Zum Inhalt springen
IGNORED

Kontrolle Schießbuch - Aufbewahrungspflicht?


Scorpus

Empfohlene Beiträge

Ich hänge mich jetzt auch mal an...

Wo ist geregelt, dass der Verein (kein eigener Stand) ein Schießbuch führen muss?

Bisher habe ich noch nicht gesehen, dass der Standbetreiber für alle Anwesenden ein Schießbuch führt, da dort mehrere Vereine schießen.

Ich persönlich führe ein Schießbuch und werde es auch weiterhin machen. Gibt, wie schon ausgeführt, weniger Probleme bei Beantragungen, gerade wenn man auf verschiedenen Ständen schießt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gerade bei Einzelmitgliedern (in den Verbänden in denen eine Einzelmitgliedschaft möglich ist), ist es für diejenigen, die entscheiden müssen, ob der Erwerb einer Waffe befürwortet wird oder nicht, äußerst hilfreich, wenn ein Schießbuch geführt wird.

Es möchte sich da bestimmt keiner in die Nesseln setzen, was ja auch verständlich ist.

Ist übrigens so ganz nebenbei für einen selbst eine kleine Dokumentation seiner schießsportlichen Aktivitäten (´Was ?? - Seit 3 Monaten nicht mehr 9 mm geschossen ??!!, sollte man ändern...´)

Gruß,

André

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das ist dein Problem.

Der Gesetzgeber verlangt kein Schießbuch, einzig darum geht es!

Ja toll, aber der Verband soll ein Bedürfniss bestätigen.....

Stell dir bitte vor, DU solltest DEINE Unterschrift im Präsidium leisten, für jemanden den DU nicht kennst, und der kein Schießbuch hat und auch keinen Vereins-Schießbuchauszug. Also ich hätte da so meine Bedenken.

Mann, je nach Verband gibt es unterschidliche Lösungen. Und wenn DU nun wirklich keinen §X oder weiß ich was findest, so versuche doch bitte Verbandsunabhängig von deinem SB eine Waffe zu bekommen. Viel G L Ü C K

MfG Ice der das Schießbuch gerne führt

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Manchmal möchte ich meinen Kopf gegen die Tischplatte schlagen, da dies weh tut, mache ich es nicht.

Ich habe oben schon geschrieben, dass es sinnvoll ist ein Schießbuch zu führen.

Aber der Gesetzgeber schreibt dies nicht vor.

Hier gibt es immer welche die schreiben, es sei vorgeschrieben und dies ist nicht so.

Willst du eine Bestätigung vom Verband, dann musst du nachweisen, dass du soundsoviel am schiessen teilgenommen hast.

Ich muss meinem "Befürworter" dies glaubhaft machen, muss abe nicht unbedingt ein Schießbuch sein.

Wenn ich dem 20 Teilnahmeurkunden von Wettkämpfen (letzten 12 monate) vorlege, wird er mir glauben, dass ich regelmässig schiesse.

Für mich ist jetzt hier schluß, es sei denn einer (nur einer) zeigt mir den Gesetzestext, wo drin steht, ich habe ein Schießbuch zu führen, desweiteren muß ich im Jahr 18mal schiessen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Manchmal möchte ich meinen Kopf gegen die Tischplatte schlagen, da dies weh tut, mache ich es nicht.

.....

Bitte, bitte, drehe Dich vorher um, da bekanntlich Schläge auf den Hinterkopf das Denkvermögen steigern! :00000733:

:s75: Ice

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

1. Ich muss meinem "Befürworter" dies glaubhaft machen, muss abe nicht unbedingt ein Schießbuch sein.

2.Wenn ich dem 20 Teilnahmeurkunden von Wettkämpfen (letzten 12 monate) vorlege, wird er mir glauben, dass ich regelmässig schiesse.

...

Zu Erstens: Du kannst ihm auch einen Eimer leere Hülsen auf den Schreibtisch kippen.

Zu Zweitens: Bei vielen Wettkämpfen bekommen NUR die ersten Drei Urkunden, der Rest steht im Protokoll.

