelten. Es sollte vielmehr Anlass sein initiativ zu werden, das "schief gegangene" Verfahren erneut aufzugreifen. damit der "eigentliche" Wille festgestellt und im Rahmen einer Änderung "richtig" kodifiziert wird. Leider müssen wir - als Sportschützen - Angst vor jedem Gesetzgebungsverfahren mit waffenrechtlicher Ausrichtung haben, da wir regelmäßig mit handwerklich schlecht gemachten, ideologisch gefärbten und von populistischem Aktionismus geprägten Verschlimmerungen konfrontiert werden.

    Nicht schön, aber leider oft wahr: Zwei Juristen, drei Meinungen! Es ist nun mal eine "Geisteswissenschaft".

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  8. vor 11 Stunden schrieb Stefan Klein:

    ....

    Vor Gericht zählt der Text und nicht, was irgendwer gemeint hat oder Verbände aus dem Text herauslesen.

    ....

    Genau so ist es! Polizei und Ordnungsrecht ist kein Ponyhof!

     

    Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein. In diesem Thread sind schon viele - ernsthafte und respektable - Ausführungen zum § 14 gemacht worden, die die aktuelle Rechtslage und die Möglichkeiten der Wortlautdeutung und eventuelle Auslegung aus vielen Blickwinkeln verantwortlich und nachvollziehbar beleuchtet haben, ohne auf Stammtischniveau zu verharren. 

     

    Für Laien, zumal wenn sie sich als Meinungsführer positionieren wollen, ist die Versuchung groß, aus scheinbaren Unklarheiten Schlüsse zu konstruieren, die die eigene Wunschposition argumentativ untermauern. Das mag bei Bierzeltreden Beifallsstürme entfesseln, ist aber in der Rechtswirklichkeit gefährlich, spätestens im Prozess tödlich! Jedem guten Juristen stehen die Haare zu Berge, wenn Aussagen wie "unzweifelhaft", "absolut eindeutig", "völlig falsch" fallen oder ähnliches Gebrüll veranstaltet wird; das weist regelmäßig auf dass Fehlen juristischer Kenntnisse, rechtlich durchschlagender Argumente und mangelnde Fähigkeit des Verwenders zur Reflexion unterschiedlicher vertretbarer Rechtsansichten hin. Mit solchen Leuten diskutiert man als Richter nicht; meist wird nicht mal zugehört.


    Ein verständiges Lesen einer strukturierten Norm, die verschiedene Lebenssachverhalte und rechtsrelevante Situationen regelt und das daraus folgende Gewinnen einer fundierten Rechtserkenntnis setzt voraus, dass man Kenntnisse über Bedeutung von Normenstruktur und der Systematik des Aufbaus gesetzlichen Vorschriften hat und sich der Anwendungsregeln für Gesetze bewusst ist. Dass das im - wohl wirklich schlechten Waffenrecht im allgemeinen und im - § 14 WaffG im Besonderen wirklich schwierig ist, soll nicht in Abrede gestellt werden, dafür gibt es aber Fachleute. Auf diesem Gebiet aber Urteilsschelte zu betreiben und kategorisch zu behaupten, die Wahrheit gepachtet zu haben und klüger zu sein als die Gerichte, ist aus meiner Sicht unangemessen, überheblich und wohl auch schlicht Unfug (denkt an das BVerwG, das eine "so" gar nicht existente Norm ausgelegt hat, um dem Jäger die >2-Schuss-Magazine  zu verbieten)!

     

    Wenn man mag, Zeit und Geld hat und bereit ist, mit Misserfolgen zu leben, kann man versuchen, die geltenden Gesetze auf dem parlamentarischen Weg zu ändern. Ansonsten muss die bestehende Rechtslage anerkennen und sich, auch wenn es einem nicht gefällt, danach richten. Das gilt auch für Grundlagen der Organisation, auch die allgemeine Verbandsstruktur, die den Vorgaben des WaffG zu entsprechen hat. Rechthaberei hilft da nicht.

     

     

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  9. Option 2 ist ok!

    Wenn Waffenurier, dann kein Problem für den Versender! Sicherheit und Beruhigung kostet eben ca. 49,99 Euro. Wo kein Problem, da keine Diskussion!

     

    Wenn aber beim Sparbrötchenversand die Kanone unterwegs verschwindet oder beschädigt wird, werden die AGB des Transportdienstleisters relevant. 

     

     

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  10. Ich hab das ALLES immer nur des Geldes wegen gemacht!

