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IGNORED

GK Pistole Erbwaffe - Zählt eine Erbwaffe zum Grundkontingent?


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Geschrieben
vor 42 Minuten schrieb TelliPirelli:

Ich gebe mal als -zugegeben fiktives- Beispiel folgendes zu Bedenken:

Wenn die Erbwaffe eine original 08 ist, deren Wert darin liegt das Sie quasi wie unbenutzt ist, kann der Verband oder die Behörde verlangen das ich damit Mehrdistanz bis schieße?

Oder es ist ein Korth mit Gravuren die den Wert eines Mittelklassewagens übersteigen, aber auch nur weil dieser völlig unbenutzt ist. Dann soll ich damit Speed schießen, und bekomme keinen weiteren .357er (wenn ich durch das Erbteil im Bestand ausgereizt wäre?) 

 

Es ist Deine Entscheidung, wie Du die geerbte Waffe nach § 20 Abs.3 weiterbesitzt. Aber wenn Du sie als Sportschütze nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG weiterbesitzt, dann mußt Du die (möglichen) Konsequenzen tragen. Faktisch demonstrierst Du dies aber nur dann, wenn Du darauf gestützt auch eine Mun-Erwerbserlaubnis beantragst, denn nicht blockiert weiterbesitzen kannst Du als Sportschütze auch nach S.3 iVm S.2. Und da sich aus der WBK nicht ergibt, auf welcher Grundlage Du erworben hast und weiterbesitzt, kannst Du dann, wenn Du die Mun-Erwerbserlaubnis nicht brauchst, einerseits die Waffe "beliebig" verwenden, wenn Du magst, andererseits aber einer die verordneten Anrechnung mit dem Argument begegnen, daß Du sie nicht mit einem besonderen Bedürfnis nach S.1 weiterbesitzt.

Noch mal: Wenn Du die wertvolle "Sammlerwaffe" nur nach S.3 iVm S.2 weiterbesitzen willst, weil Du sie nicht zum Sportschießen verwenden willst, dann steht Dir das WBK-Inhaber frei und in dem Fall besitzt Du gerade nicht als Sportschütze mit Sportschützenbedürfns eine Sportwaffe nach S.1. Gehst Du nach S.1 vor, dann kannst Du Dich ebenso wenig (oder eben so sehr) auf die "Ungeeignetheit" berufen wie wenn Du sie regulär als Sportschütze erwirbst. Wie oben erläutert wird Dir dabei die WaffVwV im Ergebnis wohl nichts nützen, wenn die Behörde das auch so sieht.

 

Um von den materiellen Werten wegzukommen, was ist mit den Werten die ein Erbe auch ausmachen? Muß ich wirklich eine Waffe nutzen weil sie da ist? Oder hat sie nicht doch eher einen Bedürfniszusammenhang, der auch im Waffenregister verzeichnet ist und hat dies nicht auch vllt doch auch seinen Sinn?

 

Wie gesagt, Du mußt nicht, als WBK-Inhaber/Sportschütze kannst Du Dir aussuchen, welchen der drei Wege des § 20 Abs.3 WaffG gehen willst.

 

Ich sehe bei vielen Argumenten hier ein, wenn der Papa SpoSchü war und die Kanone eine reine Nutzwaffe ist und in die Disziplin passt, wird es schwer das zu argumentieren, aber was wenn der ideelle oder gar materielle Wert eine Nutzung für mich ausschließt?

 

Noch mal: § 20 Abs.3 ist der Schlüssel und als Sportschütze hast Du alle Optionen. Es ist allein Deine Entscheidung, die Behörde kann Dich zu nichts zwingen, Du mußt nichts begründen, wenn Du "weniger" willst.

Wenn Dir die Regelung schwer verständlich vorkommt, dann hast Du völlig recht. Sie ist im Laufe der Zeit "organisch" gewachsen, nicht in der Form konzipiert worden. Leider läßt sich aus der amtlichen Begründung nichts entnehmen, vor allem hinsichtlich S.1. Aber wenn Du im Gegenteil S.1 nicht nutzen willst die Frage, um welches Bedürfnis es hierbei geht, was Du beischaffen und nachweisen mußt, nicht relevant ist, dann kannst Du mit der Regelung so arbeiten, wie sie dasteht.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Stunden schrieb MarkF:

Mann könnte sich auch in Erinnerung rufen, daß die WaffVwV nur eine Verwaltungsvorschrift ist und weder einen Richter bindet noch als Auslegungshilfe für das WaffG herhalten kann - denn sie ist kein parlamentarisches Gesetz sondern stammt letztlich vom BMI, also der Exekutive.

