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IGNORED

WBK - getilgte Vorstrafe


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Geschrieben

Hallo liebes Forum

 

aktuell plane ich einen Berufswechsel hin in den Kommunalen-Vollzug. Ich hatte eine Vorstrafe ca. 12 Jahre her (120 Tagessätze Geldstrafe 130 Stgb / 86a. Hasskommentare in einer Facebook Gruppe / keine Szene / kein Parteimitglied - Tatort Bayern - erste und einzige Tat in meinem Leben). Zum Tatpunkt war ich 22 und jetzt 35. Ich habe mich seitdem gründlich umorientiert. (Bachelor, Frau/Kind, viele Hobbys leidenschaften etc.) 

 

Ich habe nie probiert eine Waffenschein / Waffe zu erhalten oder es je versucht (wie manche hier mit dem kl. WS probieren). Ich möcht einfach meine Logik kurz Preisgeben und dann abschätzen ob es noch eine Möglichkeit für mich gibt: 

 

für die Zuverlässigkeit in der Sicherheitsprüfung wird nach (§ 5 WaffG) geschaut und hier heißt es: 

  • Regelunzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 WaffG - in der Regel unzuverlässig) --> Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen ... 

 

Daher sagt meine Logik nein.

Das BZR sagt Verwertungsverbot --> aber für etwaiger Waffengebraucht, eine Ausnahme zum Verwertungsgebot kreiert.

 

Ist es also Ermessensspielraum des bearbeitenden Beamten, der meine Tat mit in die Bewertung nimmt oder muss er mich ablehnen (da er keine Wahl hat laut Gesetz). 

 

Besten Dank 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Hans123:

Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen

"wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind".

Gleich ein Tipp für die angestrebte Karriere im öffentlichen Vollzug: es empfiehlt sich Gesetze bis zum Ende zu lesen...

 

Nur wegen einer 12 Jahre zurückliegenden Vorstrafe fällt man nicht unter die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 II Nr. 1 WaffG, selbst die absolute Unzuverlässigkeit nach § 5 I Nr. 1 WaffG hat für die dort gelisteten Verurteilungen "nur" eine Sperrfrist von zehn Jahren seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung.

Es gibt also auch keine Kollision mit den Tilgungsvorschriften hinsichtlich des BZR.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Hans123:

für die Zuverlässigkeit in der Sicherheitsprüfung wird nach (§ 5 WaffG) geschaut und hier heißt es: 

  • Regelunzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 WaffG - in der Regel unzuverlässig) --> Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen ... 

Den Abschnitt solltest du aber bis zum Ende lesen, dann wäre deine Frage schon beantwortet. Denn ganz am Ende steht:

Zitat

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,


Damit dürfte deine Frage beantwortet sein, falls du nach deiner Verurteilung nicht noch weitere sieben Jahre mittels Berufung und Revision die Rechtskraft herausgezögert hast. Die damalige Verurteilung ist mittlerweile für eine waffenrechtliche Erlaubnis unschädlich, sofern es nicht noch weitere Dinge gibt …

 

vor 2 Stunden schrieb Hans123:

Ist es also Ermessensspielraum des bearbeitenden Beamten, der meine Tat mit in die Bewertung nimmt oder muss er mich ablehnen (da er keine Wahl hat laut Gesetz). 

Für dich nicht relevant, da du wohl mehr als das Doppelte der Verjährungsfrist hinter dir hast – aber zum Spielraum:

Es gibt ja in § 5 die „Regelunzuverlässigkeit“ nach Abs. 2, die du hier genannt hast, und die absolute Unzuverlässigkeit nach Abs. 1.

Bei der Regelunzuverlässigkeit giltst du erst einmal als unzuverlässig, kannst diese Regelvermutung aber unter Umständen entkräften. Da gibt es auch einen gewissen Spielraum. Bei einem einmaligen Ausrutscher, der noch dazu ohne jede Gewalt etc. geschehen ist, und in Verbindung mit einem glaubhaften Wandel sowie einem stabilen Umfeld könnte man da durchaus Chancen haben. Aber das ist für dich ja irrelevant, da du schon seit Jahren aus der Frist raus bist.

Bei der absoluten Unzuverlässigkeit nach Abs. 1 hingegen gibt es diese Möglichkeit nicht. Da gilt auch eine deutlich längere Verjährungsfrist von zehn Jahren, wobei selbst diese ja bei dir rum wäre. (Aber da ist deine Verurteilung ohnehin nicht einschlägig gewesen.)

 

Geschrieben

Ihr bezieht Euch auf die Regelunzuverlässigkeit.

 

Der Vollständigkeit halber - der TE hat es schon angesprochen:

 

In § 51 BZRG wird das Verwertungsverbot nach Tilgung geregelt.

 

Danach kommt allerdings § 52 BZRG

 

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

...
4. die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder

...

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