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IGNORED

Aufbewahrung Pulver


Berettameier

Empfohlene Beiträge

Hallo Leute!

Zum Thema Aufbewahrung von Pulver gab es hier im Forum schon einiges, zu meinem besonderen Fall habe ich jedoch keine passenden Antworten gefunden.

Seid ca. 7 Monaten schieße ich und habe daher noch keine WBK und keine eigene Waffe. Vorab möchte ich schonmal den Pulverschein (Wiederladen und Vorderlader) machen, damit ich mir eigene Munition bauen kann und bei den Schützenkollegen nicht mehr so viel schnorren muss.

Jetzt habe ich hier vor mir liegen einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, die mich dann zur Teilnahme an einem Kurs berechtigt. In diesem Antrag gibt es zwei Fragen, bei denen ich nicht weiß, wie ich sie richtig beantworte:

Frage 4: "Wo wollen Sie Treibladungsmittel aufbewahren?"

Technisch halte ich eine Aufbewahrung in einer an der Wand befestigten, abschließbaren Holzkiste für am besten. Will der Sachbearbeiter trotzdem vielleicht "Stahlbehältnis" hören?

Frage 5: "Besitzen Sie hierzu einen unbewohnten Nebenraum oder ein unbewohntes Nebengebäude?"

In meinem kleinen Häuschen habe ich einen nicht bewohnten Abstellraum. Dieser hat kein Fenster(!), die Wände zum Rest des Hauses (bewohnter Bereich) sowie die Tür sind aus Holz. Zusätzlich habe ich ein kleines Gartenhäuschen aus Holz, das abschließbar ist und ein Fenster hat. Daneben ist das Gartenhäuschen etwas luftig (Spalt unter der Tür usw.). Welche dieser Möglichkeiten ist für mich geeignet und zulässig?

Grundsätzlich dachte ich, dass ich das alles bei dem Lehrgang lerne und wundere mich über diese Fragen in dem Antrag...

Vielen Dank vorab für Eure Antworten!

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Hallo Leute!

Zum Thema Aufbewahrung von Pulver gab es hier im Forum schon einiges, zu meinem besonderen Fall habe ich jedoch keine passenden Antworten gefunden.

Seid ca. 7 Monaten schieße ich und habe daher noch keine WBK und keine eigene Waffe. Vorab möchte ich schonmal den Pulverschein (Wiederladen und Vorderlader) machen, damit ich mir eigene Munition bauen kann und bei den Schützenkollegen nicht mehr so viel schnorren muss.

Jetzt habe ich hier vor mir liegen einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, die mich dann zur Teilnahme an einem Kurs berechtigt. In diesem Antrag gibt es zwei Fragen, bei denen ich nicht weiß, wie ich sie richtig beantworte:

Frage 4: "Wo wollen Sie Treibladungsmittel aufbewahren?"

Technisch halte ich eine Aufbewahrung in einer an der Wand befestigten, abschließbaren Holzkiste für am besten. Will der Sachbearbeiter trotzdem vielleicht "Stahlbehältnis" hören?

Frage 5: "Besitzen Sie hierzu einen unbewohnten Nebenraum oder ein unbewohntes Nebengebäude?"

In meinem kleinen Häuschen habe ich einen nicht bewohnten Abstellraum. Dieser hat kein Fenster(!), die Wände zum Rest des Hauses (bewohnter Bereich) sowie die Tür sind aus Holz. Zusätzlich habe ich ein kleines Gartenhäuschen aus Holz, das abschließbar ist und ein Fenster hat. Daneben ist das Gartenhäuschen etwas luftig (Spalt unter der Tür usw.). Welche dieser Möglichkeiten ist für mich geeignet und zulässig?

Grundsätzlich dachte ich, dass ich das alles bei dem Lehrgang lerne und wundere mich über diese Fragen in dem Antrag...

Vielen Dank vorab für Eure Antworten!

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Also wie heletz schon gesagt hat, das hat die Behörde zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zu interessieren.

Die müssen lediglich die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung prüfen und den Wisch ausstellen, wenn alle Auskünfte negativ sind. Alles andere ist Nonsens ! :gaga:

Ich würde glaub schlichtweg antworten: wird im Rahmen der Erteilung der Erlaubnis nach § 27 SprengG beantwortet. B)

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habe daher noch keine WBK und keine eigene Waffe. Vorab möchte ich schonmal den Pulverschein (Wiederladen und Vorderlader) machen, damit ich mir eigene Munition bauen kann

Da bin ich aber mal gespannt, wie das ausgeht.

