Zum Inhalt springen
IGNORED

"Erwerb" im Schweizer Waffenrecht


MarkF

Empfohlene Beiträge

Am 14.6.2016 um 23:27 schrieb Wheel-Gunner:

wir verkaufen viele waffen nach D

die meisten ( privaten ) denken dass wenn sie es selber ausführen billiger / einfacher geht

als privat geht es nie ohne eine "Schweizer Erwerbserlaubniss" und mit dem jeweiligen Ausfuhrpapier egal ob seco oder fedpol

einfacher ist es über einen händler, der darf das auch an die grenze bringen

 

So mein Lieber, jetzt mal zur Sache.

Du sagst, ihr würdet viele Waffen exportieren und der ausländische Käufer bräuchte dafür keine Erwerbserlaubnis. Und zwar sowohl bei Versand ins ausland als auch bei Übergabe an der Grenze, wenn der Käufer also Schweizer Staatsgebiet nicht betritt.

Habe ich das richtig verstanden?

 

Ich frage deswegen so genau, weil ich in einem Privatseminar über Schweizer Waffenrecht und Schweizer Sachenrecht (im ZGB) dem fedpol-SB (der ist natürlich kein Jurist, insofern hätte ich mir das auch sparen können) sauber dargelegt und nachgewiesen habe, daß natürlich bei Versand ins Ausland und Übergabe an der Grenze kein Erwerb von Besitz oder Eigentum im Inland, also der Schweiz, erfolgt und somit mangels Erwerb (er selbst hatte sich ausdrücklich auf Erwerb von Eigentum oder Besitz bezogen) natürlich keine Erwerbserlaubnis erforderlich ist, Und zwar völlig egal ob ein Händler oder ein Privatmann verkauft, weder die WV noch das WG machen da irgendeinen Unterschied.

Tja. 

Und was macht er? Er bedankt sich artig, ignoriert das (sonst müßte er dies ja beurteilen und darüber nachdenken) und zieht ein Gutachten vom 15.3.2001 (wirklich) des Bundesamts für Justiz aus dem Hut, in dem ausdrücklich behauptet wird, daß allein maßgeblich sei, in welchem Hoheitsbereich das Rechtsgeschäft erfolge, welches als "Erwerb" zu betrachten ist. Solange der Verkäufer seine Geschäfte aus dem Schweizer Hoheitsgebiet aus tätige, müssten die Vorschriften des WG einschließlich der Erwerbsvoraussetzungen eingehalten werden. Andernfalls könnten, so weiter, die gesetzlichen Vorschriften auf einfache Weise mittels Versandhandels umgangen werden. Dies zu verhinden sei auch Zweck des neuen Gesetzes gewesen.

Das Gutachten krankt natürlich daran, daß "Erwerb nicht definiert sondern einfach unterstellt wird, daß der Abschluß des Kaufvertrags der "Erwerb" sei - was er natürlich nicht ist. Der Erwerb ist entweder Erwerb des Besitzes oder des Eigentums (was im Regelfall ohnehin zusammenfällt) und erfolgt sowohl beim Versand als auch bei Übergabe an der grenze im Ausland. Der Erwerb des Eigentums oder Besitzes erfolgt nur dann in der Schweiz, wenn dem Käufer dort die Waffe übergeben wird. Und dann der schöne Zirkelschluß.

Tja. Ich denke, daß bei einer Klage das Gericht dies anderes sehen und erkennen würde, daß ein Erwerbsschein für einen Erwerbsvorgang im Ausland GaH (größter anzunehmender Humbug) ist. Geklagt werden soll aber nicht. Also muß man wider besseren Wissens in den sauren Apfel beißen. fedpol ist stur und nicht zu überzeugen (der Mann, mit dem ich da zu tun habe, ist übrigens kein einfacher SB).

 

Aber da frage ich Dich: Wie gelingt es dann euch, an ausländische Käufer ohne Erwerbsschein zu versenden? Bestecht ihr den betreffenden fedpol-SB? Hat der keine Ahnung von dem Gutachten und der Meinung seines Amts?

 

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 4 Stunden schrieb MarkF:

 

So mein Lieber, jetzt mal zur Sache.

