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IGNORED

Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard


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Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb MarkF:

Mach Dir doch den Spaß

 

... den Raum mit OSB-Platten auskleiden, damit hat man schonmal ein Behältnis und keinen Raum, denn das Behältnis ist ja eben IN dem Raum. Ist zwar ein großes Behältnis, aber hey - einen ordentlichen Kleiderschrank kann man auch betreten. Manche haben sogar ausdrücklich BEGEHBARE KleiderSCHRÄNKE. Auf die OSB-Tür dann noch ein Schild mit "Zutritt verboten" und "Deckel immer verschlossen halten!", wonach das Behältnis dann auch nicht zum Betreten bestimmt ist. Und dann noch zwei Lappen annageln, die mit einem Knopf die Tür verschließen.

 

:hi:

Geschrieben (bearbeitet)
Am 18.3.2025 um 12:46 schrieb Fyodor:

Kabelbinder habe ich früher an meinem Glock-Koffer genutzt der nicht abschließbar ist, und dessen Griff zu dick war für mein kleines Schloss. Nachdem ich mir beim öffnen des Kabelbinders mit einem Taschenmesser den Daumen halb amputiert habe (der ein oder andere mag auch noch dran erinnern, war auf einem WO-Treffen), habe ich ein Kabelschloß für diesen Koffer gekauft und nie wieder Kabelbinder dafür benutzt.

Kabelbinder öffnet man besser nicht mit dem Messer, sondern mit einem Seitenschneider. Andere kommen in den "Genuss" des Darwin-Awards obwohl sie noch leben, wei sie sich beim Schnitzen mit dem Messer selbst ...

Bearbeitet von Zakharias
  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Am 19.3.2025 um 17:45 schrieb MarkF:

Mach Dir doch den Spaß und weise den Mann darauf hin, daß er das Gesetz falsch zitiert, denn dort steht nicht "verschlossenes Behältnis" sondern "mindestens verschlossenes Behältnis", was wie ausführlich erläutert, daß es auch andere zulässige Aufbewahrungen gibt, die gleichwertig oder besser als ein verschlossenes Behältnis sind. Du darfst gerne meine obige Analyse übernehmen, gerne auch wörtlich, und kannst, damit er das nicht gleich als "Laiengeschwätz" abtut, darauf hinweisen, daß Du Deinen RA, der selbst Waffen besitzt und freie Waffen auf diese Weise aufbewahrt, um Rat gefragt und er dies geantwortet hat. Und hinsichtlich "verschlossen" kannst Du entsprechende unserer tiefschürfenden Überlegungen in https://forum.waffen-online.de/topic/479600-beschluss-vg-düsseldorf-22-l-189524-aufbewahrung-großer-magazine-18092024 darauf hinweisen, daß "verschlossen" keineswegs "abgeschlossen" (verriegelt und Schlüssel abgezogen) bedeutet sondern zumindest der Schlüssel stecken darf, wenn die Schranktür nicht von sich aus zuhält. Schlimmstenfalls ignorieren die Leute dies und dann kannst Du Dir immer noch überlegen, ob Du das akzeptieren willst. 

So, den "Spaß" habe ich mir am 21.03.25 gmacht und folgendes der Behörde geschreiben (bin kein Jurist)! <_< Eine Antwort habe ich bisher aber nicht erhalten!

>>>

Hallo Herr Hxxx,

unsere Gesetze sind leider so schlecht gemacht, das sie sich unterschliedlich interpretieren lassen. Dies wird auch von Juristen immer wieder vorgetragen und diskutiert, so auch in diesem Fall.

 

Lt .WaffG § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

  1. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

  1. Wer erlaubnispflichtige....

 

Anm: Es erfolgt kein weiterer Verweis auf ...!

 

 

Lt. (WaffVwV) vom 5. März 2012

§ 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition

Die gesetzlichen Standards (§ 36 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 bis 4 AWaffV) sind wie folgt festgelegt:

36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt.

 

Anm: Hier wird nur ein Mindeststandard definiert und sogar eine verschlossene Schießbude ist    ausreichend! Ein abgeschlossener umbauter Raum in einem Wohngebäude soll dieses Nichterfüllen?

Anm: Genauso wenig ist im Gesetz klar geregelt: geschlossen, verschlossen, abgeschlossen

 

Unter Jura-Studium: >Prüfungsschema Diebstahl<: https://www.jurinsight.de/jura-studium/schema-diebstahl steht weiter:

Wie ist die Definition von “Verschlossenes Behältnis”?

Ein verschlossenes Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und dessen Inhalt durch ein Schloss oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, festes Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist. 

 

Wenn das mal alles so einfach wäre und klar geregelt.

Mit freundlichen Grüßen

Axxx

<<<

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