    Der Funktionärsposten ist ja fast so ertragreich, wie als Prüfer Klausuren beim Staatsexamen zu korrigieren und zu bewerten. 
     

    Als „Steelman“ kam ich bei den paar kleinen Aufgaben, die ich in ca.  500 Stunden (plus Matchtage) zu erledigen hatte, locker auf einen Stundenertrag von 130 bis 150 …..

    …… Cent plus fette Fahrzeugfinanzierung plus

    Resort&Spa übernachtung im Gästehaus Rotes Tor für lau! Dazu kam die kostenfreie „all you can eat“ Versorgung im Gourmettempel und das Genießen des stets wohltemperierten Arbeitsumfeldes in dem großzügigen Luxus-Bürokomplex mit ununterbrochener Frischluftversorgung vor Ort. 

     

    Ich musste auch nie länger als ein paar Monate auf die Erstattungen warten und hab viel Munition gespart, weil ich vor Ort als „Fuzzi für alles“ meist nicht mal zum Schiessen Zeit hatte. 

     

    Nach drei Jahren Funktionärsdasein hab ich mich mit dem gescheffelten Geld zur Ruhe gesetzt und verprasse den Mammon jetzt! Das hätte ich mit meinem Beruf nie geschafft!

     

    Alle Neider sind als Nachfolger willkommen!

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  11. Hier wird über Themen und Begriffe gepostet, die eine seriöse Diskussion kaum möglich erscheinen lassen!

     

    1. Haftung:

    Wer soll haften, wofür und wem?

    Haftung gibt es ( hier) es nur bei Verschulden!

     

    2. Versicherungsschutz:

    gegen welches Risiko?

    Versicherungsschein lesen, nicht Kaffesatz!

     

  12. Über Berlebach (Deutsche Firma, Top Qualität, großes Sortiment, jedes erdenkliche Zubehör, kurze Lieferzeiten, Beratung am Telefon) wird hier - für Spektive - nicht berichtet - hat es einer von Euch schon mal probiert?

    Die haben durchaus beachtliche Referenzen!

    Bei mir sind verschieden Größen und Bauarten - mit diversen Varianten des endlosen Zubehörs - in Benutzung u.a. für 

    * Stativträger

    * 5-Ziel-Laserzielhalterung 

    * Hülsenfangkäscherhalterung

    * Ablageplattenträger bei Schießständen ohne Tische,

    * BMC-18-Träger

     

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  13. Wegen der oben thematisierten Haftungsrisiken bei „Schaden aufgrund Ladefehler“:

     

    Bei Überlassung c-to-c ohne „Reibach“ unter Ausschluss der Gewerblichkeit handelt es sich zivilrechtlich um ein Gefälligkeitsschuldverhältnis. 

    Damit wird bereits - von selbst- zivilrechtlich der Verschuldensmaßstab auf die „Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten“ verschoben und die Haftung für „einfache“ (leichte) Fahrlässigkeit entfällt. 

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  14. Am 12.5.2022 um 06:23 schrieb Mittelalter:

    ....

    Klugscheißen:

    die Ausgleiche aller Art sind auch nicht erlaubt, wenn es sich um einen 27er handelt. 

    Der Phantasie sind - im legalen Rahmen - keine Grenzen gesetzt, solange eine Koppelung der Geschäfte nachvollziehbar bestritten werden kann und die Grenze der Absurdität im Falle einer Erklärungsnotwendigkeit nicht überschritten wird. Das gibt es in vielen Bereichen, wo die Geschäftspartner den wirtschaftlichen Umsatz fremd oder gesplittet zuordnen wollen. 

    Man kann hier z.B. an den "wirtschaftlich auskömmlichen" Verkauf von gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern (Munitionsboxen oder - um den Abstand zum einen Sachverhalt zu vergrößern - Sachen ohne Schießsportrelevanz) aus dem Privatbestand nach Ablauf der steuerlich notwendigen Haltefrist denken. 

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  15. vor 25 Minuten schrieb Mittelalter:

    Wir kaufen .... , bearbeiten ......, dann .......

    ....

    Könnte ich dem Finanzamt verklickern, dass ich kalkulatorisch die Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung annehmen muss, dann .......

    Steuerrechtlich gibt es Einnahmenüberschüsse oder Gewinn.

    Gewerberechtlich handelt auch der 4-3-Rechner in Gewinnerzielungsabsicht.

