Zum Inhalt springen
IGNORED

§27 Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten WaffG


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Okay...die REVO 7 ist angekommen und ich hab mir zusätzlich den Bogen mit 30 lbs dazu bestellt....nun die Frage, ob ich im Rahmen einer Pfadiaktion mit dem Teil auch Minderjährige d.h. unter 18 Jahre damit schießen lassen darf....

 

Eigenrecherche:

 

 §27 WaffG Abs. 3 https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__27.html erwähnt da lediglich "mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden" für Kinder von 12 bis 14 und für Jugendliche von 14 bis 18 "auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner"

 

D.h. soviel ich sehe sind da Armbrüste von dem Paragraphen nicht betroffen.....wenn Kinder/Jugendliche damit schießen.....

 

Merde....in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm wird festgelegt, dass für Armbürste auch die Altersgrenze von 12 Jahren gilt vgl. 

"27.4.2.3 [...] 27.4.2.3 Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen (z.B. zur Durchführung von sogenannten „Schnupper“-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt werden (so auch Nummer 3.4). Für den Umgang mit Armbrüsten auf Schießstätten gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) entsprechend."

 

 

Zusätzlich gilt: "3.4 Für den beaufsichtigten Umgang mit Schusswaffen oder tragbaren Gegenständen außerhalb der in § 27 Absatz 3 bis 6 geregelten Fälle, z.B. bei Öffentlichkeitsveranstaltungen zur Nachwuchswerbung oder bei speziell ausgeschriebenen Schießveranstaltungen für Kinder zur Belustigung, sind besondere formale Anforderungen (z.B. ärztliches Attest, schriftliche Einverständniserklärung) nicht zu stellen."

und wenn Kinder unter 12 Jahren schießen wollen:

"

Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen (z.B. zur Durchführung von sogenannten „Schnupper“-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt werden.

 

Der Ausnahmecharakter der Entscheidung darf aber in Anbetracht der gesetzlichen Grundrichtung und der besonderen Belange des Kinder- und Jugendschutzes nicht außer Acht gelassen werden.

 

Das Zulassen einer Ausnahme für Veranstaltungen dieser Art ist mit folgenden Auflagen zu verbinden:

 

–Die (mobile) Schießstätte muss entsprechend den gültigen Schießstandrichtlinien hergerichtet sein.

 
–Es darf nur mit altersgerechten Waffen (z.B. Druckluftwaffen) geschossen werden. Das Gewehr ist von einer Aufsichtsperson zu laden. Dem Schützen verbleiben nur das Feinjustieren und das Auslösen des Schusses.

 
–Es ist sicherzustellen, dass hinsichtlich der Aufsicht die §§ 10 und 11 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) beachtet werden.

 
–Die Aufsichtsperson darf nur solche Kinder zum Schießen zulassen, die die erforderliche geistige und körperliche Eignung zum Schießen besitzen.

"

 

Allerdings was positives gibt es:

 

Schießstätten für Armbrüste sind zwar erlaubnispflichtig vgl. "Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig." nur steht etwas weiter unten der Passus "Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben." was das obige zumindest zum Teil wieder aufhebt. 

 

 

Zusammenfassung, wie ich sie jetzt sehe:

 

a) Das Schießen mit der REVO 7 auf befriedeten Besitztum ist erlaubt, wenn Sicherheitsanforderungen wie z.B. das Pfeile das befriedete Besitztum nicht verlassen können, eingehalten werden, eine Erlaubnis für gelegentliche Nutzung ist nicht nötig......

b) Altersgrenze ist ab 12 Jahren, wie bei Druckluftwaffen mit 7.5 Joule Geschossenergie

c) U.U. kann auf Antrag die zuständige Behörde Ausnahmen von der Altersgrenze genehmigen vgl. "für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen." in Verbindung mit obigen 27.4.2.3 so dass auch jüngere Kinder unter Aufsicht damit schießen können. Wermutstropfen dürften zum einen die Auflagen sein und zum anderen die Definition des Ausnahmecharakters unter Einbeziehung der gesetzlichen Grundrichtung, gewürzt mit Kinder-Jugendschutz, den ich als "der Gesetzgeber will nicht, dass Kinder unter 12 Umgang mit Schusswaffen oder Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen haben" interpretiere. 

d) Aufsicht: Da wird es schwierig.....laut dem Teil (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)) gilt da "27.4.2 Für die Eignung von Aufsichtspersonen zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen (§ 27 Absatz 3) gelten neben den unter Nummer 27.4.1 genannten Anforderungen die im Folgenden ausgeführten zusätzlichen Anforderungen. Dabei ist zu bedenken, dass bei der Jägerausbildung nur die Regelungen, die sich auf die Jugendarbeit beziehen, Anwendung finden. Bei Vereinen, die nicht einem nach § 15 anerkannten Schießsportverband angehören, sind die Qualifikationen für Aufsichtspersonen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 durch das BVA festzulegen. Ansonsten reichen die Arten von Ausbildungen aus, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können (z.B. Jugendleiter, Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildung von Jugendlichen, spezielle sportliche Ausbildung im Jugendbereich)." in Verbindung mit "27.4.1 [...] Bei Vereinen, die nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören, ist das Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Absatz 1 bis 5 AWaffV von der Waffenbehörde zu prüfen; die Anzeigepflicht nach § 10 Absatz 2 AWaffV ist zu beachten. In jedem Fall sind die Sicherheitsstandards der erlaubten Schießdisziplinen zu beherrschen.

