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IGNORED

Mehrere Verbände gleich mehere Standordnungen?


Eichert

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[...]

Denn die ursprüngliche Frage bezieht sich, nicht auf die Frage des Schießens nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV sondern auf das Schießen nach den Disziplinen des BDS und DJV auf einem DSB-Schießstand ! Und diese Frage hatte ich wie folgt richtig beantwortet:[...]

Nein Du hast die Eingangsfrage nicht richtig beantwortet, weil es keine richtige Antwort mit Bezug auf Schießstandordnungen etc. gibt.

Der Aushang der Standordnung des DSB ist entweder der Zulassung des Standes geschuldet, dann werden dort auch keine anderen Standordnungen ausgehängt oder es ist eine Entscheidung des Betreibers gewesen, der das dann auch aufzulösen hat.

Meherere Standordnungen bringen nur Verwirrung und Regelungskonkurrenz, keine Klarheit. Was soll denn dann für wen gelten und was gilt für Personen die in mehreren Verbänden oder eben in keinem Verband Mitglied sind?

Einzige rechtssichere Lösung: Der Standbetreiber schafft Klarheit. Tut er das nicht ist man als Aufsicht gut beraten die Tätigkeit ruhen zu lassen.

Und jetzt nochmals ganz allgemein:

Was auf einem Stand geschossen werden darf bestimmen

1. das WaffG im § 27

2. die AWaffV in den §§ 7 und 9

3. die Zulassung des Standes

4. der Betreiber

Ober sticht Unter d.h. der Betreiber darf nichts zulassen was die Zulassung nicht beinhaltet. Da die §§ 27 WaffG sowie 7 und 9 AWaffV nicht frei von Ausnahmen sind, kann die Zulassung auch diese Ausnahmen einschließen.

Wem keine Standordnung vorgegeben ist, der schreibt sie als Betreiber besser selber. Es könnte natürlich sein, dass der Betreiber nicht ganz frei in seinen Entscheidungen ist, weil die Behörde, der Versicherer oder Personen (natürliche oder juristische) die z.B. den Stand gefördert haben mitreden wollen. Sportordnungen kommen ganz hinten, man kann und darf auch ganz ohne schießen..

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Nein Du hast die Eingangsfrage nicht richtig beantwortet, weil es keine richtige Antwort mit Bezug auf Schießstandordnungen etc. gibt. ...

Wem keine Standordnung vorgegeben ist, der schreibt sie als Betreiber besser selber. Es könnte natürlich sein, dass der Betreiber nicht ganz frei in seinen Entscheidungen ist, weil die Behörde, der Versicherer oder Personen (natürliche oder juristische) die z.B. den Stand gefördert haben mitreden wollen. Sportordnungen kommen ganz hinten, man kann und darf auch ganz ohne schießen..

Dem Threadstarter folgend gehe ich davon aus, dass auf dessen Schießstand

  1. DSB-Schützen,
  2. BDS-Schützen und
  3. jagdliche Schützen

ihr Übungsschießen nach den genehmigten Sportordnungen des DSB, BDS und DJV durchführen und dies sowohl Wettkampfvorbereitung als auch zu 1. und 2. als Grundlage für den Nachweis des waffenrechtliches Bedürfnisses erfolgt!

Die Sportordnungen - das kannst du beim Nachlesen der Links selbst feststellen - setzen den Erlass entsprechender Sportordnungen voraus!

Der BDS schließt sich der Sportordnung des DSB an und damit ist das Thema für die BDS-Schützen erledigt!

Der DJV hat eine eigene Standordnung.

Dementsprechend muss der Betreiber im Rahmen seiner Aufsichts- und Organisationspflicht gewährleisten, dass sowohl die DSB-Standordnung als auch die DJV-Standordnung auf seiner Schießstätte beachtet werden!

