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TGB11

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  1. Nun, ich habe selber einer Revolver in 4mmR Lang auf meiner WBK. Hinsichtlich Erwerb ist der allen anderen Schusswaffen (fast) gleichgestellt. Man benötigt einen Sachkundenachweis (Waffensachkunde oder Jagdschein) und eine aktuell genehmigte Aufbewahrungsmöglichkeit. Bei heutigem Erwerb also mind. einen Tresor Klasse 0. (Die Waffenbehörde kann auf Antrag davon abweichen und geringer qualifizierte Tresore genehmen. Sie ist aber in ihrer Entscheidung frei, es gibt kein Recht darauf) Einziger Unterschied zu den anderen Schusswaffen ist der bedürfnislose Erwerb, d.h. kein Verband muss da irgendeine Bescheinigung ausstellen. Die Waffen zählen auch nicht zum Grundkontingent, man könnte also so viele Waffen horten, wie in die Tresore passen. Einen Voreintrag braucht man aber trotzdem! Den bekommt man dann auf Antrag ohne weitere Bescheinigungen. Und Vorsicht bei der Waffenwahl, denn die Bedürfnisbefreiung gilt nur für "geborene" Waffen in diesen Kalibern mit F im Fünfeck UND PTB im Quadrat, also mit geprüfter Schussenergie bis max. 7,5 Joule. Aus ehemals "echten" großkalibrigen Waffen umgebaute Waffen unterliegen immer noch dem ursprünglichen rechtlichen Anforderungen, auch wenn sie unter 7,5 Joule liegen. Wer also gerne Kurzwaffen sammelt, kann sich hier hemmungslos austoben Die Dinger kosten gebraucht (neue gibt es m.W. auch gar keine mehr) einen niedrigen zweistelligen Eurobetrag.
  2. siehe dieser Beitrag hier im Thread
  3. Also ich hätte auch a) und c) angekreuzt. Die "Mäusekaliber" (4mmR lang und kurz, 4mm M20) sind, wenn sie aus Waffen mit F im Fünfeck UND PTB-Kennzeichnung verschossen werden, die einzigen Kaliber mit Antrieb heißer Gase, die man "zu Hause" verschießen darf. Natürlich unter den wie schon in der Frage vorformulierten Bedingungen. Ich bin jetzt auch mal gespannt, wieso ich da falsch liegen soll.
  4. Ihr vergesst leider, dass DHL die Strategie verfolgt, möglichst viele Filialen zu schließen. Die Paketstation ist für DHL die Zukunft, nicht irgendein Filialsystem. Damit sind alle Modelle für " private Identlieferung" nicht attraktiv.
  5. Schaum vom Mund abputzen und weiter geht´s Ich habe ja nicht geschrieben, dass es sinnvoll wäre, den ganzen Tag mit irgendeiner Knarre in der Wohnung rumzulaufen. Allerdings sehe ich auch nicht, dass z.B. eine geholsterte KW, die beim Türöffnen mit der Waffenbehörde zur Aufbewahrungskontrolle vor der Tür gleich die Zuverlässigkeit kostet. Dafür hätte ich immer die passende Erklärung, wie bin gerade beim Trockentraining und ich kann die Knarre ja nicht einfach so rumliegen lassen und zur Tür gehen. Waffe im Tresor einschließen dauert zu lange, weil Training im EG und Tresor im Keller. Dumm gelaufen allerdings, wenn die Waffe dann geladen wäre, da hätte man sicher ein größeres Problem. Ich renne ganz sicher nicht mit meiner Knarre in der Bude rum, mache mir aber auch nicht deswegen ins Hemd. Man kann sich um Kopf und Kragen reden, muss man aber nicht. Langwaffen reinige ich übrigens bei gutem Wetter gerne draußen auf dem Freisitz. Da sehe ich auch kein Problem drin, wobei ich allerdings recht einsam wohne. Das nächste sichtbare Haus vom Freisitz ist 500m weg.
  6. Wenn du unbedingt möchtest, kannst du das in deiner Wohnung gerne machen. Es gibt es paar Fallstricke, die man konstruieren könnte, um ein mögliches Problem herbeizuführen, aber im wesentlichen ist das legal.
  7. Also ich kenne zwei polnische Staatsbürger mit dauerndem Aufenthalt in D, die beide eine deutsche WBK haben. Einer der beiden hat m.W. sogar noch zusätzlich polnische Erlaubnisse aber so genau kann ich das nicht sagen. Demnach ist noch nicht mal "deutsche Staatsangehörigkeit" eine notwendige Bedingung. ich kann allerdings nichts zur Aufenthaltsdauer der Beiden sagen, ich kenne die erst seit zwei Jahren.
