HI,
der BDS hat mir KEIN Gutachten zur Verfügung gestellt. Nachdem ich vermtlich nett genug bat und auch BDS-Mitglied bin, dürfte es also kein solches geben.
Die örtliche - prinzipiell wohlwollende - Behörde hat den Antrag auf Schiesserlaubnis nun, sowohl als Regelentscheidung als auch als Ausnahmegenehmigung abgelehnt, weil das Gesetz dies für unter 18-jährige nicht (mehr) eröffnet. Das Schiessen unterliege einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein Fall des § 3 (Umgang) liege bei der Frage nach dem "Schiessen" nicht vor. § 24 als Spezialregel für das "Schiessen" gebe keine Möglichkeit, Jugendlichen das Schiessen mit anderen Waffen als KK und Einzelladerflinten mit glattem Lauf, ausnahmsweise zu erlauben. Wenn jemand eine anderslautende Gerichtsentscheidung kennt, bitte ich um Mitteilung.
Offenbar war es (auch) das Ziel der letzten (Erfurth/Winnenden-induzierten) WaffG-Novelle, den Jugendlichen das Schiessen insoweit ("Pumpgunmassaker") rechtlich unmöglich zu machen. Hierdurch wird - nach meinem Geschmack undifferenziert und viel zu stark - die Jugendarbeit erschwert, ggf. sogar unmöglich gemacht und der Nachwuchs quasi vom Zugang zum Sport, ausser KK, abgeschnitten. Aktuell gilt also, wie oben von einem Beitrag kurz gesagt: Kein GK-Schiessen unter 18 ausser EL-Flinte mit glattem Lauf.
Vielleicht gibt es eine zufriedenstellende Lösung, wenn die für diesen Herbst noch avisierten bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des WaffG erlassen werden.
WEBNOTAR