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IGNORED

Schalldämpfer für LW in Kaliber .45ACP/357 Magnum


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb chapmen:

Beantworte doch mal an dich gestellte Fragen.

 

Für dich war ja zumindest eine grundlegende Erkenntniss neu.........da stellt sich mir die Frage wer hier überheblich ist.

Ich lerne für die Jägerprüfung, in den Theoriefragen wird das Thema "Schalldämpfer" nur oberflächlich behandelt und in der Literatur von Krebs und Seibt ebenfalls. 

Du bist Waffen Gutachter? und bist dir zu fein sinnvolles hier in die Diskussion zu schreiben, wartest wohl möglich bis ich einen Fehler mache um mir dann diesen aufzuzeigen?

Das ist überhebliches Verhalten.

Geschrieben

Wenn du streiten möchtest such dir jemand anderen.

 

Zitat von dir: " Gerne würde ich für die Jagd auf Haarraubwild einen Unterhebelrepetierer .357 Magnum oder eine SLB in .45ACP anschaffen, diese aber ausschli eßlich mit Schalldämpfer zur Jagd einsetzen. "

 

Sinnvoll ist es zunächst erfolgreich die Prüfung abzulegen, vielleicht denkst du danach mit etwas jagdlicher Praxis anders über an sich sinnfreie Fragen.

 

Spar dir Stöckchen, ich hole sie nicht für dich.

Geschrieben

Moin Lara!

 

Was das Thema Schalldämpfer anbelangt, macht sich die Exekutive die Welt, wie sie ihr gefällt...

 

*Achtung, dies ist meine Meinung, die in der Regel nicht von den Genehmigungsbehörden und den Verwaltungsgerichten geteilt wird*

Eigentlich ist alles ganz einfach:

Schalldämpfer stehen nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 der An¬
lage 1 WaffG grundsätzlich den Schusswaffen gleich, für die sie be¬
stimmt sind. Daher greift für sie auch § 13 WaffG

 

Will heißen, ein Jäger darf ohne vorherigen WBK Eintrag alle Schalldämpfer kaufen, die für Langwaffen bestimmt sind, die nicht nach dem Jagdgesetz verboten sind.

Da spielt also das Kaliber keine Rolle.

Einzig unzulässig nach diesem Szenario wären dann Schalldämpfer, die an tatsächlich Kurzwaffen montiert werden oder durch Konstruktion (zB Impulsgeber) für diese bestimmt sind.

 

Was machen jetzt NRW und Schleswig Holstein daraus?

- Schalldämpfer müssen vor Erwerb beantragt werden (WBK Antrag)

- Es wirk die Auflage in der WBK eingetragen, daß der erworbene Schalldämpfer nur mit schalenwildtauglichen Waffen verwendet werden darf (mag in der Vollzugspraxis zu unterschiedlichen Ergebnissen führen)

- Schalldämpfer für Kleinkaliber-Langwaffen und Langwaffen, deren Kaliber nicht schalenwildtauglich ist (zB 22. Hornet und die meisten Kurzwaffen-Kaliber mit Ausnahme von 44Mag, 454 Casull, 50 AE u.s.w), werden nicht genehmigt.

- Beim Führen soll dann wieder die Gleichstellung mit den Jagdlangwaffen gelten, damit keine Waffenscheine ausgestellt werden müssen.

 

Ist meiner bescheidenen Meinung nach alles ziemlicher Quark aber Klagen kann man knicken, da die Verwaltungsgerichte das abbügeln. Einzig die Lobbyarbeit der Landesjagdverbände mag da etwas in der Zukunft richten.

 

frogger

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Stunden schrieb frosch:

Was machen jetzt NRW und Schleswig Holstein daraus?

Sorry, aber Deine Auflistung der gängigen Genehmigungspraxis ist nicht auf NRW und SH beschränkt, sondern wird länderübergreifend von allen Bundesländern so angewendet, bei denen kein explizites Schalldämpferverbot im jeweiligen LJG festgeschrieben ist und die aktuell den Schalldämpfererwerb für Jagdausübungsberechtigte frei gegeben haben.

Es gibt auch immer noch einzelne Genehmigungsbehörden, die für den Schalldämpfererwerb ein fachärztliches Gutachten über eine bereits bestehende Vorschädigung des Gehörs einfordern oder den Kreis der Berechtigten auf beruflich jagende Personen begrenzen.

So wie auch andere Behörden für den Erwerb eines zweiten oder weiteren Dämpfers eine detaillierte Begründung verlangen, weil die nicht verstehen, dass "one for all"  schon allein technisch nicht funktioniert.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
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