Das heißt er muss zwischen Sportschützen und Jagdschützen bei den zu beachtenden Regeln differenzieren. Und hierzu gibt es zwei ganz einfache Bespiele, welche auch auf derartigen Schießstätten in der Betriebspraxis so gelebt werden:

  1. Jäger dürfen im Rahmen des Übungsschießens nach den Regeln des DJV aus dem Holster eine unter der Jacke getragene eine Kurzwaffe ziehen und Sportschützen dürfen dies nicht!
  2. Sportschützen dürfen den (Trage)-Schießriemen für den Anschlag verwenden und Jäger müssen auf den Schießstand den Trageriemen abnehmen!

Und genau in die v. g. Richtung gingen die Fragen des Threadstarters!

Deine waffenrechtlichen Hinweise sind zwar richtig, haben aber nichts mit den Fragen des Threadstarters zu tuen. Dem Threadstarter geht es nicht um Gastschützen etc. sondern darum, dass Disziplinen von drei verschiedenen Verbänden auf dessen Schießstand geschossen werden und diesbezüglich spielt § 9 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV hier keine Rolle!

Und deshalb habe ich die Fragen doch richtig beantwortet!

Bearbeitet von Gast
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[...]

Dementsprechend muss der Betreiber im Rahmen seiner Aufsichts- und Organisationspflicht gewährleisten, dass sowohl die DSB-Standordnung als auch die DJV-Standordnung auf seiner Schießstätte beachtet werden![...]

Dem Standbetreiber kann doch die Sportordnung von DSB, BDS und DJV (hat der überhaupt eine?) gestohlen bleiben, ebenso könnte ihm die Standordnung dieser Verbände gestohlen bleiben, wenn ihm die Zulassung derlei nicht vorschreibt.

Was soll den Standbetreiber denn verpflichten, wenn nicht das WaffG, die AWaffV, die Zulassung oder andere gültige Verträge die er abgeschlossen hat?

Wenn der Standbetreiber will, will er und wenn er nicht will, will er nicht., innerhalb seines Gestaltungsspielraums kann er machen was er will.

Als Jäger schere ich mich um die DJV-Schießvorschrift null-komma-null, wenn der Stand sie nicht per Standordnung für verbindlich erklärt. Ich nehme an keinen DJV-Wettkämpfen oder DJV-Übungschießen teil und schieße mit meinen Waffen nach § 9 AWaffV Absatz 1 Ziffer 1 ganz ohne Einschränkung durch § 7 AWaffV und ohne DJV-Schießvorschrift. Ich ziehe meine fertiggeladene Pistole aus dem Holster und ich nehme keinen Riemen ab, sondern nutze ihn um meinen Anschlag zu unterstützen. Alles was man dazu braucht ist ein Standbetreiber der keine überflüssigen Regeln aufstellt.

Ich bin MItglied in einem BSSB-Verein und somit im DSB. Glaubst Du die DSB-Standordnung oder Sportordnung interessiert mich wenn ich nicht gerade an einem Wettkampf teilnehme?

Es gibt nur zwei Disziplinen, die nach einer Sportordnung geschossen werden müssen, es sei denn man hat anders als als Sportschütze eine Erlaubnis für diese Waffe (Jäger, gefährdete Person etc.). Diese Disziplinen sind die Off-Duty-Revolver-Disziplinen des BDS, weil da Waffen benutzt werden die eigentlich vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Ansonsten kann man jede beliebige Schießübung die nicht gegen § 27 WaffG oder § 7 AWaffV verstößt ganz ohne Sportordnung und ganz ohne Sportschütze zu sein schießen, solange es der Standbetreiber erlaubt, das Gesetz jedenfalls läßt es zu.

Bearbeitet von Godix
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Boah, Ey !

Soviel Hölzchen auf Stöckchen, um eine relativ einfache Frage zu beantworten, die ja schon halb beantwortet war. Beitrag #10

Die Stand-Ordnung des DSB ist hier nachzulesen. Sie schränkt den Schießbetrieb von Disziplinen des BDS oder BDMP nicht ein, es geht um Rauchverbot, Versicherungsschutz, verantwortliche Aufsichtsperson und sichere Richtung. Deshalb ist die BDS Grundsatzentscheidung auch völlig problemlos.