und die Ausnahmen "27.4.3 Hinsichtlich des Nachweises der Sachkunde beim Betrieb von Schießstätten, auf denen ausschließlich mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 und 1.2 (Druckluftwaffen) geschossen wird, genügt für das Führen der Aufsicht und die Obhut Kinder und Jugendlicher auch der Nachweis über eine mehrjährige Erfahrung im Betrieb entsprechender Schießanlagen." und "27.4.2.1 Das Erziehungsrecht berechtigt den Sorgeberechtigten zur Beaufsichtigung des Schießens seines Kindes, wenn er selbst die Berechtigung für die Aufsichtsführung nach § 11 AWaffV hat (§ 27 Absatz 3 Satz 1)." dürften da nicht anwendbar sein ´.

 

Böse Frage, darf ich, wenn da ein Ziel in einer Scheune* aufstelle wird, Kinder ab 12 mit dem Teil schießen lassen und da die Aufsicht führen und wie schaut die Sache ab 16 Ranger/Rover Alter d.h. Jugendliche aus oder ist dass dann eine Veranstaltung, wo unter 18 Jährige keinen Zutritt haben?

 

 

*= Scheune gehört nach https://www.juracademy.de/strafrecht-bt1/freiheitsdelikte/4-teil-freiheitsdelikte/b-hausfriedensbruch-123/ii-objektiver-tatbestand/1-tatobjekte.html zum befriedeten Besitztum vgl.  "Zum befriedeten Besitztum gehören leerstehende, zum Abbruch bestimmte aber noch mit Fenster und Türen versehene und damit abgeschlossene Häuser, Friedhöfe, Scheunen, Lagerplätze." bzw. "Ein befriedetes Besitztum ist ein Grundstück, welches durch zusammenhängende nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren wie z.B. Mauern, Zäunen, Hecken usw. in äußerlich erkennbarer Weise gegen willkürliches Betreten gesichert ist." bzw. https://lexikon-der-sicherheit.de/glossary/befriedetes-besitztum/

 

D.h. allerdings dass eine temporäre Absperrung z.B. bei einem Zeltlager kein befriedetes Besitztum erzeugt.....allerdings....steht im ersten Link auch folgendes "Zur Wohnung gehören bei § 123 Abs. 1 auch bewegliche Räumlichkeiten wie Campingbusse und Zelte." und eine Wohnung gehört zum "befriedeten Besitztum" d.h. wenn ich das richtig Lese, dass ich in einem Lager durchaus auch ein "Schießzelt" aufstellen könnte und wenn darin mit Luftdruckwaffen/Armbrüsten geschossen wird, dann wäre das Okay....

 

 

bj68

 

 

 

 

Geschrieben

War da nicht etwas, das Armbrust ein der Schußwaffe gleichgestellter Gegenstand ist ? Damit dürfte man die außerhalb Schießstätten nur schießen, sobald unter 7,5 Joule - das wäre eher unmöglich.

Für ein Pfadfinderlager, nimm einen Bogen - das ist rechtlich stöckchenwerfen im Walde und brimgt kaum Ärger ein ..

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Ulli S:

War da nicht etwas, das Armbrust ein der Schußwaffe gleichgestellter Gegenstand ist ?

Ja, darum ist (außerhalb von Schießstätten) der Umgang für U18 verboten.
Auch in "befriedeten Gelände / Räumlichkeiten".

 

vor 1 Stunde schrieb Ulli S:

Damit dürfte man die außerhalb Schießstätten nur schießen, sobald unter 7,5 Joule - das wäre eher unmöglich.

Mit einer Armbrust SCHIESST man NICHT - man wirft Bolzen/Pfeile. Das Federelement heißt darum WURFARM.
(Siehe Definition im WaffG!)
Darum ist die dümmliche Diskussion mit den 7,5 Joule obsolet.

Geschrieben

Yep....

 

Stimmt leider.....Thanks für den Hinweis,  das mit der Gilt nur auf der Schießstätte hab ich überlesen......

