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Mausebaer

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Über Mausebaer

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  1. Ein Ermittlungsverfahren bei einer möglichen Körperverletzung oder einem eventuellen Tötungsdelikt ist i.d.R. mehr als die Befragung des Beschuldigten. ... und immer schön an Winnenden denken! Eben ist man noch Zeuge und dann Täter. Dein Mausebaer
  2. Vielleicht hängt es doch an einem staatsanwaltlichem Ermittlungsverfahren? In den letzten Jahren vielleicht Beschuldigter bei einem Verkehrsunfall gewesen oder ist jemand vor Schreck hingefallen und er/sie/es meinte nach dem Unfall, dass er/sie/es Kopfschmerzen hätte, ein Knie oder der Bobbes weh täte? Dein Mausebaer
  3. Was meinst Du, wie sehr auch Worte geklaubt werden, wenn erst einmal ein Ermittlungsverfahren läuft, selbst falls für einem klar ist, wie etwas gemeint sei?! Übe Dein Denken, bevor Du Dich oder andere um Kopf und Kragen redest! Dein Mausebaer
  4. Meistens dürfte es in "diesen Fällen" nicht wirklich um eine Ehrverletzung i.S. der vorsätzlichen Schwächung des Selbstwertgefühls durch andere Personen, sondern um die Furcht, selbst effektive Macht, die durch die vorangegangene Verbreitung von Furcht vor dem Handeln der eigenen Person erzeugt wurde, zu verlieren. Euer Mausebaer
  5. ... aber genau das, was @s_f schrieb, meinte ich. Man hat schon extreme Herausforderung, eine Notwehrhandlung als Notwehrhandlung von Staatsanwaltschaft und sehr wahrscheinlich vom Gericht anerkannt zu bekommen (Vermutlich weil jeder, der eine schwere Verletzung durch eine vorsätzliche Handlung zu verantworten hat, damit kommt). Ein LWB, insbesondere wenn er eine Feuerwaffe benutzt hat, hat es da noch schwerer. Wer da nicht stets bemüht ist, wie ein ganz schlimmer Schraubenzähler zu denken, ist da zumindest verbal schnell mal jenseits der Grenzen der Notwehr. Selbst wer sich dann noch auf Notwehrüberschreitung retten kann, ist dann zivilrechtlich noch lange nicht aus dem Schneider. Dein Mausebaer
  6. Dass ist keine Notwehr. Eine Notwehrhandlung wendet einen Angriff ab. Sie beantwortet nichts. Dein Mausebaer
  7. Es gibt sogar ein Land, da darfst Du Dich in vielen Gegenden immer noch erst dann legal verteidigen, wenn Du keine Möglichkeit mehr zum Rückzug hast. Dein Mausebaer
  8. ... und dann vermutlich auch noch primär mit legal besessenen Dienstwaffen. Dein Mausebaer
  9. Eigentlich auch nicht. Damit es in D. eine Notwehrhandlung sein kann, muss es eine Verteidigung sein und diese muss zusätzlich notwendig sein, um den gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Das Abwiegen der Rechtsgüter hast Du bei Notstand. Bei Notstand hast Du keinen Angriff. Dein Mausebaer
  10. Das mit der Versorgung kann ja sein, aber die JVA ist für die Insassen nicht für lau. Wem es finanziell zuzumuten ist, der muss einen Haftkostenbeitrag zahlen. Einen Heimplatz ersetzt die JVA auch nicht. Wer nicht haftfähig ist, der kommt nicht in Haft. Aber die Angehörige müssen seit 2020 erst ab einem Bruttoeinkommen von € 100.00,00 p.a. für den Anteil des Eigenanteils an den Heimkosten aufkommen, den die betreute Person nicht selbst zahlen kann. Dein Mausebaer
  11. Das ist doch der Klassiker. Zivilrechtlich Kauf. Schuldteil ist über eGun abgewickelt Erfüllungsteil ist in der "Mache" Käufer hat gezahlt Du kannst dem Käufer aber die Waffe nicht überlassen, da er Dir die für die Überlassung notwendigen Unterlagen nicht vorlegt. Damit ist spätestens nach Setzung einer angemessenen Frist der Käufer im Annahmeverzug Verwaltungsrechtlich Überlassen Du darfst dem Erwerber die Waffe erst überlassen, wenn Du Dich von der Gültigkeit seiner Erwerbsberechtigung überzeugt hat. I.d.R. durch originale Dokumente amtlich beglaubigte Kopien der Dokumente Kopien der Dokumente, deren Inhalt Dir sicher von der zuständigen Behörde bestätigt wurde Ich kann Dir nicht raten, was Du machen solltest. Ich würde dem Käufer eine klare Frist, die aber üblicherweise problemlos zu erfüllen ist, zur Erfüllung der Dokumentationen und Informationen setzen und genauso klar erklären, welche Unterlagen und Informationen ich zu Prüfung seiner Erwerbsberechtigung von ihm erwarte. ... und erstmal weitersehen. Es ist ja möglich, dass der Käufer mit dem Internet und mit dem Versandhandel von ewb-pflichtigen Produkten keinerlei Erfahrungen hat. Den Kauf ggf. rückabwickeln mit eventuellen Informationen an eGun und an die vermutliche Waffenrechtsbehörde des Käufers oder gar Staatsanwaltschaft und möglichen Einbehalt eines angemessenen Schadensersatz könnte ich dann später immer noch. Dein Mausebaer
  12. Mausebaer

    Blei im Blut

    Wenn es erst einmal soweit ist, ist der Besitz vom ewb-pflichtigen Schusswaffen eh ein § 6er. Also alles geregelt. Dein Mausebaer
  13. Das kommt darauf an, was Du damit willst. Dein Mausebaer
  14. Mausebaer

    Blei im Blut

    Schaue Dir in RSA vor allem im Winter und wenn es kalt ist die Einstellung der Lüftungsanlage an! Dein Mausebaer
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