Das ABlegen der Waffe ist mit dem Holstern gleichzusetzen, dann bleibt's auch relativ klar in dem angesprochenen Fall. Es ist wirklich kein Problem.

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Ihr seid ohne Sportordnung, Standordnung und sonstige Regeln nicht glücklich oder? Einfach mal entspannen und locker durch die Hose atmen. Als Sportschütze braucht man diese Regelwerke um Waffen erwerben und besitzen zu dürfen, zum Schießen braucht man sie grundsätzlich nicht.

Bearbeitet von Godix
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zum Schießen braucht man sie grundsätzlich nicht.

Ich bin mir nicht sicher, ob das nicht eine sehr, sehr seltene Ausnahme ist, jetzt nur bezogen auf die StandOrdnung, wohlgemerkt. Denn sobald diese Standordnung ausgehängt wurde, manifestiert sich darin ja der Wille des Betreibers, man bräuchte also von genau diesem Inhaber von Hausrecht und Genehmigung die Zustimmung, von dieser Hausordnung abzuweichen.

Für welche Zwecke sollte man auch von diesem Minimal-Regelwerk abweichen, umgekehrt, welche Argumente kann man ins Feld führen, wenn man sie nicht anwenden will ?

Bei der SportOrdnung gebe ich Dir recht, das wird erst relevant, wenn man nicht mit eigenen Waffen schießt, und diese Waffen nach dem blöden §6 ausgeschlossen wären. Denn ein Training mit eigenen Waffen wäre OK nach 9.1, selbst wenn man von der SpO abwiche, denn das liegt immer noch im eigenen Bedürfnis. Ist aber hier ein echter Exkurs.

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Dem Standbetreiber kann doch die Sportordnung von DSB, BDS und DJV (hat der überhaupt eine?) gestohlen bleiben, ebenso könnte ihm die Standordnung dieser Verbände gestohlen bleiben, wenn ihm die Zulassung derlei nicht vorschreibt. ....

Es geht genau nur um folgende Fragen:

Hallo an alle,

wir haben einen Kurzwaffenstand, unser Verein ist Mitglied des DSB.

Auf unserem Stand hängt ordnungsgemäß die Schießstandordnung des DSB.

Soweit ist alles im klaren und die Disziplinen sind geregelt.

Wie geht das vor sich wenn sich einige Mitglieder einem anderen Verband angeschlossen haben (BDS) mit dem Schießen der Disziplinen, auch wollen bei uns einige Schützenbrüder die auch Jäger sind ihre Disziplinen bei uns schießen.

Leider kenne ich mich in den beiden Verbänden nicht aus und kann deshalb nicht Namen oder Nummern der Disziplinen nennen. Aber es geht halt z.B. um so Geschichten wie ziehen der "unterladenen" Waffe aus dem Holster.

Laut Schießstandordnung des DSB ist das ja nicht zulässig. Und wenn die Schießstandordnung da hängt, gilt doch auch die Sportordnung, also gibt es auch keine Regelnummer.

Jetzt endlich zu meiner Frage. Müssen dann rechtlich drei Standordnungen her? Und muss ich als Standaufsicht dann kontrollieren wer was schießen darf?

Würde mich freuen wenn Ihr mir weiterhelfen könntet!

VG

der Eichert

Und diese Fragen sind mit meinem Beitrag: #10 trefflich beantwortet!

Außerdem habe ich meine vorgenannte Auffassung bei diesem Beitrag: #27 mit Beispielen aus der Praxis trefflich begründet!

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV spielen hier keine Rolle!

Der Standbetreiber hat die Standordnung des DSB auf seinem Stand durch Aushang als seine Standordnung erklärt und damit sind im vorliegenden Fall deine waffenrechtlichen Anekdoten hier - insbesondere auch bezüglich der Fragen des Thradstarters - bedeutungslos!

Allerdings ist eine Frage des Threadstarters noch nicht beantwortet worden ist. Nämlich die, ob die Schießaufsicht kontrollieren muss, wer was schießen darf?

