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fiat lux

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Alle Inhalte von fiat lux

  1. Auch als Wiederlader fängt man klein an - eine prima Geschäftsidee!
  2. Der Voreintrag berechtigt zum Erwerb einer entsprechenden Waffe innerhalb eines Jahres - das setzt sich nach meiner Kenntnis immer aus zwei Halbjahren zusammen. Es ist also immer noch Spielraum, daß man nicht mit dem Erwerbsstreckungsge- (oder Ver-)bot in Konflikt kommt. Dieses einzuhalten ist Sache des Waffenerwerbers - die Behörde hat dlediglich die Einhaltung zu überwachen. Daß man mit zwei Einträgen die Möglichkeit schafft - ja mei, die besteht auch, wenn einer die gelbe WBK bekommt. So what?
  3. Schlicht und ergreifend liegt es einfach daran, daß in unserem Land etwas geregelt sein muß, sonst wäre es ja ein fast anarchischer Zustand. Das geht ja gar nicht. (Tieferer) Sinn ist da nicht dahinter - wer den im Waffengesetz sucht, wird nie auf einen Zweig kommen!
  4. Es wird wohl unterschiedlich gehandhabt, aber die Geister streiten sich nicht .... . Die Geister schauen nämlich mal in den § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG, da steht drin, daß erloschene Urkunden zurückzugeben sind. Eine grüne WBK ohne eingetragene Waffen ist erloschen, es gibt nämlich - zumindest beim Sportschützen - keine Blanko-WBK (ja, wird unterschiedlich gehandhabt). Dem Jagdscheininhaber kann man sie jedoch belassen, weil die Eintragung einer später gekauften Waffe in die vorhandene WBK billiger ist als die ansonsten erforderliche Neuausstellung. Ist eine sog. "Obergefreitenlösung". Grundsätzlich aber gilt die o.g. Vorschrift.
  5. Es könnte Dir aber sozusagen "freie Hand" gewähren.
  6. Ausgeprägtes Hintergrundwissen ist bei unserem Gesetzgeber leider jetzt nicht ganz so ausgeprägt (was mich aber auch nicht wirklich überrascht)!
  7. fiat lux

