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Gade/Stoppa, Waffengesetz 1. Auflage 2011


SEler

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Hallo,

 

vielleicht kann mir jemand kurz bei einem juristischen Problem helfen.

Hat jemand zufällig den Kommentar "Gade/Stoppa, Waffengesetz 1. Auflage 2011" zu Hand und kann sagen, wie die Auslegung des § 38 Abs. 2 WaffG erfolgte?

Den aktuellen Kommentar von Gade habe ich zwar zur Hand aber nicht den alten. In einem Gutachten wurde darauf verwiesen und nun wäre es hilfreich zu wissen, was 2011 geschrieben wurde.

 

Mit bestem Dank

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Absatz 2 gibt es keinen in §38, aber eine Nummer 2.

Ist es das was Du suchst?

 

7. Mitführen des Jagdscheins bei der Jagd (Nr. 2)
In Fallen des erlaubnisfieien Führens von Wafen im Zuge des Jagens gem. §13 Abs. 6 WafG ist gem. S. 1 Nr. 2 zusätzlich der Jagdschein mitzuführen. Als Jagdscheine werden gültige Jahres-, Tages- oder Ausländerjagdscheine angesehen (vgl. die Erl. in § 13 WaffG Rn. 7 ff.).

Damit müssen Jäger i. S. d. §13 Abs. 1 WaffG bei der befugten Jagdausübung einschl. des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz oder im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten einen Personalsausweis oder Reisepass, die WBK und den Jagdschein mitführen. Auf das Mitführen der WBK kann nach der WaffVwV-E jedoch verzichtet werden, sofern der Jäger als Mitglied einer Jagdgesellschaft eine Waffe des Gastgebers führt. In diesem Fall ist ausreichend, wenn der Gastgeber als Mitglied ders. Jagdgesellschaft die entspr. WBK mit sich führt (WaffVwV-E Nr. 38.3).

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Da hat der Leser recht. Den Absatz 2 gabs erst mit Gültigkeit ab 06.07.2017.

 

Aus Buzer.de habe ich Dir mal die in 2011 geltende Fassung zu § 38 WaffG herausgesucht (was es dazu auszulegen gibt, frage ich mich allerdings gerade... 🤔😞

 

§ 38 Ausweispflichten

1 Wer eine Waffe führt, muss

1. seinen Personalausweis oder Pass und

a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,

b) im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,

c) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,

d) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund der Mitnahme,

e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

f) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und

2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein
 
 
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Stimmt, mein Fehler. Das was ich meinte ist jetzt im § 38 Abs. 2 WaffG. Früher war es im § 38 Abs. 1 WaffG. Mir geht es eigentlich nur um die damalige Auslegung des Satzes "mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen."

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Auch da frage ich mich, was es dazu auszulegen gibt. Erforderliche Papiere mitnehmen und bei Kontrolle auf Wunsch dem befugten Kontroletti in die Patschehändchen geben.

 

Nur in der Klarsichtfolie vom Auto aus vorzeigen wäre also ein gravierender Verstoß ! In diesen Fällen sind beide Hände ganz vorsichtig und ohne ruckartige Bewegungen auf gleicher Höhe durch die Seitenscheibe zu stecken, damit die Handschellen für die Verbringung in die Zelle ordnungsgemäß angebracht werden können.

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Hat sich erledigt. Ich habe die genannte Literatur erhalten.

Zur Info es ging in einem Gutachten, der auf diese Literatur verwiesen hatte darum, ob mit der genannten Vorschrift auch die physische Prüfung der Waffen durch Bundespolizisten (also Waffen direkt angucken) außerhalb des Grenzbezuges möglich ist (z.B. Bahnhof). Also im Prinzip, ob die Vorschrift telologisch, wörtlich oder eine Analogie zu einer anderen Vorschrift gewählt wurde. Ich hatte nur den Verweis gesehen und wusste nicht, was in der Kommentierung drin stand.

 

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