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IGNORED

Perkussions-Hinterlader: E100 anzuwenden (§19 BJagdG)?


Empty8sh

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Hallo zusammen,

 

ich benötige mal eure übergreifende Expertise für WaffG, BJagdG und SprengG (Ich poste deshalb erst mal in „Allgemein“, würde den Admin aber bitten, das evtl. passenderweise zu verschieben.).

 

Die Sachlichen Verbote gemäß §19 BJagdG konstatiert bekanntermaßen:

Zitat

 

(1) Verboten ist

1. b)

auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;

 

 

Laut WaffG ist Munition so definiert:

Zitat

 

Munition und Geschosse

1.

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

1.1

Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

 

 

 

Klassische Vorderlader mit losem Pulver fallen ja laut DEVA und DJV eben NICHT unter die E100-Anforderungen des §19 BJagdG, da sie keine Büchsenpatronen, sondern lose Ladungen verwenden.

 

Laut Sachkundekatalog ist das hier vorgegeben:

1.62 Aus welchen Teilen besteht eine

Zentralfeuerpatrone? a) Zündhütchen, Treibladung, Hülse, Geschoss

 

Nehmen wir das Beispiel des Smith Carbines:

RSMTA50.jpg

 

-          Kipplauf-Hinterlader mit Perkussionszündung

-          Gezogener Lauf

-          Messing-, Plastik- oder Gummihülsen

-          50grain Schwarzpulver mit 360grain Geschoss ergibt ca. 1500J E0 (!)

 

Energiedaten sind also in etwa mit einem 12/70 Flintenlaufgeschoss zu vergleichen (die ja als Flintenmunition NICHT unter E100-Regelung fallen).

 

Hier zwei Beispiele für Hülsen:

 

Messinghülse

Messinghuelsen.jpg

 

Plastik-/Gummihülse

Smith_Tubes_Gen2.jpg

 

Frage 1: Ist die Munition für den Smith Carbine als Patronenmunition zu sehen? Ich sage spontan nein, da kein Zündsatz vorhanden, außerdem ist er ab 18 frei zu erwerben, kann also keine Patronenwaffe sein, da sonst EWB- und WBK-pflichtig.

 

 

Frage 2: Ist der Begriff „Büchsenpatrone“ nach BJagdG als „Patronenmunition“ nach WaffG (begrenzt auf gezogene Läufe) zu sehen oder betrifft das gezogene Läufe generell (als Abgrenzung zu Flinten mit glatten Läufen)?

 

 

Frage 3: Ist es deswegen legal, mit einem Perkussionshinterlader wie dem Smith Carbine auf übriges Schalenwild zu schießen, auch wenn dieser NICHT die E100 von 2000J erreicht? Ich gehe übrigens davon aus, dass entsprechende Interpretationen auch auf andere Hinterlader mit Perkussionszündung (z.B. Sharps mit Papierpatrone) zutrifft.

 

 

Vielen Dank für’s Lesen und für Eure Mühe

Empty8sh

 

PS: Bitte keine ausufernden Diskussionen über Sinn, Unsinn oder Waidgerechtigkeit. Es geht hier um gesetzliche Legalität und technische Machbarkeit.

Lustigerweise würde der Smith Carbine durch das mögliche schnelle Entladen sogar die UVV-Anforderungen z.B. beim Zaunüberklettern erfüllen. Auch hat ein .50 Kaliber Geschoss mit 360grain vermutlich genug Umpf für Schwarzwild. Aber das ist eine andere Diskussion.

 

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eine Patrone ist eine Hülse mit Geschoss und Ladung. Perkussionshinterlader erfüllt das.

 

zugelassen sind nur Büchsenpatronen mit einer E100 von mind. 2000J. Perkussionshinterlader ist eine Büchse und verschießt Patronen.

 

 

Du erreichst mit Deiner Laborierung keine E100 mit 2000J. Diskussion beendet, weil is nich.

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Zu Papierpatronen äußert sich die verwaltungsvorschrift:

Zitat

Vorgefertigte Ladungen stellen keine Munition nach Nummer 1 dar; hierzu zählen z. B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader. Als Munition gelten Ladungen nur dann, wenn sie als geometrisch geformte Presslinge eine den Innenmaßen einer Schusswaffe angepasste Form haben. Die bezeichneten Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, aus Schusswaffen abgeschossen oder verschossen zu werden

 


Warum soll das denn kein Einzellader sein? Das ist doch auch historisch mit Hülsen benutzt worden.

 

Zitat

einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 

 

Solange die vor 1871 entwickelt wurden ist das egal ob die Patronen benutzen.

 

Aber das Herstellen der Patronen ist Herstellen von Patronenmunition.

 

Wobei die Verwaltungsvorschrift sagt auch dazu was:

Zitat

Adapter mit Ladungen für Kammerladungswaffen (z. B. Gallager und Sharps), die nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz befreit sind, sowie vorgefertigte Böllerladungen sind keine Patronen oder pyrotechnische Munition.

 

 

Hier ist eine nette Zusammenfassung:

http://www.schwarzpulver-zunft.de/index.php/aktuelles-bei-der-spi/19-unveraendert-komplizierte-waffen-und-sprengstoffrechtliche-situation-f-uer-besitzer-von-perkussionshinterladern

Bearbeitet von schmitz75
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vor einer Stunde schrieb schmitz75:

 

Wobei die Verwaltungsvorschrift sagt auch dazu was:

Zitat

Adapter mit Ladungen für Kammerladungswaffen (z. B. Gallager und Sharps), die nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz befreit sind, sowie vorgefertigte Böllerladungen sind keine Patronen oder pyrotechnische Munition.

 

 

Adapter mit Ladungen sind keine Patronen. das sind sie dann erst, wenn auch ein Geschoss drin ist. und dann ist diese Patrone auch Munition.

 

so ein verschwurbelter Mist! die sollen das Zeugs einfach frei geben! die Zuverlässigkeit wird festgestellt, dann bekommt man eine allgemeine Erlaubnis für Waffen, Munition und Pulver, von mir aus erst nach Sachkunde- und Fachkundenachweis. und dann ist aber auch mal gut.

 

DANN passen diesbezügliche waffenrechtliche- und sprengstoffrechtliche Vorschriften auf den berüchtigten "Bierdeckel".

 

 

und Deutschland würde dadurch nicht weniger sicher........dafür müssten die Erlaubnisinhaber dann aber um einiges mehr an Selbständigkeit und Eigenverantwortung entwickeln und zeigen....woran es vermutlich leider scheitern würde.

Bearbeitet von alzi
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