Es ist natürlich nicht gesetzlich vorgeschrieben, ein Schießbuch zu führen, aber wenn ich es trotzdem mache und dann noch regelmäßig auf zehn verschiedenen Ständen schießen gehe, von denen kein einziger meinem Verein gehört, habe ich es

wesentlich leichter, ein neues Bedürfnis zu begründen.

Und dabei bricht mir kein Zacken aus der Krone.

mfg

Ralf

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hat er doch auch nicht infrage gestellt. :confused:

Also gibt es auch für den Verein keine gesetzliche Regelung ein Schießbuch zu führen? Denn diese Diskussion habe ich letzens geführt. Dabei ging es um den Nachweis des regelmäßigen Schießens im Rahmen der Bedürnisüberprüfung nach 3 Jahren.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast God of Hellfire
Für die Versicherung sollten die Standbetreiber, die Namen der Schießenden,der Aufsichten, und der Jugend-Aufsichten in einem Buch festhalten. :rolleyes:

Und das VOR dem Training.

MfG Ice

Das beruht aber auch nicht auf einer gesetzlichen Vorschrift.

Auch auf die Gefahr hin, daß ich mich wiederhole: Schmeißt nicht immer das Waffengesetz, das Sprengstoffgesetz, die Schießstandordnung und das Gebrabbel des 1. Vorsitzenden zusammen. Wie oft hört man hier Sätze, die mit "Unser Obergottgleicher Schützenmeister hat gesagt, daß..." beginnen? Denkt mal drüber nach.

Versteht mich nicht falsch, ein persönliches Schießbuch ist der beste Nachweis für Schießtermine und Wettkampfteilnahmen. Zudem wird dieser Beleg von den allermeisten Behörden und Verbänden akzeptiert.

Eine im Verein geführte Liste ist gut und schön, aber wenn Ihr Euch mal im bösen vom Verein trennt - das kommt häufig vor - habt Ihr in der Regel keinen Zugriff darauf und der Nachweis Eurer sportlichen Aktivität ist schwer zu erbringen.

Wir sollten nur mal etwas mehr darauf achten vernünftige Dinge nicht immer als "gesetzlich vorgeschrieben" zu betrachten. Bei den gesetzlich vorgeschriebenen Sachen ist nämlich das wenigste vernünftig.

Nur meine unmaßgebliche Meinung.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

Also gibt es auch für den Verein keine gesetzliche Regelung ein Schießbuch zu führen? ...

Gibt es nicht !

Mein Verein hat nur einen 10m-Luft-Stand und trotzdem habe ich einige mehr als zwei GK-KW mit Befürwortung EBEN DIESES Vereins.

Mit eben den mittels Schießbuch einfachen Nachweisen über regelmäßiges Training, Teilnahme an Wettkämpfen bis hin zu LM und, wenns denn sein muß, ZUSÄTZLICH noch den Urkunden.

mfg

Ralf

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das beruht aber auch nicht auf einer gesetzlichen Vorschrift.

.....

JA,aber der Standbetereiber muß nach dem Gesetz Versichert sein!

Und die Versicherungen fordern ein Schießbuch mit den Namen der Schützen, :boese040:

sonst nix versicherungsschutz,

nix versicherungsschutz, gesetz sagt:

nix schießen !!! :heuldoch: ergo kommt es dem Gesetz gleich. :eclipsee_gold_cup:

Und ob die Auflage ein Schützenbuch zu führen, nun aus einem Gesetz, einer Verordnung, einem Versicherungsvertrag, oder einer Satzung abgeleitet wird, ist für dei Notwendigkeit es zu tun, egal!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast God of Hellfire
JA,aber der Standbetereiber muß nach dem Gesetz Versichert sein!

Und die Versicherungen fordern ein Schießbuch mit den Namen der Schützen, :boese040:

Kannst Du mir bitte eine Quelle (z.B. AGB einer Versicherung) nennen?

Interessiert mich jetzt wirklich.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Kannst Du mir bitte eine Quelle (z.B. AGB einer Versicherung) nennen?

Interessiert mich jetzt wirklich.

Habe ich jetzt nicht zur hand, werde mich aber darum kümmern.