Meine Antwort zur vorgenannten Frage:

Die Schießaufsicht muss nicht prüfen wer was schießen darf sondern hat lediglich darüber zu wachen, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Und hier unterscheiden sich die Standordnungen des DSB und DJV (z. B. Trageriemen).

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Korrektur freud'scher Fehlleistungen:

Dem Threadstarter folgend gehe ich davon aus, dass auf dessen Schießstand

  1. DSB-Schützen,
  2. BDS-Schützen und
  3. jagdliche Schützen

ihr Übungsschießen nach den genehmigten Sportordnungen des DSB, BDS und DJV durchführen und dies sowohl Wettkampfvorbereitung als auch zu 1. und 2. als Grundlage für den Nachweis des waffenrechtliches Bedürfnisses erfolgt!

Die Sportordnungen - das kannst du beim Nachlesen der Links selbst feststellen - setzen den Erlass entsprechender Sportordnungen Standordnungen voraus!

Der BDS schließt sich der Sportordnung Standordnung des DSB an und damit ist das Thema für die BDS-Schützen erledigt!

Der DJV hat eine eigene Standordnung.

Dementsprechend muss der Betreiber im Rahmen seiner Aufsichts- und Organisationspflicht gewährleisten, dass sowohl die DSB-Standordnung als auch die DJV-Standordnung auf seiner Schießstätte beachtet werden!

Das heißt er muss zwischen Sportschützen und Jagdschützen bei den zu beachtenden Regeln differenzieren. Und hierzu gibt es zwei ganz einfache Bespiele, welche auch auf derartigen Schießstätten in der Betriebspraxis so gelebt werden:

  1. Jäger dürfen im Rahmen des Übungsschießens nach den Regeln des DJV aus dem Holster eine unter der Jacke getragene eine Kurzwaffe ziehen und Sportschützen dürfen dies nicht!
  2. Sportschützen dürfen den (Trage)-Schießriemen für den Anschlag verwenden und Jäger müssen auf den Schießstand den Trageriemen abnehmen!

Und genau in die v. g. Richtung gingen die Fragen des Threadstarters!

Deine waffenrechtlichen Hinweise sind zwar richtig, haben aber nichts mit den Fragen des Threadstarters zu tuen. Dem Threadstarter geht es nicht um Gastschützen etc. sondern darum, dass Disziplinen von drei verschiedenen Verbänden auf dessen Schießstand geschossen werden und diesbezüglich spielt § 9 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV hier keine Rolle!

Und deshalb habe ich die Fragen doch richtig beantwortet!

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(1) Auf einer Schießstätte ist (...) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (...) nur zulässig, wenn (hier folgt eine Menge)

oder

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

Dann eben so.

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Ich bin mir nicht sicher, ob das nicht eine sehr, sehr seltene Ausnahme ist, jetzt nur bezogen auf die StandOrdnung, wohlgemerkt. Denn sobald diese Standordnung ausgehängt wurde, manifestiert sich darin ja der Wille des Betreibers, man bräuchte also von genau diesem Inhaber von Hausrecht und Genehmigung die Zustimmung, von dieser Hausordnung abzuweichen.[....]

So ist es auch gemeint gewesen. Die Regelwerke die der Sportschütze zum Schießen grundsätzlich nicht braucht sind die Sportordnungen. Die Standordnung erläßt der Standbetreiber, ob er es sich dabei bequem macht und das vorgefertigte Werk eines Verbandes nimmt, oder ob er selber denkt und formuliert ist regelmäßig seine (des Standbetreibers) freie Entscheidung.

Man darf nicht vergessen, das Sportschießen auch ein Geschäft ist, nicht nur für den Handel sondern auch für die Verbände. Sport- und Standordnungen sind so verfasst, dass sie eine günstige Auswirkungen auf die Kassenlage der Verbände haben. Da wird z.B. Funktionspersonal vorgeschrieben, dass dann "qualifiziert" werden muss und diese Qualifizierung "verkauft" direkt oder indirekt der Verband. Das ganze Lehrgangs-wesen und Lehrgangs-un-wesen hängt da dran.