 

a)  § 2 WaffG Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__2.html

 

b) Dazu aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV):

 "2.1 § 2 Absatz 1 statuiert einen allgemeinen Grundsatz hinsichtlich des Umgangs mit Waffen oder Munition; zu Ausnahmen siehe § 3 Absatz 3, §§ 13 und 27. Das Mindestalter von 18 Jahren gilt also unabhängig von der Erlaubnispflichtigkeit (für diese Fälle siehe § 4 Absatz 1 Nummer 1). Es gilt allerdings nicht für vom Waffengesetz (WaffG) ausgenommene Waffen (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2) sowie für Nicht-Waffen, z.B. bloße Imitate von Hieb- und Stoßwaffen.  "

 

§3 Abs. 3 WaffG ist "(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen."

§13 WaffG bezieht sich auf die Jagd und der §27 auf § 27 WaffG auf Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten, only....und die davon ausgenommen Waffen beinhalten nicht die Armbrust vgl.

Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen
1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre),

a) die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt, oder
b) die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABI. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) sind, wenn sie
aa) die Anforderungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt 1 Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und
bb) die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG erforderliche Kennzeichnung aufweisen.

2. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre).
3. Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden.
4. Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6.

 

D.h. da die Einrichtung einer Schießstätte ausfällt, bliebe da entweder der Antrag bei der zuständigen Behörde nach §3 Abs. 3, was man wahrscheinlich vergessen kann....oder dann halt die Einschränkung nur ab 18 Jahre....

 

Blasrohr https://www.cold-steel.de/zweiteiliges.625-big-bore-blasrohr-5-fuss?c=528 würde zumindest auch ohne Einschränkungen gehen....Pfeil und Bogen dito...gestorben ist die Aktion damit allerdings noch nicht....wird halt dann eine für über 18 Jährige, only....und Begründung ist dann halt der §2 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit Punkt 2.1 der WaffVwV.

 

 

bj68

Geschrieben
11 hours ago, Sal-Peter said:

Ja, darum ist (außerhalb von Schießstätten) der Umgang für U18 verboten.
Auch in "befriedeten Gelände / Räumlichkeiten".

[...]

Mit einer Armbrust SCHIESST man NICHT - man wirft Bolzen/Pfeile. Das Federelement heißt darum WURFARM.
(Siehe Definition im WaffG!)
Darum ist die dümmliche Diskussion mit den 7,5 Joule obsolet.

 

 

Die Diskussion ist da nicht nur wegen des Begriffes schießen obsolet, sondern, wenn ich den Inhalt meines letzten Postings richtig verstanden habe, dann ist der Umgang auch mit Luftgewehren/pistolen (auch wenn unter 7,5 Joule) und alles was als Waffe eingestuft ist z.B. Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge usw. für U18 generell verboten. Ausnahme gilt nur für abgenommene Schießstätten wo der §27 WaffG dann einschlägig ist...

 

Sprich Eltern die ihre Kinder im Garten mit der Armbrust werfen oder Luftgewehr schießen lassen, begehen eine Ordnungswidrigkeit nach §53 Nr. 3, 12 und 16 wenn ich das richtig verstanden habe...

 

bj68

 

 

 

 

 

 

Geschrieben
3 hours ago, BJ68 said:

alles was als Waffe eingestuft ist z.B. Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge usw. für U18 generell verboten.

Nicht jedes Messer mit mehr als 12cm Klinfenlänge ist eine Waffe.

 

Das 30cm lange Küchenmesser darf der Bub zum Apfelscheiden benutzen, das 10cm Bajonett oder Dolch aber nicht.

Geschrieben

Yep....da war ich blöderweise auf den §42a WaffG fixiert.....und mir kam da mein altes Pfadimesser mit 15 cm Klingenlänge in den Sinn.....ist keine Waffe im Sinne des WaffG...muss aber beim Transport in einem " verschlossenen Behältnis " sein.....Kofferraum im Auto und dort im Rucksack reicht anscheinend nicht vgl. 

Quote

Zu § 42a: Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

 

 

42a.1 § 42a erweitert das Führensverbot für Anscheinswaffen. Deren Transport ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z.B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Besitztum möglich. Auf diese Weise sollen für den Transport von Anscheinswaffen hohe Hürden aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen es wesentlich schwerer haben, diese außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport von Anscheinswaffen ist ein Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Ächtung.

 

 

 

 

42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten sogenannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.

 

 

 

 

42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.

 

 

 

aus https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

 

Dort wird eine eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche als verschlossenes Behältnis zumindest für Anscheinswaffen definiert d.h. ohne einen sozial-adäquaten Zweck würde meiner Ansicht nach dasselbe für Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm gelten.....

 

Witzig finde ich auch, dass die da frank und frei zugeben hohe Hürden aufbauen zu wollen und dann auch noch den Begriff "gesellschaftliche Ächtung" erwähnen, zeigt  wie die Damen und Herren da ticken...da passt dann auch diese Äußerung ("Der Ausnahmecharakter der Entscheidung darf aber in Anbetracht der gesetzlichen Grundrichtung und der besonderen Belange des Kinder- und Jugendschutzes nicht außer Acht gelassen werden.") bezüglich des §3 Abs. 3 WaffG wunderbar rein.....

 

bj68

 

 

 

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.