Brauch ja auch die Genehmigung zu veröffentlichung usw....

MfG Ice

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

AGB heisst doch ALLGEMEINE Geschäftsbedingungen, also sind sie auch für die Allgemeinheit bestimmt!

Ist mir aber egal :heuldoch:

Ich schaue und frage lieber nach, bevor ich irgend ein DIDDELKRAM schreibe :eclipsee_gold_cup:

Wenn Du es nicht abwarten kannst, stelle selber was EIN...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

der Standbetreiber hat dies zu führen ( kann sein, dass wir jetzt aneinander vorbei ... :rolleyes: )

steht im Abnahmeprotokoll drin

 

Klaus

Korrekt; muss sich jeder Schiessende eintragen.

Soweit ich weiss, ist es aber Schießstandbezogen; nicht

Pflicht des Vereins...

Man muss ein Jahr regelmässiges Training nachweisen, um ein

Bedürfnis zu erlangen.

Um die Waffe dann behalten zu können, muss man drei Jahre regelmässiges

Training nachweisen...

Ergo: Schiessbuch!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der Nachweis hat gem. § 15.1 7c WaffG. der Verein zu führen und das kann durch ein Schießbuch oder einen anderweitigen geeigneten Nachweis geführt werden. Beim Ndsb ist dass, das Vereinsschießbuch.

Es gibt aber noch mehr hinweise, in Standverordnungen und Versicherungsauflagen, aber die habe ich noch nicht bekommen, die suche ich noch ! Guckst DU blau...

§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,

2. mindestens 10.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,

3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,

4.

a) auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und

b zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen

hinwirkt,

5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,

6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und

7.

im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

a)

die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,

b

einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und

c)

über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.

(2)

Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens 2.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder.

(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

Zum besseren Verständniss, sollten man den 1. Satz jedesmal mitlesen und mit dem Nebensatz a) b c) ergänzen.

MfG Ice :sla:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der Nachweis hat gem. § 15.1 7c WaffG. der Verein zu führen und das kann durch ein Schießbuch oder einen anderweitigen geeigneten Nachweis geführt werden. Beim Ndsb ist dass, das Vereinsschießbuch.

Es gibt aber noch mehr hinweise, in Standverordnungen und Versicherungsauflagen, aber die habe ich noch nicht bekommen, die suche ich noch ! Guckst DU blau...

§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,

2. mindestens 10.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,

3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,

4.

a) auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und

b zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen

hinwirkt,

5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,

6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und

7.

im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

a)

die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,

b

einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und

c)

über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.

(2)

Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens 2.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder.

(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

Zum besseren Verständniss, sollten man den 1. Satz jedesmal mitlesen und mit dem Nebensatz a) b c) ergänzen.

MfG Ice :sla:

Ja..aber ich führe immer ein Schiessbuch..deshalb hatte ich mich nicht sooo schlau gemacht.

Ich trage mich ein, auf dem Schießstand,ich transportiere meine Waffen vorschriftsmässig..

Ich verwahre sie sicher...ich schiesse regelmässig..was soll ich noch machen???

Deshalb verstehe ich einige Grundsatzdiskussionen hier nicht...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ja..aber ich führe immer ein Schiessbuch..deshalb hatte ich mich nicht sooo schlau gemacht.

Ich trage mich ein, auf dem Schießstand,ich transportiere meine Waffen vorschriftsmässig..

Ich verwahre sie sicher...ich schiesse regelmässig..was soll ich noch machen???

Deshalb verstehe ich einige Grundsatzdiskussionen hier nicht...

Naja, es glauben halt einige nicht, das es Regeln für

A: Deinem persönlichen Leistungsnachweis (Dein Schießbuch) und,

Wichtig für weitere Bedürfnisse und Regelüberprüfungen.

B: Dem auf dem Stand, ausliegendem Schießbuch des Standbetreibers gibt.

Wichtig für die Versicherung und den Standbetreiber.

Und, nun gab es halt die frage, auf welcher gesetzlichen Grundlage, denn nun dieser Aufwand betrieben werden muss.