Die Eingangsfrage zeigt mal wieder wie kompliziert der vordergründig einfache Weg (aushängen der Standordnung eines Verbandes) werden kann, wenn eben nicht nur nach den Regeln dieses einen, einzigen Verbandes geschossen werden soll. Die Lösung hat der Standbetreiber in der Hand. Ob man dann drei Standordnungen aushängt - was im Falle eines Unglücks unweigerlich ins Chaos und ggf. die persönliche Haftung führt - oder ob man nun doch selbst denkt und formuliert bleibt dem Standbetreiber überlassen.

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[...]

Meine Antwort zur vorgenannten Frage:

Die Schießaufsicht muss nicht prüfen wer was schießen darf sondern hat lediglich darüber zu wachen, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Und hier unterscheiden sich die Standordnungen des DSB und DJV (z. B. Trageriemen).

Die Standordnungen der Verbände machen regelmäßig die Sportordnung des jeweiligen Verbandes zum verpflichtenden Regelwerk während des Schießbetriebs. Die Sportordnungen der Verbände enthalten auch Richtlinien für die Qualifizierung der Aufsichten und des sonstigen Funktionspersonals. Regelmäßig ist dabei die Absolvierung der lehrgänge des jeweiligen Verbandes gefordert, weil die Aufsicht ja das Regelwerk dieses Verbandes kennen muss.

Wenn nun auf einem Stand drei Standordnungen aushängen, müssen dann auch drei unterschiedliche qualifizierte Aufsichten da sein, reicht eine dreifach qualifizierte Aufsicht oder genügt gar eine einfach qualifizierte Aufsicht? Muss die Aufsicht von drei schießsportlichen oder jagdlichen Vereinigungen an die Behörde gemeldet werden? Was ist im Falle eines Unfalls, wenn die Qualifikation und ordnungsgemäße Beauftragung der Aufsicht im Nachgang geprüft wird? Sind dann die Schnittmengen oder die Vereinigungsmengen der drei Regelwerke anzuwenden? Es geht schließlich um Standordnungen die auf dem und für den GANZEN Stand gelten, es geht nicht um Einzelpersonen-Ordnungen, die nach belieben einzelnen Schützen zugewiesen werden.

Was glaubt ihr wird eine Versicherung machen? Wird sie bei dem Regelkuddelmuddel zahlen oder wird sie versuchen sich zuerst zu drücken und dann das Geld wiederzuholen?

Wird Joe07 einspringen, weil er die Frage des TS "richtig" beantwortet hatte?

Bearbeitet von Godix
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Teilweise wurden in den einzelnen Landesverbänden weitreichende Zusatzversicherungen abgeschlossen, beim WSB z.B. über die Gothaer. Hier ist auch der Schießbetrieb außerhalb der SportO explizit mitversichert (sofern von der Standgenehmigung gedeckt).

http://www.wsb1861.de/wp-content/uploads/2012/02/Gothaer-Vers_2005.pdf

Einfach mal beim LV nachfragen.

Gruß

Bearbeitet von Gr_Flash
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Wie sieht es aber mit dem Versicherungsschutz aus?

Wenn der Stand über den DSB versichert ist und dann andere Übungen geschossen werden, als sie in der DSB-SpO aufgeführt sind.

Da muss man die zutreffenden Bedingungen lesen. Wenn nur Schießen nach der DSB-Sportordung versichert wäre, wäre das fatal. Selbst wenn man sich bemüht nach DSB-Sportordnung zu schießen, kommt folgendes immer mal wieder vor: falsche Scheibe, flasche Distanz, falsche Patronenzahl geladen, unzulässige Waffe, falsche oder keine Kommandos - der Katalog der Verfehlungen ist vermutlich sehr lang, setze ihn einfach beliebig fort.

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Wie sieht es aber mit dem Versicherungsschutz aus?

Wenn der Stand über den DSB versichert ist und dann andere Übungen geschossen werden, als sie in der DSB-SpO aufgeführt sind.