Ich wollte das damals (1999) auch.

Auskunft: Noch keine WBK, kein Bedürfnis, kommen sie später mal wieder.

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Wer keine WBK hat, hat aber kein Bedürfniss Pulver zu beziehen. Somit fällt es schwer vorher schon Mun zu produzieren.

Ich sehe seinen Vorteil darin, das er jetzt 3 Monate Zeit hat sich in ruhe auf alles vorzubereiten und die Materialien zu besorgen. Wenn er dann die WBK beantragt, kann er gleichzeitig den Sprengstoffschein beantragen. Er spart somit also kostbare Zeit und kann sofort mit den self-made-bullets durchstarten.

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Hallo!

Also laut meiner Behörde soll der Sportverein für das Bedürfnis bestätigen, dass man mindestens 6 Monate lang regelmäßig am Übungsschießen teilgenommen hat. Dieses habe ich äußerst intensiv getan, sogar auf Schießständen von anderen Vereinen, da ich immer mehr wollte.

Diese Aussage der Behörde bedeutet noch nichtmal, dass man 6 Monate lang Mitglied gewesen sein muss. Aber auch 6 Monate Mitglied bin ich jetzt. Nach 6 Monaten kann ich aber gar keine WBK besitzen und bekommen.

Für einen Pulverschein habe ich keine Bedenken! Mein Bedürfnis ist durch die regelmäßige schießsportliche Aktivität vorhanden. Mein Verein ist für Großkaliberschützen und Wiederlader, wie es schon der Vereinsname sagt. Sinn des Vereins ist es, Großkaliber zu schießen und wieder zu laden. Ich nutze Vereinswaffen bzw. hauptsächlich Waffen von Schützenkameraden. Und genau dafür brauche ich Munition, die ich dann selbst herstellen könnte.

Meines Wissens wurde das Waffengesetz vor ein paar Jahren in dieser Sache gelockert. Früher durfte man wohl nur Munition herstellen, für die man auch eine Erwerbserlaubnis hat. Heute ist das zum Glück nicht mehr so.

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Sprengstoffrecht hat aber mit WaffG nix zu tun! Neues Gesetz ab 1.9. 2005!

Hallo Heinrich! Da hast Du natürlich Recht. Es ist dann das SprengG, das wir uns genauer ansehen müssen. Dieses habe ich mir unter http://bundesrecht.juris.de/sprengg_1976/index.html in den entsprechenden Passagen durchgelesen. Ich hoffe, dass dies die aktuelleste Version des Gesetzes ist, obwohl im Text ganz oben 1976 als ursprüngliches Datum steht??!

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@Heinrich: Danke für Deine Antworten! Jetzt bin ich ein bisschen schlauer.

@Caliber: Dieses Merkblatt interessiert mich sehr. Leider ist die Auflösung sehr klein, sodass ich es nicht lesen kann. Gibt es das vielleicht irgendwo im Internet zum ansehen/ downloaden?

@all: Ich werde Euch über die weitere Entwicklung meines Pulverscheins auf dem Laufenden halten.

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@Heinrich: Danke für Deine Antworten! Jetzt bin ich ein bisschen schlauer.

@Caliber: Dieses Merkblatt interessiert mich sehr. Leider ist die Auflösung sehr klein, sodass ich es nicht lesen kann. Gibt es das vielleicht irgendwo im Internet zum ansehen/ downloaden?

@all: Ich werde Euch über die weitere Entwicklung meines Pulverscheins auf dem Laufenden halten.

Hallo, schau bitte hier: http://www.kreis-oh.de/media/custom/335_17...a=1&Ext=PDF

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Wer keine WBK hat, hat aber kein Bedürfniss Pulver zu beziehen. Somit fällt es schwer vorher schon Mun zu produzieren.

Mit Verlaub: Absoluter Blödsinn!

Es muss das Sprengstoffrecht §27 vom Waffenrecht unterschieden werden. Wer eine Bescheinigung nach §27 (für Schwarz- oder Nitropulver) erhalten will, muss:

- eine Unbedenklichkeitesbescheinigung beibringen

- die persönliche Eignung

- die Fachkunde

- nachweisen, das 21. Lebensjahr vollendet zu haben

- ein Bedürfnis

nachweisen können. Das Bedürfnis wird nicht durch eine WBK nachgewiesen, sondern durch eine Bescheinigung des Vereins. Eine Bescheinigung eines Verbandes ist nicht erforderlich. Ich habe Schwarz-, wie auch Nitropulver vor der WBK durch den 27er Schein erhalten. Das Laden von Munition ist zulässig, wie auch der Transport der selbst laborierten Munition zum Schießstand und zurück.