     

    Deine Überlegung aus dem steuerlichen Bereich bestätigt, dass die Verwendung des Begriffes der Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, dass die in die Berechnung einzustellenden Positionen unstreitig und klar definiert sind. Im Steuerrecht ist dies der Fall.

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  16. Gewinnerzielungsabsicht: Der Begriff findet im Privat- und im Steuerrecht Verwendung. Er hat Bedeutung für die Kaufmannseigenschaft im deutschen Handelsrecht, den Gewerbebegriff und für die Besteuerung von Einkünften.

     

    Auch wenn damit der Begriff der "Gewinnerzielungsabsicht" im Waffenrecht/Sprengstoffrecht wohl eigentlich nichts zu suchen hat, wird er hier eben als Vehikel genutzt, um es den Beteiligten einfacher zu machen und den Entfall einer Kennzeichnungspflicht zu regeln. Die in diesem Thread angestellten Überlegungen, was dabei als Rechnungsposten eingehen kann / darf / könnte /  nicht darf sind laienhaft und tragen dem Begriff wohl nicht richtig Rechnung.

    Als Stichworte seien nur exemplarisch genannt:

    Herbeischaffungskosten, Absetzung für Abnutzung, Reparatur der Werkzeuge, Raumkosten, Lagerkosten, Verpackungskosten, Kosten für den Post und Fernmeldeverkehr, Reinigungs- und Pflegemittel, etc.

     

    Am schnellsten wird die Problematik (und die ausser in Einzelfällen de facto für eine Anwendung der Beschussrechtsregel zum Kennzeichnungspflichtentfall völlig fehlende Praktikabilität der Formulierung) vielleicht erkennbar, wenn man sich nach der aktuell bekannten Preisentwicklung bei den Komponenten die Frage vorlegt, ob das Verbot der Erzielung eines Überschusses der Ausgaben über die Einnahmen an den ursprünglichen Einstandspreisen oder den aktuellen Wiederbeschaffungskosten anknüpfen soll.

  17.  

    Weitergabe nichtgewerblicher Munition

    Urteil vom VERWALTUNGSGERICHT des SAARLANDES

    Az.: l K 122/97 - vormals l K 54/95, Urteil verkündet am 28.10.1997, rechtskräftig

     

    …..

    Für die nichtgewerbliche Tätigkeit gilt § 41 WaffG. Dort ist aber weder der Handel noch das Überlassen von Munition geregelt. Der Wortlaut stellt nur auf die Herstellung von Schußwaffen ab, und Munition ist nach der Definition des § 2 WaffG etwas anderes. Daß der Gesetzgeber die Munition dort nicht erwähnt hat, ist kein Redaktionsversehen, denn eine Anwendung der Erlaubnispflicht nach § 41 Abs. l WaffG auf die nichtgewerbliche Herstellung von oder dem Umgang mit Munition ist nicht erforderlich, da nur der Inhaber einer Sprengstofferlaubnis die benötigten Treibladungsstoffe erhält (Steindorf, a.a.O., § 41 Rdnr. 1). Da -wie unten noch näher erläutert wird- strenge Anforderungen an den Inhaber einer Sprengstofferlaubnis zu stellen sind, wird keine Notwendigkeit gesehen, das Überlassen von selbst hergestellten Munition wie dasjenige der Herstellung von Schußwaffen zu regeln. § 41 WaffG ist somit auch keine Rechtfertigung für die Auflage des Beklagten.

    Entscheidend ist, daß für den Bereich der (nicht gewerblichen) Munitionsüberlassung eine eigene waffenrechtliche Regelung existiert. In § 34 Abs. l WaffG ist nämlich ausgeführt, daß Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, nur Personen überlassen werden dürfen, die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung aufgrund des § 6 WaffG zum Erwerb berechtigt sind und diese Berechtigung nachweisen können (§ 34 Abs. 2 WaffG). Das Waffengesetz macht somit das i legale überlassen von Munition allein von der Person des Empfängers abhängig. Einem Schießsportkameraden kann die Munition gar ohne entsprechende Erlaubnis übergeben werden, wenn er_ sie ausschließlich zum sofortigen Gebrauch auf der Schießstätte erwirbt (§§ 29 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 6 WaffG). Eine eigene Erlaubnispflicht für die Übergabe oder weitere Einschränkungen hat der Gesetzgeber außer für den Fall des gewerbsmäßigen Überlassens, das nach § 34 Abs. l Satz 3 WaffG nur in verschlossenen Packungen möglich ist, nicht für notwendig erachtet.

     

    ……

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