  1. Bei Jagdscheininhabern ist das Übungsschießen auf zugelassenen Schießständen mit deren Jagdhaftpflichtversicherung abgedeckt.
  2. Mitglieder eines dem BDS angegliederten Vereins verfügen über einen Versicherungsschutz durch die Haftpflichtversicherung für BDS-Mitglieder.
  3. Mitglieder des DSB finden hier ihre Privathaftpflichtversicherung. Ob beim DSB im Mitgliedsbeitrag eine Haftpflichtversicherung enthalten ist, weiß ich nicht. Müsste man mal klären.

Mir sind aber zwei Fälle bekannt, bei denen die jeweilige Privathaftpflicht des Schützen eingetreten um einen Sachschaden zu regulieren!

In den Bedingungen meiner Privathaftpflicht steht u. a. drin, dass die erlaubte Schusswaffenbenutzung mitversichert ist!

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Die Frage nach der Versicherung dürfte wohl eher auf die Versicherungspflicht nach § 27 Absatz 1 WaffG zielen, also die Versicherung für den Betreiber des Standes, nicht die Versicherung des oder der einzelnen Schützen.

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Wow!

Vielen Dank, für die vielen Antworten.

Hätte nicht gedacht, das dieses Thema so großes Interesse weckt.

Also der alte Eichert der aus dem Saarland kommt, wo es noch keine Qualifizierung zur Standaufsicht gibt, ist beim Innenministerium gemeldete Standaufsicht und hinsichtlich der Thematik überfordert.

Ich habe die Standzulassung gelesen, ich habe den Bescheid der Überprüfung durch den Schießstandsachverständigen gelesen. Ein Mangel unter vielen war das nicht die aktuelle Standordnung des DSB aushängt. (Wurde mittlerweile abgestellt). Daher kann ich einigen Schützen die hier posten nicht folgen, wenn sie schreiben man kann eigene Standordnungen verfassen.

Denn dann kommt wirklich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Klar solange nichts passiert!

Wie gesagt im Saarland, einziges Bundesland glaube ich, kann man Standaufsicht machen ohne diesen Lehrgang, dies führte in der kürzeren Vergangenheit bei einigen Vereinen zu der Frage nach dem Versicherungsschutz. Was zur folge hat, das es diesen Lehrgang in kurzer Zeit geben wird. Als Schütze der schon ein bisschen was hinter sich hat stellt sich mir die Frage wie ich ein Schießen der anderen Verbände leiten soll ohne zu wissen was man darf und nicht. Klar wird der ein oder andere jetzt wieder schreiben das einige nur glücklich sind wenn sie Regeln haben.

Ob ich glücklich damit bin, lassen wir mal dahin gestellt. Allerdings würde ich gerne noch eine Zeit lang meinem Hobby nachgehen und die Regeln beachten. Denn ein Verstoß, aus falsch verstandener Anarchie, hilft keinem von uns und gibt den Gutmenschen die etwas gegen Waffen haben selbige in die Hand.

Und wenn das heißt das ich drei blöde Zettel aufhängen muß und nur beim DSB Aufsicht mach darf, dann ist das so. Ob es mir gefällt oder nicht.

Noch eine Bitte, diskutiert sachlich und ohne Wut! Wir sind alle Schützen!

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Und wenn das heißt das ich drei blöde Zettel aufhängen muß und nur beim DSB Aufsicht mach darf, dann ist das so. Ob es mir gefällt oder nicht.

Jetzt versuchen wir mal wirklich praktisch zu werden.

