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Geschrieben

Hallo, wenn ich eine Neu-Deko-Waffe (Kat. C) erwerben möchte, benötige ich dafür eine "Anzeigebestätigung" oder wird diese "Anzeigebestätigung" einfach nachträglich, bei Anzeige des Erwerbs, ausgestellt?

Ist die "Anzeigebestätigung" eine WBK-Light und mit ähnlichen Vorbedingung wie eine WBK versehen?

Gibt es konkrete Versagensgründe für die "Anzeigebestätigung" oder ist das eher eine Art Quittung, das die Anmeldung bei der Waffenbehörde dokumentiert?

 Laut  VDB-Merkblatt Dekorwaffen wird die "Anzeigebestätigung" bei Anzeige des Erwerbs ausgestellt. Ist das so, wie sind eure Erfahrungen?

 

Da Waffenrecht -Frage bitte nur Antworten zur eigentlichen Frage und bitte keine Gedanken teilen, ob das WaffG und andere Regeln unseren Behörden einen Sinn haben oder sinnvoll sind...verständlich... und eindeutig formuliert sind.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Tatonka:

Neu-Deko-Waffe (Kat. C)

 

Was verstehtst Du darunter?

 

Eine nach aktueller (EU-)Vorschrift unbrauchbar gemachte Schusswaffe?

 

Die grundsätzliche Regelung steht ja in § 37 d WaffG:

 

(1) Wer eine nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 unbrauchbar gemachte Schusswaffe

...
2. erwirbt oder
...

hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

Die Kernfrage würde ich eher darin sehen, inwieweit die Deaktivierung "wasserdicht" ist.

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