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Kurzes AR 15 Wechselsystem für Sportschützen


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Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb WOF:

Nein. Sie sind gleichgestellt bis auf die abweichende Regelung.

Steht ja genau so im Gesetz.

 

Ahh, so siehst Du das. Die spezielle WS-Regelung als isnofern besondere/abweichende Regelung, die insofern die Gleichstellung verhindert/ausschaltet. 

Ich gebe zu, daß man dies zumindest als Hilfsargument gegen das ständige Beharren auf die Gleichstellungsregelung verwenden kann. Ich habe das zwar/aber nicht im einzelnen durchdacht, zumal es aufgrund der ausdrücklich bestimmten Erlaubnisfreiheit auch keine Rolle spielt, aber aus dem (juristischen) Bauch heraus empfinde ich dies rechtsdogmatisch nicht als schlüssig/überzeugend. Denn ein ausdrückliches Freistellen von einer Erlaubnispflicht würde ja auch z.B. für "per se" erlaubnispflichtige Schußwaffen gelten - etwa wenn der Gesetzgeber so liberal wäre und bestimmen würde, das komplette KK-Modelle eines bereits als GK-Modells besessenen Waffe, etwa ein KK-1911 wenn man bereits einen 1911 in .45ACP besitzt für die Dauer des Besitzes des GK-Modells von der Erlaubnispflicht auszunehmen.

Letztlich ist es aber ohne Bedeutung. Die ausdrückliche Erlaubnisfreiheit ist gesetzlich geregelt, und allein dies ist maßgeblich.

 

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb MarkF:

aber aus dem (juristischen) Bauch heraus empfinde ich dies rechtsdogmatisch nicht als schlüssig/überzeugend.

Das ist eine Form der Lex spezialis.

Erst die Sonderregel, dann für alles andere die allgemeine Regel.

Wobei das gesamte WaffG rechtsdogmatisch weder schlüssig ist

noch irgendwie überzeugend.

 

 

 

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Alex:

 

Rein theoretisch kann man ein kürzeres WS kaufen, als Sportschütze aber nie damit schiessen (siehe §9 AWaffV), da man mit diesem Bedürfnis nicht anders als sportlich schiessen darf und die kurzen Lauflängen von der schiesssportlichen Verwendung ausgeschlossen sind, wenn sie den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken.

 

Nicht rein theoretisch. Auch praktisch. Denn genau dies steht nun mal im Gesetz - und, ich kann es nur wiederholen, ganz offensichtlich kann niemand auch nur einen einzigen Fall nennen, in denen es mit dem Erwerb und der Eintragung eines WS ein Problem gab oder auch nur ein Bedürfnis hätte nachgewiesen werden müssen. Ich bin bekanntlich der letzte, der Behördenhandeln und -Meinungen oder die WaffVwV als per se maßgeblich ansehen würde, aber wenn - soweit bekannt - Behördenhandeln, WaffVwV und das Gesetz übereinstimmen, dann kann man - jedenfalls zu seinen Gunsten - auch das Behördenhandeln als wichtiges Indiz für die das richtige Verständnis des Gesetzes heranziehen.

 

Solange Du § 6 AWaffV stur dem Wortlaut entsprechend verstehen und nicht gegen den Stachel locken willst, dann bist Du mit den darunter fallenden Modellen natürlich vom sportlichen Schießen als solchem ausgeschlossen. Das ist ja unstreitig. Wobei sich dies - von Wettkämpfen abgesehen - wieder mal auf die Frage des Transports ("Bedürfnis") fokussieren wird.

Also die Frage, ob Du mit dem Teil überhaupt jemals zum Schießstand gehen darfst, denn Dein Sportschützenbedürfnis deckt - jedenfalls nicht ohne weiteres - die Erprobung des WS nicht ab und wenn Du es (wie ich) nicht auch als Sammler besitzt, besitzt Du noch nicht einmal die Rechtfertigung des Transports zur Durchführung von Funktionstests.

