stecs Posted September 9, 2016 Share Posted September 9, 2016 Hallo, war heute in Polen zum Herbstschiessen und ein polnischer Schützenbruder hatte eine Frage, die ich nicht sofort beantworten konnte: Welche Erlaubnis braucht er als EU-Bürger für Deutschland, um mit seinem Vorderlader und Schwarzpulver nach Deutschland zu reisen, um an Wettkämpfen teilzunehmen? LG stecs Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
MarkF Posted September 10, 2016 Share Posted September 10, 2016 Ein einschüssiger VL mit dem berühmt-berüchtigten Modell vor 1871? Rate mal .... diese Waffe ist in D frei erwerb- und besitzbar ab 18 .... Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
uwewittenburg Posted September 10, 2016 Share Posted September 10, 2016 Aber nicht das Schwarzpulver. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
MarkF Posted September 10, 2016 Share Posted September 10, 2016 Richtig. Einschlägig ist § 15 SprengG, erlaubnispflichtig durch zuständige Behörde, welche auch immer das ist. Am besten wäre, mal beim deutschen Zoll nachzufragen, bei dem erlaubnispflichtige Dinge bei der Einfuhr ohnehin vorzuzeigen sind (meint zumindest der Zoll). Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted September 10, 2016 Share Posted September 10, 2016 vor 3 Stunden schrieb MarkF: Ein einschüssiger VL mit dem berühmt-berüchtigten Modell vor 1871? Rate mal .... diese Waffe ist in D frei erwerb- und besitzbar ab 18 .... Ein schlampige, schnöselige Antwórt. Hier geht es nicht um die Umgangsarten Erwerb und Besitz, hier geht es um die Umgangsarten Mitnahme, Besitz, Führen, Schießen. Aber der Pole hat Glück, die Vorschriften zur Mitnahme sind hier analog zu denen für erlaubnisfreien Erwerb und Besitz. Weiter geht es um Schwarzpulver als Treibladungsmittel und den Umgang Einfuhr, Verbringen, Besitz, Gebrauch oder falls er in Deutschland kaufen will Erwerb, Besitz, Gebrauch, Verbringen. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
MarkF Posted September 10, 2016 Share Posted September 10, 2016 Vielleicht solltest Du dem Gedanken nahetreten, daß dem Waffengesetz eines gewisse Systematik innewohnt, so daß eine im Inland frei erwerb- und besitzbare Waffe auch insofern frei eingeführt, also verbracht oder mitgenommen, werden darf. Die Erlaubnisregeln der P.29ff gelten nur für erlaubnispflichtige Waffen, die solche VL-Waffen gerade nicht sind. Daher hat "der Pole" nicht nur Glück sondern Verbringen/Mitnahme ist systematisch zwingend wie Besitz und Erwerb nach Anlage 2 Absch.1 UA 2 Nr.7.6 bzw. 7.7 erlaubnisfrei. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
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