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IGNORED

Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten / gemeinsamer Haushalt


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Geschrieben

Gemäss Artikel 12 der Waffenverordnung gilt:

 

Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

(Art. 7 WG)

1 Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:

 

a. Serbien;
b.1 
c. Bosnien und Herzegowina;
d. Kosovo;
e.2 …
f. Mazedonien;
g. Türkei;
h. Sri Lanka;
i. Algerien;
j. Albanien.

 

 

Da ich plane demnächst eine entsprechende Staatangehörige an meinem Haushalt teilhaben zu lassen, frage ich mich, wie ich das mit meinen Waffen/Munition regle.

 

Munition in eine Munitionskiste und Schloss dran löst das "Problem" ja nicht, da die ganze Kiste dann in Besitz genommen werden kann.

 

Alles in einen Tresor und gut ist oder?

Geschrieben (bearbeitet)

Ist ja effektiv nicht anders als wenn du jemand aus der Schweiz ins Haus holst, denn du musst generell Waffen und Munition vor Zugriff unbefugter schützen. 

Meine Frau zb ist auch nicht befugt, und Kinder generell ja auch nicht. Nur wie das zu sichern ist, ist nicht definiert. 

Ich hab bei der kapo zb mal angefragt wie es sich verhält wenn ich Waffen ohne Verschluss an der Wand befestige, aber mit nem stahlseil wie auf Messen zb sichere. Zudem bewachen 2 Doggen und ein Rottweiler das Sofa da drunter... 

Antwort : nein, geht nicht weil ja trotzdem auf die Waffe zugegriffen werden kann. 

Ich habe Waffen darum im Waffen Schrank und mun in abschliessbarem Schrank. 

Mittlerweile hat sie nen WES und nen Revolver. Alles im Schrank.

Generell würde ich einfach bei der zuständigen Kantonspolizei anrufen in nd fragen. 

Es können auch nach Art. 12 Ausnahmen bewilligt werden...

Bearbeitet von Doggenrotti
Geschrieben

Lies den Artikel nochmals durch. Ganz am Anfang steht:

 

"Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung (...)"

 

Es findet kein Erwerb, kein Besitz, kein Anbieten, kein Vermitteln und keine Übertragung statt. Deine Frage erübrigt sich insofern, als dass für Dich genau die gleichen Regeln gelten wie für alle anderen (welche z.B. in einem reinen CH-Haushalt leben).

 

Ueber die Aufbewahrung gibt es keine Regeln. Die Aussage der Kapo von Doggenrotti wage ich zu bezweifeln. Im Gesetz steht:

 

Art. 26

Aufbewahren

1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitions-

bestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter

Dritter zu schützen.

 

sowie in der Verordnung:

 

Art. 47

(Art. 26 WG)

1 Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen

umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Ver-

schluss aufzubewahren.

 

Somit reicht, falls Du alleine wohnst, eine abgeschlossene Haustüre. Mit einer Familie reicht ein mehr oder weniger gut abgeschlossener Schrank. Es steht nirgends, dass die Munition getrennt sein muss. Du darfst die Waffen auch geladen aufbewahren, wenn es Dir Freude bereitet.

 

Soviel zum Gesetz.

 

Die Vernunft sagt allerdings was Anderes; ein Waffenschrank ist sicher nichts Falsches, die Munition getrennt aufzubewahren ist auch richtig und eventuell noch die Verschlüsse aus gewissen Waffen zu entfernen ist auch nicht schlecht. Die Verschlüsse von Vollautomaten lassen sich am Besten in einem Bankschliessfach der örtlichen Bankfiliale unterbringen, so kommt nie ein Verdacht auf, dass damit Schabernack getrieben wird. Je mehr Sicherheit, desto besser. Aber das Gesetz schreibt dazu nichts vor.

 

 

 

  • 1 Monat später...
Geschrieben (bearbeitet)

Die Frage wurde nicht beantwortet, respektive aus dem Gesetz wird Marcher nicht schlau werden. Grund: Eine Wohnung kann Besitz( Mietwohnung) oder Eigentum (Stockwerk oder Hauseigentum) darstellen. Was also nun, wenn man Besitz ( Waffen) in eine ebendiese Wohnung einbringt? Faktisch wäre es in einem gemischten Haushalt nicht anders als in einem reinen CH Haushalt, nur eben mit dem Vorzeichen ohne wenn und aber, denn Zugriff auf die Waffen für einen Listen Menschen konsequent zu verunmöglichen. Stichwort: Güterstand Ehe! 

Bearbeitet von TEREX
Geschrieben

Lies nochmals meinen Post: in einen Schrank, zu dem nur Du die Schlüssel hast. Schreib den Schrank an mit: "Eigentum von Terex". Das reicht.

 

Bei Gütergemeinschaft muss ein Ehevertrag aufgesetzt werden. Darin kannst Du dann Deine Waffengeschichte regeln. Siehe: https://www.ch.ch/de/guterstand/

 

Für weitere Fragen wendest Du Dich an die Zentralstelle Waffen beim FEDPOL.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Swisswaffen:

Lies nochmals meinen Post: in einen Schrank, zu dem nur Du die Schlüssel hast. Schreib den Schrank an mit: "Eigentum von Terex". Das reicht.

 

Bei Gütergemeinschaft muss ein Ehevertrag aufgesetzt werden. Darin kannst Du dann Deine Waffengeschichte regeln. Siehe: https://www.ch.ch/de/guterstand/

 

Für weitere Fragen wendest Du Dich an die Zentralstelle Waffen beim FEDPOL.

Wenn in der Gütergemeinscht angenommen 2 Glock 17 vorhanden sind, und es komnt zu einer Scheidung oder Tod des CH- Menschen, dann hat der Listen-Mensch mit "seiner" Glock 17 oder evtl. Beiden Waffen ein Problem, weil dieser die Ware nicht veräussern kann, respektive unter dem Marktwert weil erzwungen. 

Geschrieben

Nochmals: bei Gütergemeinschaft MUSS, wie bereits geschrieben, ein Ehevertrag aufgesetzt werden. Darin schreibt man/frau dann, dass sämtliche Waffe im Eigenvermögen des jeweiligen (berechtigten) Ehepartners bleiben. Wer das nicht regelt ist selber schuld.

 

Ansonsten gibts Du der Ex einfach den LED Fernseher sowie die Kaffeemaschine und behältst im Gegenzug die beiden Glocks.

 

Wir machen hier ein Problem, welches eigentlich gar keines ist.....

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