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Aufbewahrung im fensterlosen Raum in der Wohnung: 0,5 kg SP oder 1 kg NC, , bei gemeinsamer Aufbewahrung nur 0,5 kg insgesamt (lohnt sich also net wirklich)

Aufbewahrung im Gartenhäuschen 2 kg SP oder 4 kg NC, bei gemeinsamer Aufbewahrung nur 2 kg insgesamt

Haben sich die zulässigen Mengen geändert?

Ich hab da etwas andre Zahlen im Kopf.

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Haben sich die zulässigen Mengen geändert?

Ich hab da etwas andre Zahlen im Kopf.

Nein, haben sie sich nicht, Sal-Peter. Weiterhin 1kg Sp und/oder 3kg NC in unbewohnten Räumen und 3kg SP und/oder 5kg in unbewohnten Nebengebäuden. Die Seite des Kreises Ostholstein, die hier gepostet wurde, gibt darüber auch genaue Auskunft.

Gruß

Stephan

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heletz, was sind denn das für Werte, die kannte ich ja noch gar nicht?

So wie von Stemo beschrieben wurde es uns vor 11 Jahren beim Lehrgang beigebracht.

Weiter oben meinte ich daß sich etwas geändert haben könnte, drum fragte ich nach dem aktuellen Gesetzestext, aber scheinbar ist alles beim alten.

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heletz, was sind denn das für Werte, die kannte ich ja noch gar nicht?

Jetzt weiss ich, was er meint:

Lagerst du im Haus im unbewohnten Raum UND in unbewohnten Nebengelass kanns du unterbringen:

Haus 1 kg SP + Schuppen 3 kg SP = 4kg SP

oder

Haus 3 kg NP + Schuppen 5 kg NP = 8 kg NP

Dann hätte man noch die Möglichkeit:

Haus 1 kg SP + Schuppen 5 kg NP = 6 kg gesamt

oder

Haus 3 kg NP + Schuppen 3 kg SP = 6 kg gesamt

oder

bei Zusammenlagerung (bei zwei Orten aber unökonomisch) Haus 1 kg SP/NP + Schuppen 3 kg SP/NP

Dass mit der Hälfte ist reiner Zufall.

Frage:

Spricht irgendwas gegen die Lagerung an zwei Orten durch eine Person?

Oder sogar an 3 Orten, bei 2 Schuppen im Garten?

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Eben, eben. Darum hatte ich weiter oben auf Deinen Beitrag hin nachgefragt, wo denn das aktuelle Gesetz als .pdf runterzuladen ist. Gefunden habe ich leider nur ein altes Exemplar. Ich bin daher davon ausgegangen, daß wohl doch das Gesetz gilt, nach dem ich noch meine Prüfung abgelegt hatte.

Nicht jeder, der hier mal was schreibt schaut ständig hier rein, ich hatte ca. drei Jahre lang fast komplett aufgehört mit WO.

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Noch nicht mitbekommen, daß wir seit 2 Jahren ein neues SprengStoffG und auch eine neue GVSE haben?

Naja, nicht alles neu macht der Mai!

Es ist nur geändert worden:

SprengG

Ausfertigungsdatum: 13.09.1976

Vollzitat:

"Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 150 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)"

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518; zuletzt geändert durch Art. 150 V v. 31.10.2006 I 2407

Das "neue" SprengG sagt selber nichts über die genehmigungsfreien Lagermengen, verweist nur in §18 auf die Kompetenz der Regirung, per "Rechtsverordnung" dieses näher zu regeln.

Die Kleinlager, @heletz, hatten wir ja auch schon bei der Durchsicht der 2006 geänderten 2. SprengV durchgekaut.

Und da hat sich für uns IMHO praktisch nur verändert, dass lt. Anlage 6a, Pkt. 4 2. SprengV die jeweilig Höchstmenge immer nur (innerhalb eines Brandabschnittes) einmal gelagert werden darf.

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wo denn das aktuelle Gesetz als .pdf runterzuladen ist. Gefunden habe ich leider nur ein altes Exemplar.

http://bundesrecht.juris.de/sprengg_1976/BJNR027370976.html

http://bundesrecht.juris.de/sprengv_2/BJNR021890977.html

Und noch die auch heute noch gültige Sprengstofflagerrichtlinie 410 (Aufbewahrung kleiner Mengen):

http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servl...16497/5_410.pdf

Auch wenn sie von Anno knips ist - sie ist immer noch gültig!!!

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