Vielleicht könnte man es als "im Zusammenhang mit dem Bedürfnis" betrachten - ein allgemeines Sportschützenbedürfnis besteht ja und da die Transportregelung sowohl "dem Bedürfnis" als auch "im Zusammenhang damit" nennt, muß "im Zusammenhang damit" deutlich weiter gehen als rein bedürfnisorientiert. Kann man mal drüber nachdenken.

Oder, als Alternative: Man bringt das WS separat, also nicht auf den lower montiert, zum Stand. Solange auseinandergebaut kein "Anschein" und baut man das Teil auf dem Stand zusammen, fällt der Transport als bedürfnisverworbener Akt, bei dem § 6 AWaffV dazwischenfunken könnte, weg. Und auf dem Stand dürfen wir ja schießen ...

 

Beides steht und fällt also mit dem Aussehen der Gesamtwaffe(!), wobei es da neben den diversen (sich teilweise wiedersprechenden) Feststellungebescheiden keine rechtssichere, offizielle Beurteilungsmatrix gibt und man richtig interpretieren muss.

Viel Spass mit den Usern und ihrer Waffenbehörde , die das scheinbar etwas (zu) locker sieht, rechtlich korrekt sind die Aussagen dadurch aber trotzdem nicht und spätestens die übergeordnete Dienststelle oder ggf. auch ein neuer, besser geschulter Mitarbeiter kann das schnell anders sehen. 

 

Nun, begibt man sich auf die Ebene des "Anscheins", dann bestehen in der Tat Abgrenzungsprobleme. Wobei ich die Problematiken weniger beim Amt sehe als bei den Wettkampfleitern. Mit dem Amt kann man sich verbindlich ins Benehmen setzen und deren Meinung einholen. Geben die ihr Plazet, so ist der simple Sportschütze vom Haken. Er muß es nicht besser wissen als das Amt, das sind ja aus seiner Sicht die Fachleute. Auch wenn der SB wechselt oder die Aufsichtsbehörde dies anders sieht. Für vergangenes Tun, das im Einklang mit dem damaligen Plazet der Behörde steht, kann man nicht belangt werden.

Im übrigen sieht - was den Erwerb und Besitz angeht - die (meine) Behörde dies weder scheinbar noch tatsächlich etwas (zu) locker. Sie hält sich lediglich ans Gesetz. Das ist doch hier mehr als ausführlich diskutiert worden. Lies doch einfach mal das Gesetz.

 

Waffen Schumacher und das BKA haben dieses Thema recht ausführlich vor Gericht behandelt... Schumacher hat da zwar einen Teilerfolg erziehlt, der bedeutet aber letztendlich auch nur, dass die abschliessende Verantwortung über Aussehen, schiesssportliche Verwendbarkeit und rechtliche Einstufung einer, aus einem Wechselsystem zusammengesetzten Waffe in der Verantwortung des Besitzers liegt. Und im Zweifelsfall entscheidet das dann vor Gericht das BKA,  und nicht die Waffenbehörde von MarkF .
Da reicht es, wenn einem auf dem Schiessstand ein Neider einem eins reindrücken will.
Es ist zum Glück nicht meine waffenrechtliche Zuverlässigkeit  :);)

 

Dur irrst. Wie schon mehrfach hingewiesen: In jenem Verfahren wurde DIESE Frage überhaupt nicht behandelt. Man hat lang und breit über den "Anschein" diskutiert und als Richter würde ich mir wirklich dämlich vorkommen, würde man mir ernsthaft zumuten, darüber entscheiden, ob ein langes oder kurzes Magazin, ein MFD oder kein MFD, ein hohes Korn, ein abschraubbarer Tragegriff oder ein, zwei oder vier Lüftungsschlitze darüber entscheiden sollen, ob ein simpler HA in KK für Sportschützen zulässig ist oder nicht (also im Extremfall ein Sportschütze zu verknacken ist).