Du sagst, ihr würdet viele Waffen exportieren und der ausländische Käufer bräuchte dafür keine Erwerbserlaubnis. Und zwar sowohl bei Versand ins ausland als auch bei Übergabe an der Grenze, wenn der Käufer also Schweizer Staatsgebiet nicht betritt.

Habe ich das richtig verstanden?

 

Ich frage deswegen so genau, weil ich in einem Privatseminar über Schweizer Waffenrecht und Schweizer Sachenrecht (im ZGB) dem fedpol-SB (der ist natürlich kein Jurist, insofern hätte ich mir das auch sparen können) sauber dargelegt und nachgewiesen habe, daß natürlich bei Versand ins Ausland und Übergabe an der Grenze kein Erwerb von Besitz oder Eigentum im Inland, also der Schweiz, erfolgt und somit mangels Erwerb (er selbst hatte sich ausdrücklich auf Erwerb von Eigentum oder Besitz bezogen) natürlich keine Erwerbserlaubnis erforderlich ist, Und zwar völlig egal ob ein Händler oder ein Privatmann verkauft, weder die WV noch das WG machen da irgendeinen Unterschied.

Tja. 

Und was macht er? Er bedankt sich artig, ignoriert das (sonst müßte er dies ja beurteilen und darüber nachdenken) und zieht ein Gutachten vom 15.3.2001 (wirklich) des Bundesamts für Justiz aus dem Hut, in dem ausdrücklich behauptet wird, daß allein maßgeblich sei, in welchem Hoheitsbereich das Rechtsgeschäft erfolge, welches als "Erwerb" zu betrachten ist. Solange der Verkäufer seine Geschäfte aus dem Schweizer Hoheitsgebiet aus tätige, müssten die Vorschriften des WG einschließlich der Erwerbsvoraussetzungen eingehalten werden. Andernfalls könnten, so weiter, die gesetzlichen Vorschriften auf einfache Weise mittels Versandhandels umgangen werden. Dies zu verhinden sei auch Zweck des neuen Gesetzes gewesen.

Das Gutachten krankt natürlich daran, daß "Erwerb nicht definiert sondern einfach unterstellt wird, daß der Abschluß des Kaufvertrags der "Erwerb" sei - was er natürlich nicht ist. Der Erwerb ist entweder Erwerb des Besitzes oder des Eigentums (was im Regelfall ohnehin zusammenfällt) und erfolgt sowohl beim Versand als auch bei Übergabe an der grenze im Ausland. Der Erwerb des Eigentums oder Besitzes erfolgt nur dann in der Schweiz, wenn dem Käufer dort die Waffe übergeben wird. Und dann der schöne Zirkelschluß.

Tja. Ich denke, daß bei einer Klage das Gericht dies anderes sehen und erkennen würde, daß ein Erwerbsschein für einen Erwerbsvorgang im Ausland GaH (größter anzunehmender Humbug) ist. Geklagt werden soll aber nicht. Also muß man wider besseren Wissens in den sauren Apfel beißen. fedpol ist stur und nicht zu überzeugen (der Mann, mit dem ich da zu tun habe, ist übrigens kein einfacher SB).

 

Aber da frage ich Dich: Wie gelingt es dann euch, an ausländische Käufer ohne Erwerbsschein zu versenden? Bestecht ihr den betreffenden fedpol-SB? Hat der keine Ahnung von dem Gutachten und der Meinung seines Amts?

 

 

 

 

Mein Lieber...............

 

Wenn ein Ausländer bei mir im Laden steht braucht er um eine Waffen kaufen zu können einen WES meiner Kantonalen Waffenbehörde, den bekommt er mit der Erwebserlaubniss seines Heimatlandes, dann kann er die Waffe kaufen und in der CH besitzen. Dann ist das Geschäft erledigt für uns. Will er dann das Teil nach angenommen D ausführen braucht er eine Importbewilligung aus D und die Kopie seines von mir abgestempelten WES, mit dem kann er dann die Ausfuhr beim SECO oder der Fedpol einholen.

 

Die schlauen machen einfach eine Importbewilligung in D mit meiner Proforma Rechnung über das Objekt der Begierde und damit mache ich Online "immer" beim SECO eine Ausfuhrbewilligung und sende ihm dann das ganze zu, fertig. Natürlich kann ich mit dem Teil an den Zoll fahren die Zoll Export Papiere vorab im e-dec-web beantragen und dem Kunden beim CHer Zoll das übergeben, der dreht sich um und macht bei den "dütschen" die Einfuhr, sprich bezahlt die Steuer, und gut ist es.