MfG Ice Bear

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Naja, es glauben halt einige nicht, das es Regeln für

A: Deinem persönlichen Leistungsnachweis (Dein Schießbuch) und,

Wichtig für weitere Bedürfnisse und Regelüberprüfungen.

B: Dem auf dem Stand, ausliegendem Schießbuch des Standbetreibers gibt.

Wichtig für die Versicherung und den Standbetreiber.

Und, nun gab es halt die frage, auf welcher gesetzlichen Grundlage, denn nun dieser Aufwand betrieben werden muss.

MfG Ice Bear

Danke!

das bringt mich weiter....

Komischerweise tauchen bei WO immer wieder Leute auf, die

sich wundern, dass es im Schießsport Regeln gibt oder Nachweise

erbracht werden müssen...

Unglaublich..

Alles wird erstmal angezweifelt..usw...

Ich habe auch nicht alle Gesetzestexte im kopf, aber

einiges ist einfach logisch...

:confused:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hi,

abgesehen davon das ich mein Schießbuch gerne führe (bin halt auch der Meinung das es einen Antrag erheblich erleichtert bei der Behörde), hab ich mal ne komische Frage.

Der Verband möchte einen Nachweis von etwa 18 Einheiten in 12 Monaten. wenn ich aber jetzt sag ich mal fast jeden tag trainiere und mir immer das Buch abstempeln lasse, hab ich ja in etwa 4 Wochen meinen Soll erreicht und könnte mich die anderen Monaten zur Ruhe setzen.

Meint ihr das man mit sowas durchkommt oder das ich die 18 Einheiten richtig auf 12 Mon. verteilen muss/soll?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hi,

abgesehen davon das ich mein Schießbuch gerne führe (bin halt auch der Meinung das es einen Antrag erheblich erleichtert bei der Behörde), hab ich mal ne komische Frage.

Der Verband möchte einen Nachweis von etwa 18 Einheiten in 12 Monaten. wenn ich aber jetzt sag ich mal fast jeden tag trainiere und mir immer das Buch abstempeln lasse, hab ich ja in etwa 4 Wochen meinen Soll erreicht und könnte mich die anderen Monaten zur Ruhe setzen.

Meint ihr das man mit sowas durchkommt oder das ich die 18 Einheiten richtig auf 12 Mon. verteilen muss/soll?

Du könntest auch täglich 3 Einheiten durchlaufen, das macht dann...grübel...

6 Tage....d.h., Du schiesst vom 02.01.-07.01., den rest des Jahres kannst Du dich dann um

wichtigere sachen kümmern... :icon14:

Warum kam da noch keiner drauf??? :00000733:

(Deine Frage nahm ich mal nicht ernst...) :icon13:

Es geht um die Regelmässigkeit: ca. alle 2-3 Wochen Training; da kommt dann ungefähr

18 mal raus... :eclipsee_gold_cup:

Aufs Jahr umgerechnet...wer 18 mal in drei tagen schiesst, schiesst auch regelmässig..

aber eben: 362 tage nicht....

gruß...ein kopfschüttler..

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Du könntest auch täglich 3 Einheiten durchlaufen, das macht dann...grübel...

6 Tage....d.h., Du schiesst vom 02.01.-07.01., den rest des Jahres kannst Du dich dann um

wichtigere sachen kümmern... :icon14:

Warum kam da noch keiner drauf??? :00000733:

(Deine Frage nahm ich mal nicht ernst...) :icon13:

Ganz so ernst habe ich es nicht gesehen, mir gehts aber nur darum das es schon mal vorkommen kann bei einem Schichtarbeiter oder auch anderen Gründen, das man mal 2 oder 3 Monate nicht trainieren kann. 3 Monate sind ja wiederum ein viertel Jahr. Könnte ja sein das mancher Verband einem danach einen Strick dreht.

Es gibt bestimmt viele Schützen die nicht regelmäßig trainieren können. Bei mir ist es auch mal vorgekommen das ich 2-4 Monate aussetzen musste. Hätte ich in diesem Jahr vieleicht was beantragen wollen, wüsste ich nicht ob ich Probleme bekommen hätte.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.