Wenn Ihr die DSB-Regeln ausgehängt habt, dann seid Ihr in dieser Hinsicht schon mal fertig. (Standordnung: Check)

Wenn Du (oder Andere) dem IM (ist bei uns in NRW die jeweils lokale Behörde) gemeldet seid, dann seid Ihr im Wesentlichen auch schon ausreichend qualifiziert. Ihr seid sicherlich in der Lage, einen Schießbetrieb zu beaufsichtigen, solange Ihr die Sache mit der sicheren Richtung und einer vernünftigen Ladestands-Kontrolle einhaltet. (Verantwortliche Aufsichtsperson: Check)

Zusatz-Qualifikationen, wie die Teilnahme am Schießleiter-Lehrgang des BDS oder des DSB sind nett, aber zunächst mal nicht notwendig. Den Schießleiter-Nachweis braucht man erst in dem Moment, wo man einen ordentlichen Wettkampf durchführen will, dazu sollte man das Regelwerk halt kennen. IPSC-Schießen und auch Western-Schießen sind Facetten des Schießsports, die höhere Anforderungen stellen, dabei müssen sowohl die Aufsicht (Range Officer) als auch der Schütze beim Wettkampf die entsprechenden Lehrgänge absolviert haben.

Wenn Ihr die Standard- Disziplinen des BDS trainieren wollt, brauchst Du nach meiner Einschätzung halt nur das Regelwerk mal zu studieren, gibt's auf www.bdsnet.de zum Herunterladen. Bei Mehrdistanz muss die Aufsicht etwas mehr können, aber auch da wird sich nicht mit geladener Waffe bewegt (Disqualifikation/Eingriff durch Aufsicht), die Waffe wird unter Aufsicht in sicherer Richtung geladen, das ist also auch noch mit Bordmitteln zu bewerkstelligen.

Ich bin sicher, die Ausbilder vom BDS stehen Euch mit Rat und Tat zur Seite, wenn Ihr fragt. Beim DSB kenne ich mich nicht so sehr aus, aber das wäre dann die andere Anlaufstelle. Wenn's nur ein paar Detail-Fragen sind, schreib' mal PN.

Die Fragen, die zu klären sind:

- Wie lautet die Standzulassung wörtlich ?

- Was wollt Ihr an Disziplinen schießen ?

Ich sehe keinerlei Grund für Panik. Wenn Ihr bisher schon DSB-mäßig geschossen habt, ist das nur meiste vermutlich nur eine Detailfrage zum Ablauf, keine Frage der Qualifikation. Der Versicherungsschutz, der für den normalen BDS-Schützen besteht ist völlig ausreichend, vor allem insofern, daß bei vernünftigem Umgang Schießen deutlich ungefährlicher ist als Tischtennis.

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.... aus dem Saarland kommt, wo es noch keine Qualifizierung zur Standaufsicht gibt,

..

Die gibt es... bzw. MUSS es geben, wenn der Verein dem Saarländischen Landesverband im DSB angeschlossen ist.

Denn: die Richtlinien zur Qualifizierung von Standaufsichten kommen vom DSB und gelten auch für dessen Untergliederungen. Diese Richtlinien, und damit auch das Angebot für die entsprechende Qualifizierung von Standaufsichten, sind Bestandteil der Anerkennung des DSB als Schießsportliche Vereinigung (Verband).

Die Richtlinien stammen, wenn ich mich richtig erinnere, und ohne jetzt extra nachschlagen zu wollen, von 2004!

Und darin überträgt der DSB die Durchführung von Lehrgängen zur Qualifizierung von Standaufsichten an seine Mitglieder, sprich die Landesverbände!

.... falls der saarländische hier tatsächlich nichts anbieten SOLLTE, würde ich das öffentlich nicht so breittreten, denn der DSB könnte damit seine Zulassung bzw. Anerkennung als Schießsportverband riskieren!

gruß alzi

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[...]

Also der alte Eichert der aus dem Saarland kommt, wo es noch keine Qualifizierung zur Standaufsicht gibt, ist beim Innenministerium gemeldete Standaufsicht und hinsichtlich der Thematik überfordert.

Ich habe die Standzulassung gelesen, ich habe den Bescheid der Überprüfung durch den Schießstandsachverständigen gelesen. Ein Mangel unter vielen war das nicht die aktuelle Standordnung des DSB aushängt. (Wurde mittlerweile abgestellt). Daher kann ich einigen Schützen die hier posten nicht folgen, wenn sie schreiben man kann eigene Standordnungen verfassen.[...]