Dann braucht der Kunde keine CHer Erwerbserlaubniss sondern nur seinen Voreintrag oder Gelbe WBK mit der er seine Importbewilligung bekommt.

 

Mit den Leuten vom SECO und der Fedpol kann man gut arbeiten und es gibt da nie Probleme wenn man sich an die Vorgaben hält. 

Wenn aber wer in einem Privatseminar den Leuten dort ihre Arbeitsweise erklären will geht das schnell in die Hose.

Auch die Worte Klage und Gutachten werden nicht gerade zweckdienlich sein bei einem doch einfachen Tagesgeschäft.

 

W-G

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 6 Stunden schrieb Wheel-Gunner:

 

Mit den Leuten vom SECO und der Fedpol kann man gut arbeiten und es gibt da nie Probleme wenn man sich an die Vorgaben hält. 

Wenn aber wer in einem Privatseminar den Leuten dort ihre Arbeitsweise erklären will geht das schnell in die Hose.

Auch die Worte Klage und Gutachten werden nicht gerade zweckdienlich sein bei einem doch einfachen Tagesgeschäft.

 

W-G

 

 

 

 

100%!

 

Problemlos, erst am Montag wieder ne Ladung Waffen aus der CH beim Zoll im Empfang genommen.

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Tja, dann ist es offenbar so, daß die einen SB dies und die anderen SB jenes machen. Die einen verlangen wie hier auch beim Versand einer Erwerbsberechtigung des Ausländers und die anderen eben nicht.

Und für diejenigen von euch, die entweder nicht oder nur selektiv lesen, zu gefühlten 10. Mal:

Am Anfang stand der ganz normale Antrag des Verkäufers auf Erstellung des Begleitscheins, dem von fedpol mit der Begründung nicht entsprochen wurde, daß die CH-Erwerbsberechtigung des deuschen Käufers fehle. Auf Nachfrage wurde behauptet, daß fedpol IMMER eine Erwerbsberechtigung des ausländischen Käufers (ohne NL-Berechtigung) fordere, egal wo er ist und egal wie er die Waffe erhält. Und erst danach fand das tiefere Eintauchen in das CH-Recht statt, an dessen Ende das Übersenden des Gutachtens durch fedpol (wofür man ja immerhin auch dankbar sein kann) stand. 

Die Reaktion von fedpol hat also nichts mit Besserwisserei und Klugscheißerei der Verkäufers oder Käufers zu tun; das Gegenteil ist der Fall. Aber so steht es ja bereits im Ausgangspost, man müßte es eben nur lesen. Und auch von einer Klage war fedpl gegenüber nie die Rede und das Gutachte stammt von fedpol, wurde von denen als "Begründung" für ihre sture Auffassung der ausländische Käufer ohne NL-Bewilligung brauche immer eine Erwerbserlaubnis, genannt. Nehmt das bitte zur Kenntnis. Und freut euch, daß ihr warum auch immer an SB geratet, die das anders handhaben - oder Verkäufer habt, bei denen warum auch immer der fedpol-SB eine Ausnahme macht.

Bearbeitet von MarkF
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 13 Stunden schrieb Wheel-Gunner:

 

Mein Lieber...............

Dann braucht der Kunde keine CHer Erwerbserlaubniss sondern nur seinen Voreintrag oder Gelbe WBK mit der er seine Importbewilligung bekommt.

Mit den Leuten vom SECO und der Fedpol kann man gut arbeiten und es gibt da nie Probleme wenn man sich an die Vorgaben hält. 

 

Und genau das geht nach Aussage der fedpol eben nicht. Ich glaube Dir, daß es bei Dir funktioniert, aber ich habe die ganze aktuelle Korrespondenz mit fedpol hier sozusagen schwarz auf weiß und wenn Du Wert darauf leben solltest, dann kann ich Dir auch z.B. das mir überlassene Gutachten des CH-Bundesamts fur Justiz zukommen lassen - ist ja keine Verschlußsache. Da steht genau dies ausdrücklich auch für Laien verständlich, drin.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.