  8. Nochmal zum Thema "Bedürfnisbescheinigung eines DSB-Verbandes für eine Gelbe WBK" Das ist gesetzlich klar geregelt und wurde hier umfassend beschrieben. Allerdings kommt gerade beim DSB der "persönliche Faktor" des Öfteren zum Tragen. Im für mich zuständigen lokalen Verband (Schützenbund Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim e.V., Mitglied im DSV) sitzen bei der zuständigen Stelle zwei ältere Herren, die ihre eigene Genehmigungspraxis kompromisslos durchziehen. Gelbe WBK NUR, - wenn 12/18 mit einer der DSB-Sportordnung entsprechenden Waffe (kann auch eine freie Pistole sein, am liebsten werden aber KK Einzellader gesehen) nachweislich trainiert wurde - wenn der dem Verband angeschlossene Verein auch für die Waffe (mit der trainiert wurde) einen genehmigten Schießstand besitzt. Das entspricht natürlich nicht den gesetzlichen Vorgaben, das ist den beiden Herren aber egal. Die machen im Zweifelsfall einfach nix. Ich habe meine Gelbe (die Grüne ist vom DSB, also den beiden Herren, relativ problemlos befürwortet worden, sogar mit 9mm Voreintrag) dann lieber beim BDS befürworten lassen. Ups: Nachtrag und Berichtigung Die beiden Herren sind gar nicht mehr zuständig, das macht seit Anfang des Jahres der Landesverband NWDSB. Wie das da gehandhabt wird, weiß ich nicht.
  9. Welche Disziplinen sollen das sein? DSU und BD kenne ich nicht, haben die echt Disziplinen für 4mmR oder 4mmM20 Kurzwaffen? (Wobei es 4mmM20 nicht mehr zu kaufen gibt, also praktisch schon mal schwierig)
  10. Der "Verbandsfürst" ist überzeugt worden und von seiner Meinung abgerückt. Die "Mäusekaliber"-KW zählen nicht.
  11. Warum ist das wichtig? Es ist einer der in D zugelassenen aber keiner der "großen Drei". Und wenn es ganz genau nimmt, ist es gar nicht "der Verband", sondern der Vorsitzende der Untergliederung des Bundeslandes, der unterschreiben muss. Das ist also eher eine personenbezogene Sache, keine des gesamten Verbandes.
  12. Also die Gesetzesgrundlagen, die ich dazu gefunden habe: § 14 - Waffengesetz (WaffG) Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332 Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen (3) 1Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, 2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens [...] 3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. 2Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. [...] (5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe 1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. Anlage 2 - Waffengesetz (WaffG) Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332 Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen […] Unterabschnitt 3: Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen 1. Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) 1.1 Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen; 1.2 für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition. ************************************ Nun gibt es ja im WaffG keinen direkten Bezug zwischen §14 und der Anlage 2. Nach Anlage 2 sind die "Mäusekaliber"-KW bedürfnisfrei aber nicht erlaubnisfrei. In §14 geht es um Bedürfnisse. Wenn man also erlaubnispflichtige aber bedürfnisfreie Waffen betrachtet, trifft §14 gar nicht zu! Daher leite ich für mich ab, dass der gesamte "Bedüfnisquatsch" in diesem speziellen Fall einfach nicht zutrifft. Auch wenn auf der grünen WBK schon mehrere bedüfnisfreie KW stehen, wirken die sich nicht auf zukünftige Bedürfnisse "echter" KW aus.
  13. Konkret geht es um Waffen in den "Mini"-Kalibern 4mm (Rlang, Rkurz, M20) mit PTB-Zulassung und unter 7,5Joule, also "F-im-Fünfeck". Die kann man bedürfnisfrei in beliebiger Anzahl besitzen. Werden diese Waffen auf das Grundkontingent angerechnet? Mein bisherige Rechtsauffassung war: Nein Gründe: bedürnisfrei und es gibt auch gar keine Sportordnung für diese Waffen Jetzt hat aber ein Verband Gegenteiliges von sich gegeben, d.h. er ist der Meinung, dass schon eingetragene bedürfnisfreie Waffen auf das Grundkontingent angerechnet werden müssen. Wie entkräftet man diese Ansicht rechtssicher?
  14. Was soll ich denn merken? Die Genialität des aktuellen AfD-Personals? Wir werden nicht übereinkommen, also lassen wir das Gelaber hier enden.
  15. Ich habe den Kreisverband gemeint, zu dem Frau Weidel naturgemäß nicht gehörte. Zur Gesamt-AfD habe ich keine Kenntnis.
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