Micha176 Posted February 11, 2003 Share Posted February 11, 2003 Brauch man die dt.Staatsbürgerschaft um eine WBK in der BRD zu bekommen.Ich frage für einen Bekannten der ist "EU-Ausländer" seit 18 Jahren in der BRD wohnhaft,schießt seit fast 10 Jahren mehr oder weniger erfolgreich Luftpistole in unserem Verein.Jetzt wollte er wissen ob er die dt.Staatsbürgerschaft annehmen muß um eine WBK zu bekommen.Sachkunde und andere Voraussetzungen sind jetzt mal außenvor.Denn es gibt ja auch Bürger in der BRD die eine WBK haben,aber eine andere Staatsbürgerschaft haben. Vielen Dank für eure Bemühungen hier im Forum!Bitte Quellen zitieren wenn möglich! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock-Jockey Posted February 11, 2003 Share Posted February 11, 2003 JEDER ausländer kann in D eine WBK beantragen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Micha176 Posted February 11, 2003 Author Share Posted February 11, 2003 Danke für die Bestätigung!Habe bei meinen Nachforschungen auch nichts gegenteiliges finden können! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted February 12, 2003 Share Posted February 12, 2003 In Antwort auf: §4 (2) WaffG(neu) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen KANN versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Im alten Waffengesetz war/ist es genauso geregelt. Ein Jurist könnte hier noch seine Meinung zum "pflichtgemäßen Ermessen" der zuständigen Behörde i.V.m. diesem § posten... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Holländer Posted February 12, 2003 Share Posted February 12, 2003 Im alten waffengesetz war die minimale aufenthaltsdauer m.w. aber auf 2 Jahre beschränkt. Die erteilung von gelbe/grüne wbk und pulverschein hat bei mir problemlos funktioniert. Adriaan Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted February 12, 2003 Share Posted February 12, 2003 @ Holländer: Adriaan, mit dem alten WaffG hatte ich unrecht, ob du mit den 2 Jahren (Durchführungsverordnung?) recht hast, kann ich nicht beurteilen: §30 WaffG (alt) (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder 2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin hat. Ich erinnere mich noch daran, daß ich die Wohnsitze der letzten 5 Jahre nachweisen mußte (obwohl ich Deutscher bin). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Holländer Posted February 12, 2003 Share Posted February 12, 2003 Hast recht, sind 3 jahre. Irgendwie hatte ich 2 jahre im gedächtnis. Adriaan Link to comment Share on other sites More sharing options...
Andy1MUC Posted February 12, 2003 Share Posted February 12, 2003 Ich bin Däne und habe eine deutsche WBK. Solange du die 3 Jahre hier verbracht hast und du denen klar machst, dass du nicht vorhast sofort wieder abzuhauen, spricht eigentlich nix dagegen dass du eine WBK beantragst und diese auch bekommst. Soweit ich mich erinnere musste ich damals nur meineng egenwärtigen Wohnsitz nachweisen.... DVC Andy Link to comment Share on other sites More sharing options...
Micha176 Posted February 12, 2003 Author Share Posted February 12, 2003 Danke an ALLE!Die Sache ist jetzt sehr "Durchsichtig" geworden!Ich denke daß mein Bekannter wohl alle Bedingungen locker erfüllt! Danke Micha Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ordonanz Posted February 12, 2003 Share Posted February 12, 2003 Es sei denn, er heißt Bin Laden. Ordonanz Link to comment Share on other sites More sharing options...
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