Zum Inhalt springen

webnotar

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    2.947
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von webnotar

  1. HI, der BDS hat mir KEIN Gutachten zur Verfügung gestellt. Nachdem ich vermtlich nett genug bat und auch BDS-Mitglied bin, dürfte es also kein solches geben. Die örtliche - prinzipiell wohlwollende - Behörde hat den Antrag auf Schiesserlaubnis nun, sowohl als Regelentscheidung als auch als Ausnahmegenehmigung abgelehnt, weil das Gesetz dies für unter 18-jährige nicht (mehr) eröffnet. Das Schiessen unterliege einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein Fall des § 3 (Umgang) liege bei der Frage nach dem "Schiessen" nicht vor. § 24 als Spezialregel für das "Schiessen" gebe keine Möglichkeit, Jugendlichen das Schiessen mit anderen Waffen als KK und Einzelladerflinten mit glattem Lauf, ausnahmsweise zu erlauben. Wenn jemand eine anderslautende Gerichtsentscheidung kennt, bitte ich um Mitteilung. Offenbar war es (auch) das Ziel der letzten (Erfurth/Winnenden-induzierten) WaffG-Novelle, den Jugendlichen das Schiessen insoweit ("Pumpgunmassaker") rechtlich unmöglich zu machen. Hierdurch wird - nach meinem Geschmack undifferenziert und viel zu stark - die Jugendarbeit erschwert, ggf. sogar unmöglich gemacht und der Nachwuchs quasi vom Zugang zum Sport, ausser KK, abgeschnitten. Aktuell gilt also, wie oben von einem Beitrag kurz gesagt: Kein GK-Schiessen unter 18 ausser EL-Flinte mit glattem Lauf. Vielleicht gibt es eine zufriedenstellende Lösung, wenn die für diesen Herbst noch avisierten bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des WaffG erlassen werden. WEBNOTAR
  2. Ja, Jurist, sorry, für was Anderes hat es nicht gereicht. Ausserdem: Jurist sein hilft oft beim Ausredenfinden, aber nix, wenn das Gesetz das Gewünschte nicht hergibt. Spass beiseite: Also für unter 12, wenns um Luftpumpen geht >> wohl richtig für unter 14, wenns um Schrot oder KK geht >> wohl richtig für unter 18, wenns um "anderes" geht >> wohl falsch, weil es nur um die Befreiung von der Altersgrenze für KINDER (=Diktion der Ziffer 1, also für die unter 14) geht, aber bei Ziffer 2 neuerdings die Kaliber/Waffenbegrenzung drin ist. Jurist sein hilft also vermutlich nix. Ich suche also nach Beispielen in der Realität, wo es geklappt hat oder eine pfiffige (vernünftige, nicht unbedingt juristische) Begründung. WEBNOTAR
  3. I. Mir stellen sich folgende Fragen: 1.) Ist es nach aktuellem Recht möglich, dass ein Jugendlicher mit 14 Jahren eine Ausnahmegenehmigung zum Schiessen mit einer Repetierflinte Cal.12, einem Revolver .38 und einer Büchse in .308 bekommt? 2.) Müssen nach altem Recht erteile Erlaubnisse für Minderjährige zum Schiessen mit GK-Waffen widerrufen werden? II. Die Rechtslage beschreibt das Gesetz wohl so: 1.) Im Sonderfall nach § 27 Abs. 3 WaffG darf Kindern (unter 14) und Jugendlichen (14-18) das Schiessen unter Aufsicht mit Zustimmmung der Sorgeberechtigten gestattet werden. Dies aber nach § 27 Abs. 3 S.1 Ziffer 1 für KINDER unter 14 nur mit Luftdruckwaffen (kalte Gase) und für JUGENDLICHE ab 14 auch mit sonstigen Schusswaffen, aber nur bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) mit Mündungsenergie höchstens 200 Joule und Einzellader-Flinten mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner. 2.) Nach § 27 Abs. 4 WaffG kann VOM MINDESTALTER eine Ausnahme gemacht werden, nicht aber von der Kaliber/Waffenbeschränkung. III. 1.) Meine Waffenbehörde ist der Auffassung, dass es auf die obigen Antowrten folgende Antworten gebe: Frage 1: nein Frage 2: ja. 2.) Mein Sohn ist traurig. IV. Ich frage Euch: Was nu? Danke für etwas Hilfe! WEBNOTAR
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.