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IGNORED

Waffenaufbewahrung...WÄHREND DER ARBEITSZEIT!


TSmann

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Geschrieben

Ja, das (der Einfachheit/Abgrenzung wegen so genannte) Transportieren ist Führen. Und zwar eine (ohne gesonderte Erlaubnis) zugelassene Sonderform des Führens.

Worin soll nun das Problem liegen, wenn dieses zulässige Führen zum bzw. vom ebenfalls zulässigen Aufbewahrungsort (ob nun im B-Schrank des ständig bewohnten Hauses von Onkel Otto oder im angemieteten Bankschließfach) erfolgt?

Geschrieben

Wichtig ist für mich nur die Frage des Hausrechtes!

Jetzt geht's aber bunt durcheinander... und munter aus dem diskutierten Waffenrecht raus und ins Zivilrecht.

Ich gehe stets von einer zulässigen Aufbewahrung in dem Bankbehältnis aus.

Dann muss selbstverständlich auch der Zugang zulässig sein.

Geschrieben

Was hat denn § 12 Abs. 3 WaffG nun mit dem Zivilrecht zu tun?

Die Zustimmung des Hausrechtinhabers ist doch hier meiner Meinung nach gefordert!

Bis zum Schließfach führe ich doch und dann erst lagere ich.

Ich will doch nicht unbedingt Recht haben, sehe das aber so!

Geschrieben

Wir haben eine Überlappung der Ausnahmen von der Erlaubnispflicht des Führens nach §12....

Die Ausnahme mit der Erlaubnis des Inhabers vom Hausrecht also in dessen Geschäftsräumen ist nach meiner Einschätzung gegeben, wenn man als Kunde dort eine nicht ausdrücklich verbotene Geschäftstätigkeit durchführt, das gilt also nicht nur für Angestellte.

Ich fühle mich wie der Neger in dem Witz mit dem Zebrastreifen.

Wenn ich zuhause den Tresor aufmache, führe ich nicht

Wenn ich zur Arbeit fahre, führe ich erlaubnisfrei "im Zusammenhang", mit dem Schritt von Straße zum Firmengelände dann "mit Zustimmung"

Sobald ich die Waffen dort sicher verstaue mache ich Aufbewahrung "im Zusammenhang" nach §13.11 AWaffV anders als im zertifizierten Behältnis.

Dann wieder erlaubnisfreies Führen auf dem Weg zum Stand

gehe ich über das Gelände, führe ich "mit Zustimmung"

sobald ich den Schießstand betrete führe ich nicht mehr

Und das ganze wieder umgekehrt auf dem Rückweg.

Kann das sein, daß dieses Flickwerk von Erlaubnis-Pflicht-Ausnahmen ein ganz klein wenig zu kompliziert ist ? Die Jäger-Regelung von dazumals, wo der Jagdschein auch gleich der Waffenschein war, ist eigentlich besser. Meinetwegen "nicht schussbereit" für jeden Inhaber einer WBK. Egal, nochmal zum hier diskutierten Fall und beschränkt auf das Bankgelände.

Hier wären zwei Aspekte des erlaubnisfreien Führens denkbar, beide beziehen sich auf die Zustimmung des Inhabers. Für den Kunden manifestiert die sich vermutlich in den AGB und der Hausordnung, vielleicht auch in den Sonderbedingungen für Schließfach-Nutzung. Für den Angestellten gilt zusätzlich noch der Arbeitsvertrag und Anweisungen von Vorgesetzten. Unser TE hat beide Aspekte zu berücksichtigen, weil er einmal Kunde der Bank ist und dort ein Schließfach angemietet hat, andererseits aber auch der Arbeitsdiziplin unterliegt.

Mal abgesehen davon, daß es sich nicht lohnt, eine Abmahnung zu provozieren, wäre ein explizites Verbot von Waffen am Arbeitsplatz durch Arbeitsanweisung oder Arbeitsvertrag waffenrechtlich dann wie unerlaubtes Führen zu betrachten. Kann also sein, daß der TE sich als Angestellter schlechter steht denn als Kunde. Dann ist der Gang zur Bank gegenüber die letzte Chance, rechtskonform zum WaffG zu bleiben. Gutes Argument gegenüber dem Vorgesetzten, btw.

Ich würde die erwähnten Dokumente mal durchforsten, ob's ein klares Verbot gibt. Wenn ja, dann sollte man sich auf jeden Fall eine Ausnahme-Genehmigung holen. Oder eben zur Bank gegenüber gehen. Wenn es kein solches Verbot gibt, braucht man mMn nichts zu tun. Vom Konzept her ist die Idee mit dem Schließfach am Arbeitsplatz eigentlich genial, die Waffen sind ja ungeladen nicht gefährlich und sehr gut gegen Abhandenkommen/Überlassung an Unberechtigte gesichert. Aber Fallstricke, Morast und Treibsand des WaffG muss man vorher durch stochern vermeiden zu suchen.

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