Die Aussage "beim Innenministerium gemeldete Standaufsicht" überrascht aber ich lese jetzt nicht nach, welche Behörde im Saarland für den Vollzug des WaffG zuständig ist. Bei der größe des Bundeslandes, die sicher mit manchem Landkreis mithalten kann, kann es aber schon sein, dass sich das Ministerium direkt bemüht. Da die Vorschriften für die Qualifizierung der Standaufsicht Bundesrecht sind, verwundert es doch, dass man (Frau auch?) im Saarland ganz ohne Qualifikation Standaufsicht werden kann.

Wenn der "Sachverständige" (aus- und fortgebildeter Schießstandsachverständiger des DSB) die Standordnung des DSB verlangt (was macht der dann bei Ständen der DSU oder des BDS?) und man sich das gefallen läßt, dann ist das eben so. Man könnte aber auch einen weniger vorbelasteten (echten = vereidigten und öffentlich bestellten Schießstand-) Sachverständigen beauftragen. Es gibt jedenfalls keine Rechtsvorschrift, die die Standordnung des DSB für Schießstände vorschreibt.

Bearbeitet von Godix
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Auf Ständen, auf denen nach DSB-Ordnung geschossen werden soll schon. Das steht auch in der SpO drin. Auch ein unabhängiger, vereidigter Sachvefständiger wird das forden, sofern er "sachverständig" ist. Ist halt Bestandteil der Standabnahme.

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Da spannst Du den Karren vor den Esel.

Der SV verlangt eine Standordnung.

Falls dort nach DSB SpO geschossen werden soll, dann macht es Sinn, auch die dort verfasste StO auszuhängen. Wenn auf demselben Stand z.B. Jäger schießen wollen, nach der StO des DJV (Trage-/Schießriemen sind Hundepfui...) Dann kann das nur zeitlich und/oder räumlich getrennt passieren und man müsste halt klarstellen, welche Verhaltensregeln gerade gelten.

Aber ein SV, der ausdrücklich und ausschließlich die StO des DSB fordert, hat seine Hausaufgaben nicht gemacht.

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Auf Ständen, auf denen nach DSB-Ordnung geschossen werden soll schon. Das steht auch in der SpO drin. Auch ein unabhängiger, vereidigter Sachvefständiger wird das forden, sofern er "sachverständig" ist. Ist halt Bestandteil der Standabnahme.

Krampf!

Warum sollte sich ein Standbetreiber selbst kastrieren?

Der Stand ist nach baulichen und ballistischen Gesichtspunkten zu prüfen und abzunehmen, es steht nirgends allgemeinverbindlich, dass auf einem Stand nur nach Sportordnung geschossen werden darf. Unter den LWB sind nicht nur Sportschützen und unter den Sportschützen nicht nur solche des DSB. Wenn ich einen Stand betreibe, dann möchte ich da möglichst viel Betrieb um möglichst viel Einnahmen zu haben, mit denen ich meine Kosten bestreite. Also warum per Gutachten selbst Fesseln anlegen? Dafür gibt es nur einen Grund, der Sachverständige ist der "preisgünstige" aus- und fortgebildete Sachverständige des DSB und nicht der teure, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Damit ist aber in ein paar Jahren schluss, dann läuft die Übergangsfrist für die "Verbandssachverständigen" aus.

Natürlich braucht man eine Standordnung aber die kann man so kurz wie möglich und so lang wie nötig halten. Schaut euch doch mal an, was da teils an widersprüchlichem Mist drinsteht. Das bekannteste Beispiel ist Riemen ab nach DJV und Riemen dran nach DSB. Warum sollte sich ein Standbetrieber auf EINE Sportordnung verpflichten? Es genügt doch wenn er das WaffG und die AWaffV einhält. Natürlich haben sich die Verbände die verpflichtung auf die eigene Sportordnung in die von ihnen gestrickten Standordnungen geschrieben und umgekehrt wollen sie ihre Standordnung durch ihre Sportordnung erzwingen, nur ein Standbetrieber muss das nicht mitmachen.

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