Ja, Vollauto oder nicht, ausreichend "rückbaufeste" Umbauten von VA zu HA oder von HA zu Repetierern, das sind Fragen, die - wenn man meint, daß es wirklich die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Sicherheit des Landes, beeinträchtigen würde, wenn ein gesetzestreuer Sportschütze seinen Repetierer in einen Halbautomaten (von denen er bereits drei besitzt) zurückbauen könnte - noch eine gewisse Ernsthaftigkeit besitzen. Aber das Aussehen einer Schußwaffe ist hinsichtlich seiner objektiven Gefährlichkeit (und allein dies, die Sicherheit, ist Regelungsgebiet des WaffG) nun einmal absolut irrelevant, wie ja auch der sozialdemokratisch dominierte Bundestag anläßlich der Neuregelung 2002/2003 erkannt hatte. Erst recht, wenn man sich vor Augen führt, daß z.B. AR15 (aber auch AK) in .223rem uneingeschränkt zulässig sind. Warum in alles in der Welt sollen dann identisch aussehende KK-Plempen eine Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland darstellen? Wie gesagt, als Richter würde ich mir verscheißert vorkommen und auf Grundlage der mir gegebenen Autorität diesem offensichtlichen, überhaupt durchdachten Unfug ein Ende setzen.

So, wieder mal Dampf abgelassen, aber egal, Tatsache ist, daß diese Frage, über die wir hier diskutieren, nicht thematisiert wurde, sondern nur in absurder Ernsthaftigkeit die Thematik des "Anscheins".

 

Und im Zweifelsfall entscheidet das dann vor Gericht das BKA,  und nicht die Waffenbehörde von MarkF .
Da reicht es, wenn einem auf dem Schiessstand ein Neider einem eins reindrücken will.
Es ist zum Glück nicht meine waffenrechtliche Zuverlässigkeit  :);)

 

Wieder falsch. Gerade vor Gericht entscheidet nicht das BKA sondern das Gericht. Und das BKA kann auch unterliegen, wie gerade dieses Beispiel zeigt, sogar in zwei Instanzen. Natürlich gibt es keine Garantie für irgendwas, und zwar nicht nur in der Juristerei sondern im ganzen Leben (du kannst schon morgen einem Unfall zum Opfer fallen).

Allerdings kann man die Sache mit etwas Hirn und Vernunft angehen und evtl. nachteilige Folgen ausschalten. Nämlich indem man vorab eine Entscheidung einholt, sei es der Waffenbehörde, sei es des BKA (auch wenn deren Meinung natürlich schon vorher bekannt ist) und dann, fällt sie nachteilig aus, dagegen klagen. Schlimmstenfalls verliert man ein paar Euro, sofern nicht ohnehin die RSV zahlt.

Wer natürlich ohne diese vorherige Absicherung durch Abstimmung mit der Waffenbehörde mit seinem "sportschützenunzulässigen" und auf den lower gesteckten WS zum Stand marschiert und dann von einem Neider angeschwärzt wird, der ist allerdings selbst schuld. Denn daß er damit möglicherweise (wenn man § 6 AWaffV nicht bekämpfen möchte) gegen die Transportregelungen verstößt ist evident.

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb WOF:

Das ist eine Form der Lex spezialis.

Erst die Sonderregel, dann für alles andere die allgemeine Regel.

 

Das ist völlig richtig, siehe mein logisches Treppchen. Ohne die Gleichstellungsregelung hätten wir ja schon kein grundsätzliches Erlaubniserfordernis. Aber wie gesagt, die (eine hypothetische) Erlaubnisfreiheitsregelung würde ja auch bei Schußwaffen gelten, und zwar aus sicher heraus, auch ohne einen entsprechenden Vorbehalt in §§ 2ff. Daher mein bauchmäßiges "Unbehagen".

