Zum Inhalt springen
Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

Bedürftnis für WL/VL (Böller)


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich hatte gerade eine interessante Diskussion.

Wer stellt denn das Bedürftnis für WL/VL (Böller) aus?

Böller sollte vom Verein gehen?

WL/VL Verband oder Verein?

Wie wird das bei euch gehandhabt / welche Erfahrungen habt ihr?

Vielen Dank

Geschrieben

SprengVwV:

"27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von
– Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und
zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung
bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens
sechs Monate teilgenommen haben,
– Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bei Inhabern
eines gültigen Jahresjagdscheines,
– Böllerpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums bei feierlichen Anlässen."

Bei Böller kommts drauf an. Der einen Bahörde genügt eine Bestätigung des Vereins, andere haben gerne eine Bestätigung der Gemeinde, dass es sich um lokales Brauchtum handelt.

Geschrieben

Danke für die Antwort.

Eine weitere Frage.

Wie lange hat man denn Zeit vom Lehrgang bis zum Antrag nach $27 bis der Lehrgang sozusagen "verfällt"

Sind es 1 oder 5 Jahre?

Geschrieben (bearbeitet)

1. SprengV:

"(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde
ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf
Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die
erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat."

jetzt kannst rechnen.......

..kleiner Tip... lies Dir doch die Sachen mal selbst durch! ...lesen bildet....

.....oder befrag wenigstens mal die Suchfunktion des Forums. sogar Google sagt dass da was ist.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

mal sehen was bezw. wer jetzt noch kommt...

(duckundwech`)

nix mehr - ihr habt es hinter euch.

Ihr habt aber schon recht - ich muss mir angewöhnen selbst in die Verordnungen & Gesetze zu schauen...

Entschuldigung...

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn Du Deine Bescheinigung nach § 27 in Händen hast, musst Du innerhalb eines Jahres einen Eintrag haben, Wenn nicht, muss die Prüfung wiederholt werden.

Wuni

meinst Du jetzt das Fachkundezeugnis oder die Sprengstofferlaubnis?

wenn Fachkundezeugnis, da wird nix eingetragen.

wenn Spengstofferlaubnis ( die i.d.R. 5 Jahre gilt ), warum sollte ich nach einem Jahr die Fachkundeprüfung wiederholen müssen?

sorry, nicht sehr sinnvoll was Du da absonderst!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben (bearbeitet)

weil Du eine Sprache sprichst, die ich nicht verstehe. Du benutzt das falsche Vokabular!

das ist eine Erlaubnis bzw. ein Fachkundezeugnis und keine Bescheinigung. oder meinst Du gar die Unbedenklichkeitsbescheinigung? auf der wird aber auch nix eingetragen und ist nach Erlaubniserteilung für den A.............................llerwertesten!

nach einem Jahr erlischt allerhöchstens die Erlaubnis, aber nicht die Fachkunde!

lern mal paar Vokabeln ..... Sprache: Sprengstoffrecht.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Danke alzi. Ich wusste nicht, dass Du vom Fach bist, sonst hätte ich selbstverständlich E r l a u b n i s nach §27 geschrieben. Wenn bei uns einmal so ein Kurs stattfinden sollte, werde ich versuchen, den zu bestehen. Wenn ich dann meine Erlaubnis nach §27 beantragen kann, bemühe ich mich, innerhalb des ersten Jahres mit der Tätigkeit zu beginnen, damit meine zukünftige Erlaubnis nach §27 die nächsten fünf Jahre erhalten bleibt. Vielleicht treffen wir uns dann einmal beim Böllern oder Wiederladen zum fachsimpeln. Ich bin ein guter Zuhöhrer. :D

Wuni

Geschrieben

Wenn Du Deine Bescheinigung nach § 27 in Händen hast, musst Du innerhalb eines Jahres einen Eintrag haben, Wenn nicht, muss die Prüfung wiederholt werden.

Du willst uns sagen, wenn jemand eine Erlaubnis nach § 27 SprengG erhalten hat, muss er binnen Jahresfrist "Pulver" kaufen (was sollte sonst in die Erlaubnis eingetragen werden), sonst würde seine abgelegte Fachkundeprüfung nicht mehr anerkannt und er müsste die Prüfung wiederholen?

Für so eine Aussage hätte ich gerne einen Beleg oder ein Quelle. Wenn jemand nichts tut, wird seine Fachkundeprüfung fünf Jahre lang anerkannt, wenn er aber ein Jahr nach Erlaubniserteilung kein Pulver gekauft hat, wird die Fachkundeprüfung nicht mehr anerkannt.

1. Ist das recht unlogisch,

2. bekommt die Behöre innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis (fünf Jahre) nichts mit und

3. ist es nicht ungewöhnlich, das man die erlaubte Tätigkeit ausübt ohne Pulver zu erwerben.

Geschrieben

Hallo alzi, ich hatte nur zum Teil Recht. Das mit dem ersten Jahr wurde meinem Schwager in Baden Würtemberg zum Verhängnis. Ich habe das dann für ganz Deutschland angenommen. Heute Tel. Gespräch mit Waffenbehörde in Bayern: Wenn zur ersten Verlängerung nach fünf Jahren kein oder nur geringer Pulverkauf, dann freundlicher Hinweis. Wenn bei der zweiten Verlängerung noch keine Aktivität, dann muss neue Prüfung abgelegt werden. Die Entscheidung ab wann nicht mehr anerkannt wird, liegt im Ermessen des Amtes. Nix für Ungut.

Wuni

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.