    Wartezeit WBK

    Trotz weitgehender Vernetzung kan es vorkomen, daß Auskünfte - warum auch immer - z,B. wegen Übertragungsfehler oder sonstiger "Kupferwürmer" in der EDV ausbleiben. Das wird man eben erst dann merken, wenn es wesentlich länger dauert, daß da etwas kommt oder gar nicht kommt. Sollte dann durch die Polizei irgend ein Vorkommnis gemeldet werden, muß dieser Sache erst mal nachgegangen werden, eine Aktenzusendung von der Staatsanwaltschaft dauert ihre Zeit. Wenn ein Verdacht dann eingestellt wurde, ist bis zu dieser Erkenntnis trotzdem viel Zeit vergangen. Nur eine Facette von vielen Möglichkeiten. Daß die personelle Struktur nicht nur bei der Polizei, sondern auch in Verwaltungen sehr auf Kante genäht ist, mag ebenfalls eine Rolle spielen (viele Häuptlinge, aber ....). Und da gibt es sicher noch mehr Möglichkeiten; sogar, daß der vermeintlich komplette Antrag eben doch nicht so lückenlos und selbsterklärend war wie eigentlich vom Antragsteller gedacht. Der unselige Aufbau des Nationalen Waffenregisters geht auch sehr zu Lasten der sonst für die normale Arbeit zur Verfügung stehenden Resourcen. Man sollte nicht immer nur Feindbilder aufbauen, sondern auch mal hinter die Kulissen schauen; wenigstens die Sachbearbeiter werden noch einigermaßen die Landessprache beherrschen und sowas auch auf Anfrage mal transparent machen. Zumindest meine Erfahrung ist, daß es durchaus eine Rolle spielen kann, wie man in den Wald hineinruft.
  8. Ein ganz schwieriges Thema! es gibt da durchaus eine gewisse Grauzone, die gemeinhin auch toleriert wird - nicht zuletzt, weil man sich da sehr gut auskennen muß, um beurteilen zu können, welches Modell einer Perkussionswaffe wirklich aus der Zeit vor 1871 stammt. Die Visierung ist da nicht das Kriterium, denken wir nur an die bekannte Tingle-Pistole, die lange Zeit sogar z.B. von Frankonia vertrieben wurde, bis jemand darauf kam, daß die eine Neuentwicklung der Fa. Tingle Manufacturing aus dem Jahr 1960 ist. Seitdem ist die WBK-pflichtig. Oder der "Las Vegas" Derringer im Kaliber .31 von Armi San Marco (der mit dem seitlich ausschwenkenden Lauf), der ursprünglich als Randfeuer-Patronenwaffe konzipiert und hergestellt wurde und ebenfalls kein historisches Vorbild hat. Beide mit "normaler" starrer Visierung. Da ist die Sache genauso klar und einfach wie bei all den freien Originalen bzw. deren italienischen und spanischen Nachbauten. Interessant wird es jetzt aber, wenn einer beispielsweise einen Ardesa-Nachbau nimmt und eine andere, womöglich selbstgefertigte Schäftung daranbaut. Entspricht die Waffe dann noch dem historischen Original? Da fängt dann die eingangs erwähnte Grauzone an; aber da muß sich wirklich jemand erst mal sehr gut auskennen und das auch noch von staatlicher Seite her bekannt und verfolgt werden. Die Schäftung macht's nach meiner Meinung auch nicht unbedingt WBK-pflichtig; gerade bei alten Originalwaffen ist nach Schaftbruch oder Wurmbefall, aber auch im Zuge von Verschönerungsarbeiten viel an der Schäftung gemacht worden und das sind trotzdem immer noch erlaubnisfreie Originale. Die Vorschrift ist halt eine der (unsinnigen und ) pingelichen Vorgaben des WaffG, mit denen man leben muß; die vorbildfreie Neuwaffe ist um nichts, aber auch um gar nichts gefährlicher als eine spanische oder italienische Replik. Überflüssige Regelungswut halt.
  9. So krude, wie manche meinen, sind die Thesen von JasperBeardley nun auch wieder nicht. In Deutschland gabe es in der Weimarer Republik auch eine Demokratie, die dann unter Nutzung ihrer eigenen Mittel stetig abgebaut wurde. Da haben auch manche Beamte ihre Regieanweisungen von oben bekommen, hinter denen sie innerlich nicht wirklich standen und die sie sich einige Jahre vorher nicht hätten vorstellen können - ich sehe da schon eine Ähnlichkeit zur heutigen Entwicklung unserer "Demokratien".
  10. Den bisherigen Pressemeldungen nach sind die Schrottaufkäufer sonst ja auch nicht so heikel - man denke nur an so Dinge wie Eisenbahnschienen (hat ja jeder mal so in seinem Garten), Dachrinnen oder wild aufgerollte Kabel, die zudem noch von bestimmt sehr vertrauenserweckenden Vorbesitzern abgeliefert werden.
  11. Um mal wieder auf das eigentliche Thema zurückzuführen: es geht nicht nur um die Ausstellung von Jagdscheinen, sondern ist auch bei ausländischen Sportschützen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik so: die müssen mindestens fünf Jahre hier wohnen, damit man ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit beurteilen kann - da sind die fünf Jahre Wohlverhalten eben eine definierte Größe. Sind die also mindestens so lange schon da und waren auch noch brav, dann kriegen Sie auch waffenrechtliche Erlaubnisse, egal, woher sie kommen oder an was sie glauben. Und um nochmal kurz abzuschweifen: das Waffenverbot für missliebige Minderheiten ist keine Erfindung der Nazis, das gab es wohl schon seit Bestehen der zivilisierten Menschheit, belegt zumindest im Mittelalter, wo auch schon gewissen Gruppierungen (meist über den Glauben oder Herkunft definiert) der Besitz von zeitgenössischen Waffen, aber auch Haus- oder Grundbesitz verboten war. Soll sagen: die deutsche, aber auch europäische Geschichte beschränkt sich nicht (immer) nur auf die Jahre 33 bis 45 - ich kann's bald nicht mehr hören!
  12. Auf der anderen Seite dürfen wir aber um diese wsenigen nicht geregelten Dinge froh sein - das lässt nämlich auch die Möglichkeit zu, daß eben nicht nur pro 20 Mann eine Vereinswaffe vorgegeben wird, sondern daß ein kleiner "Beginnerverein" erst mal einen gewissen Fundus aufbauen kann, der dann natürlich - attraktiverweise - weitere Mitglieder anzieht. Schließlich kann man mit manchen Sachbearbeitern auch durchaus Glück haben und Verständnis, bisweilen sogar Unterstützung erfahren.
  13. Nastürlich hat die Behörde ein Ermessen - gerade beim § 8 WaffG! In einem Verein mit vielleicht 10 aktiven Schützen (laut Schießkladde) gibt es halt nun mal keine 20. Vereinswaffe. Beim § 8 WaffG gilt der Grundsatz, daß - mehr als beim organisierten (also einem Dachverband angehörigen) Schützen - wesentlich mehr an Begründungen zu liefern ist, und wer wird dann darüber entscheiden und sein Ermessen ausüben?
  14. Die Diskussion hat mir bewußt gemacht, daß auch ich wohl im falschen Körper geboren wurde - jedenfalls fühle ich mich in den Körpern von Frauen immer sehr wohl ... !
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