Geschrieben
vor 57 Minuten schrieb MarkF:

etwa wenn der Gesetzgeber so liberal wäre und bestimmen würde, das komplette KK-Modelle eines bereits als GK-Modells besessenen Waffe, etwa ein KK-1911 wenn man bereits einen 1911 in .45ACP besitzt für die Dauer des Besitzes des GK-Modells von der Erlaubnispflicht auszunehmen.

Das käme dann auf den genauen Wortlaut an.

Eine solche Regelung ist aber mehr als unwahrscheinlich.

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Tyr13:

Naja, selbst wenn, dann hat man eine Gesetzeslücke gefunden, die in eine Sackgasse führt.

 

Meine Güte, seid ihr aber alle dressiert. Statt euch zu freuen, daß das WaffG auch ein paar Schmankerl bereithält (oder besser gesagt ein paar Ausnahmen von dem "Alles muß erlaubt werden") verhaltet ihr euch, als wäret ihr die Anwälte der Behörde.

Das ist KEINE Gesetzeslücke. Erst kam das WaffG, und das regelt ausdrücklich: WS unter den genannten Voraussetzungen sind erlaubnisfrei. Punkt. Daran gibt es nichts zu deuteln, das steht so ausdrücklich im Gesetz.

Danach kam die AWaffV - das ist KEIN formelles Gesetz, das ist nur eine Rechtsverordnung der Exekutive. Lies Art.20 III GG: Förmliche Gesetze gegen exekutiven Gesetzen (Rechtsverordnungen der Regierung) vor. Ein Widerspruch zwischen förmlichen Gesetz und exketuiven Gesetz (Rechtsverordnung) wird immer zugunsten des höherrangigen förmlichen Gesetzes entschieden. Das bedeutet: Die AWaffV darf nicht gegen das WaffG verstoßen. Verstößt sie dagegen, ist sie insofern unwirksam.

Daher darf und kann die WaffV die Erlaubnisfreiheitregelung von WS nicht einschränken.

Ich wiederhole: Das ist KEINE Gesetzeslücke. Daß uns der BMI etc. mit § 6 AWaffV in die Suppe spuckt, als er es teilweise als wenig attraktiv und sinnvoll erscheinen läßt, die WS-Erlaubnisfreiheit-Regelung zu nutzen, steht auf einem anderen Blatt. Zumal ja anscheinend noch niemand dagegen geklagt hat, genau dies offenbar noch nicht gerichtlich überprüft wurde.

 

Ich darf als Sporti ein böse aussehendes, kurzes Wechselsystem in .22 lr kaufen, erwerben und eintragen lassen. Aber: Beim Führen bin ich schon auf der Linie (nur im Rahmen des Bedürfnis ist es erlaubnisfrei) und beim Ausprobieren auf dem Stand einen Ticken drüber, selbst wenn es keine ausdrückliche Begutachtung meiner Gesamtwaffe durch das BKA gegeben hat.

 

Ich verstehe zwar nicht genau die Bedeutung des 2. Satzes bzw. was Du genau damit ausdrücken möchtest, aber zu der Frage des Transports und der Benutzung habe ich mich vorhin bereits geäußert. Jedenfalls der Transport in separaten Teilen kollidiert wahrscheinlich nicht mit § 6 AWaffV, da in diesem Zustand "kein Anschein" sondern nur ein (ohnehin) legal besessener lower und ein zwar grundsätzlich erlaubnispflichtiges, konkret aber erlaubnisfreies, Teil, das so nicht § 6 AWaffV unterfällt (man kann jetzt weitergehen und einwenden/diskutieren, daß das erlaubnis- und daher bedürfnisfrei besessene WS mangels solchen Bedürfnisses auch nicht im Rahmen des Bedürfnisses etc. transportiert werden können - aber die Erlaubnisfreiheit schließt ein Bedürfniserfordernis denk- und gesetzeslogisch aus und wenn kein Bedürfnis erforderlich ist, dann kann der erlaubte Transport nicht von einem nicht erforderlichen Bedürfnis im eigentlichen Sinn anhängig gemacht werden) . Aber Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste, auch dies würde ich vorab mit der Behörde abstimmen.

