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IGNORED

Vorderschaftrepetierflinte / Repetier-Langwaffen mit glatten Läufen - in Baden-Württemberg jetzt automatisch als Überkontingentwaffe in der grünen WBK - mit allen dazugehörigen Konsequenzen


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb ASE:

Bullshit und Kampf gegen Pappkameraden. Soll mal konkrete Fälle benennen. Im Bereich des WSV mit Sicherheit nicht.

 

Der BDS ist ja eingeknickt...

 

 

Naja, das liest sich jetzt schon ein wenig in demütiger Haltung gegenüber dem Lehnsherren. 
 

https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/1-oeffentliche-dokumente/9-infothek/61-waffenrecht?download=4726:bedurfnisprufung-artikel-stand-15-06-2023&Itemid=102

Geschrieben
vor 49 Minuten schrieb Hypnodoc:

 

Naja, das liest sich jetzt schon ein wenig in demütiger Haltung gegenüber dem Lehnsherren. 
 

 

 

Guten Morgen.

Es ist 2025.

 

Es gilt die Richtlinie seit 1.1.2025....

Geschrieben

https://www.wsv1850.de/waffenrecht/downloadbereich

 

Direktlink:

 

https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/1-oeffentliche-dokumente/3-wsv?download=5013:richtlinie-bedurfnisbestatigung-fassung-16-12-2024&Itemid=102

 

Hie unter 5.1:

 

Zitat

5.1 Antrag auf Bedürfnisbescheinigung nach §14 Abs 5 WaffG


Voraussetzung für eine Bescheinigung für das Fortbestehen des Bedürfnisses zum Besitz von Überkontingentwaffen ist stets auch die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des Fortbestehens des Bedürfnisses zum Besitz von Schusswaffe nach Abschnitt 4.
Das Vorliegen folgender Voraussetzungen sind vor Antragstellung beim Landesverband durch den unterzeichnenden Mitgliedsverein zu prüfen und mit nachzuweisen:

 

a) Vorliegen aller Voraussetzungen für das Fortbestehen des Bedürfnisses nach Abschnitt 4 (Mitgliedschaftszeiten, schießsportliche Aktivität)

 

b) Vorliegen der Wettkampfaktivität nach Abschnitt 6 für jede einzelne Überkontingentswaffe

 

c) Besitzt der Antragsteller zum Datum der Aufforderung zum Bedürfnisnachweis durch die zuständige Behörde mehr als 10 Jahre Waffen, so umfassen Prüfung und Nachweis der Voraussetzungen nach Unterpunkt a) (Abschnitt 4) lediglich die Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des Landesverbandes. Maßgeblich für die Dauer des Waffenbesitzes ist das Datum der Eintragung der ersten Schusswaffe.

 

d) Im Fall von Unterpunkt c) (10 Jahre Waffenbesitz) ist der Nachweis der Ausübung des Schießsports zwar nicht erforderlich, jedoch der Nachweis der Wettkampfaktivität. Die 10-Jahresregel des §14 Abs 4 Satz 3 WaffG umfasst keine Freistellung von der Wettkampfplicht für Überkontingentswaffen.

 

Geschrieben
vor 49 Minuten schrieb ASE:

Direktlink:


Danke, das ist aber alles vom Verband. Was hier interessiert ist aber nicht die Sicht des Verbands, sondern die Vollzugshinweise - und da ist der letzte Stand Mitte 2024. Vielleicht kommt Mitte 2025 wieder was Neues - immer im selben Rhythmus, immer von der selben Person. Sollte die Dame nicht schwanger sein, dann fällt ihr sicher Mitte 2025 auch noch was ein. 

Geschrieben

Weil die Bescheinigung vom Verband erstellt wird?

 

Und es ist nicht die "Sicht" des Verbandes, sondern eine verbindliche Richtlinie. Und die wurde dem IM vorgelegt. Ohne Widerspruch.

Vllt einfach mal das Schießbuchgewedel bei der Behörde lassen und einfach eine Verbandsbescheinigung vorlegen?

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb ASE:

Und es ist nicht die "Sicht" des Verbandes, sondern eine verbindliche Richtlinie.