 

Man KÖNNTE auch daraus schlußfolgern, daß die BRD kein Rechtsstaat ist, sondern nur ein Anscheins-Rechtsstaat, denn die WaffVwV wurde im Bundesanzeiger wie jedes bindenden Gesetz und jede bindende Verordnung veröffentlicht - und wenn sie dann de facto keine Rechtskraft hat, was soll sie dann! Schon aus der in ihr enthaltenen (entweder fahrlässig fehlerhaft oder vorsätzlich falsch/nicht juristisch korrekten Formulierung) in  Nummer 36.7 WaffVwV bezüglich der Gebühren der Aufbewahrungskontrollen i.V.M. der Zuständigkeit zur Erhebung von Gebühren im Waffenrecht hat sich dieses System disqualifiziert.

 

Außerdem werde ich mich in juristischen Dingen nicht mit einem Rechtsanwalt streiten.

 

Die Frage ist dann allerdings, was nützt einem in einem Anscheins-Rechtsstaat ein hervorragender Spezialanwalt.

Bearbeitet von Sal-Peter
Geschrieben (bearbeitet)

Vielleicht solltest Du dich etwas schlau machen:

(Bundes)Gesetze und Verordnungen werden nicht im BAnz sondern im BGBl veröffentlicht.

Die WaffVwV ist kein Gesetz sondern wie ihr Titel sagt nur eine Verwaltungsvorschrift, die - sehr kurz gesagt - das Handeln der Verwaltung bestimmt. Ergänzend könntest Du Dir dazu auch mal Art.84 GG anschauen.

Damit ist eigentlich alles gesagt.

Übrigens sind auch Rechtsverordnungen wie die AWaffV kein parlamentarisches Gesetz sondern eine Rechtssetzung der Exekutive.

Und das mit dem Anscheinsrechtsstaat ist leider gar nicht mal so verkehrt. Aber nicht wegen der WaffVwV und ähnlichem. Wobei man hier in D zur Not durch Wahlen zu einer anderen Regierung kommen könnte. Auf EU-Ebene geht das nicht. Auf die Kommission haben wir keinen Einfluß. Das Parlament ist, naja ... Und Rechtsschutz gegen EU-Verordnungen und -Richtlinien gibt es praktisch nicht. Auf EU-Ebene ist keine individuelle Klagemöglichkeit vorgesehen - aus gutem Grund. Obwohl ... das würde ja eh vom EU-Gericht bzw. EuGH beschieden werden und daß die nicht den Ast absägen, auf dem sie sitzen, ist ja selbstverständlich. Und unser BVerfG - auch so ein Feigenblatt, das Rechtsstaatlichkeit suggerieren soll - hält sich ja vornehm zurück und legt sich mit der EU nur an, wenn der Kernbereich unserer Grundrechte betroffen sei. Wann das der Fall ist bestimmen natürlich die Herrschaften in Karlsruhe. Und da sie sich mit der EU nicht anlegen wollen, denn das würde auf einen "Machtkampf" hinauslaufen, den das BVerfG natürlich niemals verlieren will und würde, andererseits als erklärte EU-Befürworter sie das System natürlich nicht angreifen wollen, wird es einen solchen Fall nie geben ... Im Klartext: Jeder noch so popelige EU-Rülpser, der entweder unmittelbar wirkt oder bindend vom Bundestag umgesetzt werden muß (wie bei allen "wichtigen" Dingen), hebelt unsere Grundrechte aus. Das muß man sich mal vor Augen führen. Unser ach so ehernes und wichtiges und tolles Grundgesetz ... Rechtsstaat ist etwas anderes ... aber das kümmert ja niemanden ...

Zu "hervorragenden Spezialanwälten" sage ich mal nichts. Aber es bleibt genügend Raum im "Alltäglichen", daß Du mit einem guten RA Deine Chancen verbessern kannst. 

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Sal-Peter:

Die Frage ist dann allerdings, was nützt einem in einem Anscheins-Rechtsstaat ein hervorragender Spezialanwalt.

 

Vermutlich mehr als in einem richtigen Rechtstaat, denn der Anschein ist flexibler und das Resultat unvorhersehbarer, so daß die richtige Argumentation wichtiger ist als wenn ohnehin schon alles klar ist. Wenn sich das Waffenrecht im Wesentlichen auf "Mord, Körperverletzung, Raub etc. sind strengstens verboten, und mit Waffen erst recht" beschränkt, dann braucht man dazu keinen Anwalt. Wenn es tausende Verbote, Gebote, und einander überkreuzende Kann- und Soll-Vorschriften gibt schon eher.

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