Zum Inhalt springen
IGNORED

Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Kein Erwerb und Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen (z. B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden sind.

 

Das ist in der WaffVwV der zentrale Satz: Der Spediteur ist ja Besitzmittler im zivilrechtlichen Sinne. 

Geschrieben

Wir hatten es doch schon so oft: Die WaffVwV ist eine rein verwalrungsinterne Verwaltungsvorschrift ohne jede rechtssetzende Wirkung nach außen. Es soll den SB eine Handreichung geben, wie nach Auffassung des BMI das WaffG anzuwenden und zu verstehen sei. Ihr Inhalt kann rechtlich tatsächlich zutreffend sein, kann aber auch falsch sein - es gibt nicht einmal eine Vermutung deren "Richtigkeit". Das WaffG ist vom Gesetzgeber (also dem Bundestag) nach - ich gebe zu idealisiert betrachtet - dessen Vorstellungen "gemacht " - der BMI ist aber nicht der Gesezgeber sondern nur eine Regierungsbehörde. Er ist ermächtig, Rechtsverordnungen zu erlassen, was mit der AWaffV erfolgt ist, und im übrigen kann er im Rahmen seiner Befugnis Verwalrungsvorschriften erlassen, die aber nur verwaltungsintern wirken und keinerlei verbindliche Außenwirkung besitzen. Daß sich der Bürger auf ihm günstige VwV meist erfolgreich berufen kann und daß sich auch Verwaltungsgerichte dann und wann bei erforderlichen Gesetzesauslegungen an VwV orientieren ändert nichts daran, denn letzteres erfolgt nicht, weil die VwV dies oder jenes vorgibt, sondern weil der Richter die betreffenden Regelung inhaltlich als richtig ansieht.

 

Wie gesagt, daß hatten wir schon so oft .... Und wer sich daran erinnert, wie unser aktuelles WaffG entstanden ist, der weiß, daß die Interessen und Ziele der Regierung, des BMI, und die des Bundestags durchaus sehr unterschiedlich sein können. Der erste Entwurf des WaffG durch das BMI (Stichwort: Brenneke) war aus unserer Sicht eine einzige Katastrophe. Es ist daher offenkundig, daß in der WaffVwV nicht unbedingt die Ziele, Zielsetzung und Vorstellung des Gesetzgebers zum Ausdruck gelangen sondern die Meinung des BMI, der versucht, auf diese Weise seine durchaus auch gegenteiligen Ziele und Vorstellungen faktisch durchzusetzen.

Der Verweis auf die WaffVwV ist also irrelevant.

 

Entscheidend ist daher, was und wie es im Gesetz steht, allein die tatsächliche Gewalt, die tatsächliche Sachherrschaft, die eben durch die tatsächliche Möglichkeit gekennzeichnet ist, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren. Dabei ist "Möglichkeit" keine Abstraktion sondern beschreibt eben das tatsächliche Können im Gegensatz zum rechtlichen Dürfen. Auch der zivilrechtliche Besitzdiener besitzt die tatsächliche Möglichkeit, mit dem Gegensatz nach Belieben zu verfahren, ungeachtet aller zivilrechtlicher Konstruktionen, die ihn rechtlich daran hindern. Und ob der abwesende Wohnungsinhaber die tatsächliche Gewalt weiterhin ausübt ist im Rahmen dieses Konstrukt durchaus hinterfragbar und lediglich - innerhalb dieses Systems der Regelungen - bzw. allenfalls nur bei der Aufbewahrung in einem Waffenschrank anzunehmen. Denn wenn man sich vor Aufgen führt, daß jeder anderer Anwesende - Ehefrau, Kinder, deren Besucher oder auch Einbrecher - den B- oder I-Würfel mit der Pistole problemlos aus der Wohnung entfernen können, kommt man auch insoweit in Begründungsprobleme. Denn der abwesende Berechtigte hat tatsächlich keinerlei Einwirkungsmöglichkeit, der anwesende z.B. Einbrecher kann zwar nicht unmittelbar (d.h. nicht ohne weiteres) auf die Waffe selbst zugreifen, aber den Tresor mitnehmen, was letztlich auf dasselbe hinausläuft. Wer hat in dieser Situation "mehr" tatsächliche Gewalt, tatsächliche Sachherrschaft über die Waffe? Die Betonung liegt auf "tatsächlich". Der abwesende Berechtigte kann praktisch tatsächlich nichts tun, Schlüssel hin und her, der z.B. Einbrecher kann ihn dagegen jederzeit von jeder thereotischen Einwirkungsmöglichkeit ausschließen, indem er den Tresor mitnimmt, wodurch er schon als faktisch einzige Person mit irgendeiner Einwirkungs- und Zugriffsmöglichkeit waffenrechtlicher Besitzer wird, und nach dem nicht sehr schwierigen Öffnen des Tresors die Waffe beliebig verwenden.

Solange daher das Gesetz auf das tatsächliche Können abstellt genügt eben dies.

 

Was aber alles nichts an dem Widerspruch in den Regelungen zum Transport und den referierten wiederholten Fehlern des Gesetzgebers, um die es allein geht, ändert: Irgendeine Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung des gewerbsmäßigen und des nichtgewerbsmäßigen Transporteurs ist nicht ersichtlich. Da hat der Gesetzgeber schlicht gepennt.

Geschrieben
Am 14.1.2026 um 11:22 schrieb ASE:

 

Das ist in der WaffVwV der zentrale Satz: Der Spediteur ist ja Besitzmittler im zivilrechtlichen Sinne. 

Abgesehen von der Irrelevanz der WaffVwV:

Und was folgerst Du in Bezug auf die Diskussion daraus? Der Spediteuer ist in zivilrechtlichen Kategorien in jedem Fall unmittelbarer Besitzer (und er ist zivilrechtlich nicht lediglich Besitzdiener:

§ 855 Besitzdiener

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

in Bezug auf den Auftraggeber). Aber diese zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen sind waffenrechtlich irrelevant, weil es waffenrechtlich nur auf die tatsächliche Gewalt ankommt. Die aus der WaffVwV zitierte Stelle stellt nur klar, daß der lediglich mittelbare Besitzer (also der eigentliche Versender, der den Spediteur beauftragt, sofern man dort wirklich ein Besitzmittlungsverhältnis annehmen möchte - was man übrigens noch verkomplizieren kann, wenn nämlich der Käufer den Spediteur mit Abholung und Transport beauftragt, da dann mangels Vertrag definitiv kein Besitzmittlungsverhältnis zwischen Verkäufer/"Versender" und Spediteur besteht und der Käufer, mit dem dies allein vereinbart werden könnte, noch keinen Besitz erhalten hat) im Normalfall mangels tatsächlicher Gewalt nicht in waffenrechtlichen Sinne Besitzer ist.

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.