"Ticken darüber" verstehe ich nicht, aber das Schießen auf dem Stand ist ja erlaubt. Dem steht uns als WBK-Inhaber auch nicht § 9 Abs.1 Nr.3 (sofern überhaupt wirksam -> Art 20 III GG) entgegen, denn die Nr.1 bis 3 gelten nicht kumulativ sondern alternativ und die Bedürfnisverknüpfung in Nr.1 ist bei konkret erlaubnis- und bedürfnisfreien Waffen irrelevant. Das hat der BMI ja so schön formuliert

 

"innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt"

 

und da die Berechtigung sich bedürfnisfrei aus dem Gesetz ergibt, der vielfach zitierten WS-erlaubnisfrei-Regelung ... Aber selbst wenn man auf die "Haupt-Waffe" rekurrieren wollte: Das Bedürfnis ist Sportschütze und wir schießen ja nicht auf Dosen, Flaschen Pfannen wie die lucky boys anderswo sondern auf Papier-, Scheiben, Klapp- oder Drehscheiben und als Training für den Wettkampf mit den GK-Waffen, was so auf diese KK-Weise wesentlich kostengünstiger, intesiver und damit mit größeren Nutzwert für das sportliche Schießen und den Wettkampf erfolgen kann, also nicht für das eigene Spaßvergnügen sondern gerade nicht nur im Einklang mit sondern zur Förderung des sportlichen (Wettkampf)Schießens. Was will man mehr ....

 

Also kann man sich das Wechselsystem durch einen Transporteur vom Händler nach hause liefern lassen und dort auf ewig im Schrank einschließen. Dann hat man Luxus: Man hat Geld ausgegeben um Sachen zu kaufen, die man nicht braucht und kann damit Leute beeindrucken, die man nicht mag.

 

Nun ja. Der erste Satz ist definitiv nicht richtig, siehe oben.

Der zweite Satz ist Ansichtssache. Ich möchte mal behaupten, daß nur die wenigstens Sportschützen alles "brauchen", was sie im Laufe der Jahre kaufen. Ich MUSS ja nicht in vielen Disziplinen dilettieren. Nicht mal Feuerwaffen "brauche" ich. Um Schießsport zu betreiben könnte ich mich ja auch mit LG oder LuPi und sogar zuhause im Keller begnügen. Und der Sammler erst recht, der "braucht" schon mal überhaupt nichts von dem, was er kauft, und wenn er es wirklich "brauchen" würde, dann wäre sein Geisteszustand zu bedenklich, daß man ihm die erforderliche Erlaubnis niemals erteilen dürfte.

Ich denke, daß die große Mehrheit hier Waffen kauft, weil sie eben waffenaffin sind , die Waffentechnik mag. "I like the shiny steel and polished wood ...". Unsere Waffen sind durchweg Luxus, ganz wenig Ausnahmen ausgenommen. Und für mich als Sammler ohnehin. Müßte ich mit jedem Cent rechnen wäre ich kein Waffensammler. Dann hätte ich nicht mal eine MoBa. Oder eine Harley. Oder zwei. Also kaufe ich das WS, auch wenn ich damit nicht im Wettkampf schießen dürfte, und selbst wenn ich es nur probeschießen dürfte würde es mich - wie bei den (anderen) Sammlerwaffen befriedigen, sie zu besitzen. Deswegen sammelt man ja. Und beeindrucken .... ach komm. Du läufst gewiß nicht herum und erzählst Gott und der Welt, was Du alles an Wummen im Keller hast, nur um deren entsetztes oder beeindrucktes Gesicht zu sehen.

Oder bist Du etwa einer der ganz wenigen weißen Elefanten, die ihre nicht mal eine WBK haben sondern "ihre" futuristisch aussehendes KK-Arbeitsgerät im Vereinstresor lagern? Ich kenne so jemanden. Netter Mensch, aber ich verstehe ihn wirklich nicht.

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