Für den internen Gebrauch eines abgehalfterten DSB-Unterverbands.

Hier geht es aber nicht nur um den WSB. Was ist mit all den anderen Verbänden? 

Geschrieben

Die sind ja, wie man z.b. den BDS formularen entnehmen kann, eingeknickt. So viel zum Thema "abgehalftert"....

 

Und scheinbar hast du den Bedürfnisbescheinigungsprozess des §14 nicht ganz verstanden 

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb ASE:

eingeknickt.

Bedürfnisbescheinigungsprozess des §14 


Zum Thema "eingeknick" - ich dachte das Verwaltungsrecht greift nach dem Gleichheitsprinzip für alle?

Zum Thema Bedürfnisbescheinigungsprozess: der wird vom IM BW ja gerade al gusto jedes Jahr neu ausgelegt. Gerade auch was VSR betrifft, die nach dem "Wusch des IM BW" ja automatisch als Überkontigentwaffen auf grüner WBK laufen.

Das einzige was läuft ist, dass hier was schief läuft! 
 

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Hypnodoc:


Zum Thema "eingeknick" - ich dachte das Verwaltungsrecht greift nach dem Gleichheitsprinzip für alle?

 

Ja. Und? Nenne mir einen Fall, der nach Rechtslage von 2020 ausgeurteilt wurde auf basis von 12/18 mit jeder ÜK Waffe (Vollzugshinweise 2023) oder per Kategorie (Vollzugshinweise 2024). Das ist dein Job. Spoiler: Du wirst keinen finden. 

Ich hingegen kann dir hier ein Urteil des VG Karlsruhe zur Sache nennen:

 

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612

 

Zitat

Die Beklagte forderte den Kläger im Rahmen der Bedürfniswiederholungsprüfung für Sportschützen mit Schreiben vom 09.02.2023, 13.04.2023 und 16.05.2023 auf, zum Nachweis des Bedürfnisses eine Bescheinigung des Schießsportvereins über seine Mitgliedschaft vorzulegen. Des Weiteren forderte sie eine Bescheinigung des Schießsportverbandes an, die glaubhaft macht, dass die Schusswaffen, die das sogenannte Grundkontingent übersteigen, vom Kläger zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und dass der Kläger regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

 

Randnummer4
 

Der Kläger legte in der Folge mit Schreiben vom 08.06.2023 Mitgliedsbescheinigungen des Schießsportvereins Schützengesellschaft  ...  und des  ...  Schützenvereins e.V. vor. Eine Bescheinigung des Schießsportverbandes legte er hingegen nicht vor.

 

Und siehe da? Exakt der Gesetzestext von der Behörde wiedergegeben. 

 

 

vor 4 Minuten schrieb Hypnodoc:

Zum Thema Bedürfnisbescheinigungsprozess: der wird vom IM BW ja gerade al gusto jedes Jahr neu ausgelegt. Gerade auch was VSR betrifft, die nach dem "Wusch des IM BW" ja automatisch als Überkontigentwaffen auf grüner WBK laufen.

 

Ja und?

 

1. Kenn ich keine Behörde, die das bisher anwendet. Stichwort: Remonstrationspflicht. Die Weisung ist nicht nur rechtswidrig, sondern hinsichtlich der Begründung zu 12/18 auch noch grob verfassungswidrig.

2.) Auszulegen gibt es hier nichts. 

 

 

vor 4 Minuten schrieb Hypnodoc:

Das einzige was läuft ist, dass hier was schief läuft! 


Während im ganzen Land rechtskonforme Bescheinigungen ausgestellt werden. Bist du überhaupt betroffen? Ich habe den Eindruck hier gehts nur mal wieder ums Aufregen und WSV-Bashen. Hart an der Sachlage vorbei.

WSV ist in der Sache hardliner: es wird nach Gesetz bescheinigt. Rest regeln Anwälte und VGs. Mithin muss die Behörde dann erstmal die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes anzweifeln, das wird lustig.
Wenn man natürlich wieder naseweisen Freestyle wie der Kläger im zitierten Urteil macht, kann einem halt keiner helfen..

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