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Geschrieben

Guten Tag, 

zählt ein mittig geschnittener Verschlussträger eines beliebigen Sturmgewehres (z.B G3),

als ein im neuen EU-Waffengesetz aufgeführtes, verbotenes Teil?

Ich konnte dazu im BKA Leitfaden nichts erkennen.

Kennt sich jemand aus?

Dankeschön

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb grizzly45:

Ich hab gehört, eingeschmolzen ist die Waffeneigenschaft nicht mehr gegeben.

Aber die Definition was einen Verschlussträger im Endeffekt ausmacht ist ja, dass er die Funktion eines Verschlussträgers besitzt...

Wenn er zerschnitten ist ist er ja eigentlich auch nicht mehr funktional?

Geschrieben (bearbeitet)

Im Zweifelsfalle wird das BKA das beschlagnahmte teil einbauen und sehen ob der Schüsse abgegeben werden können...

 

Wenn Steuerkurven und Aufnahme des Verschlusskopfes dergestallt zerstört sind, das  das nicht mehr möglich ist, ist die Waffeneigenschaft definitiv verloren gegangen.

 

im einfachsten mittig längs durch und bei den Hälften insbesondere die dem lauf zugewante seite bzw die stelle die den Verschlusskopf führt nochmal quer.

 

Zuschweissen  zum stahlklumpen sollte auch möglich sein

 

Einschmelzen: :D

 

 

Bearbeitet von ASE

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