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Geschrieben

Wir haben im Verein grad eine kleine Diskussion und ich habe versucht, entsprechende Stellen im Gesetzestext zu finden, kann es aber nicht.

Könnt ihr mir etwas auf die Sprünge helfen?

1.

Ich ging bisher davon aus, dass ein LWB sich seine Waffe zu Hause geladen und schussbereit an den Gürtel schnallen darf.

Will er dies im Hause eines anderen tun, dann nur mit dessen Zustimmung und im Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck.

Jetzt wurde mir gesagt, dass auf jüngsten Lehrveranstaltungen davon gesprochen wird, dass auch zu Hause in den eigenen vier Wänden mit der Waffe nur im Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck so verfahren werden darf.

Doch dazu finde ich nichts im Gesetzestext. Habe ich etwas übersehen oder gibt es Auslegungen, die dies so bestätigen?

2.

Angenommen in einem Schützenhaus gäbe es 3 Etagen mit je 5 Schießbahnen. Wie viele Aufsichten wären nötig, um gesetzeskonform gleichzeitig auf allen Bahnen zu schießen.

Ich finde leider nur Textpassagen in denen sinngemäß davon gesprochen wird, dass nur geschossen werden darf, wenn genügend Aufsichten verfügbar sind. Nirgends finde ich aber die genaue Zahl an Aufsichten.

Ebenso finde ich nichts darüber, ob es reichen würde, wenn sich im Erdgeschoss EINE Aufsicht vor 3 Monitore setzt und das Schießen auf diese Weise beaufsichtigt.

Muss auf jeder Etage eine Aufsicht anwesend sein?

Reicht es, wenn die Aufsicht das Schießen durch eine Glasscheibe beobachtet oder muss die Aufsicht sogar mit in den Schützenstand kommen?

Da ich mittlerweile mehr Meinungen habe, als ich Leute gefragt habe, wäre ich wirklich dankbar für Hinweise auf entsprechende Richtlinien, Verordnungen, Gesetze, Ordnungen, etc pp.

Geschrieben

zu 1 - eventuell könnten sich aus

"§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0..."

Fragen ergeben. Klar wird jeder behaupten das ihm niemand die geladene Waffe abnimmt - aber könnte doch sein? Und dann?

Oder anders gefragt, welchen Grund (Bedürfnis) könnte man haben mit geladener Waffe (scharfe Patronen) in den eigenen 4 Wänden rumzuhängen? Unter dem Aspekt das eh nicht geschossen werden darf, und im Hinblick das bei einer versehentlichen Schussabgabe sich eine erhebliche Gefährdung für sich selbst oder Dritte entstehen könnte - wäre das schwer nachvollziehbar zu argumentieren. Zum Trockentraining wären Dummies ausreichend, oder sogar ausschließlich zu empfehlen. (Argumentation, ich gewöhne mich an das Gewicht der geladenen Waffe - nun ja...)

Prinzipiell nicht verboten, aber es können zahlreiche lästige Fragen oder Probleme aufkommen.

zu 2.)

§ 11 Aufsicht

(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.
Der Umkehrschluss ist also, das wenn jemand in den Lauf guckt, oder selbigen aus Blödheit auf jemanden richtet man unverzüglich eingreifen muss (Ansonsten siehe §34 (8) AWaffV). Wenn also drei verschiedene getrennte Räume vorhanden sind, ergibt sich auch aus der Logik das wenn die Aufsicht in Raum 1 gerade jemand erklärt wie rum die Waffe gehalten wird, logischerweise nix mitbekommt was in 2 und 3 gerade läuft. Es wären daher minimum 3 Aufsichten notwendig.
Ähnlich verhält es sich wenn die Aufsicht außerhalb des Raums sich aufhält und sonstwie das Geschehen beobachtet. Würde es zu einem notwendigen Eingreifen zur Gefahrenabwehr kommen, und würde das weil zuerst Weg zurückgelegt werden muss nur mit einer Verzögerung geschehen (eben weiter als bei einer unmittelbaren Anwesenheit auf dem Stand) würde auch das zum Erklärungsnotstand führen.
Geschrieben

1.

Ich ging bisher davon aus, dass ein LWB sich seine Waffe zu Hause geladen und schussbereit an den Gürtel schnallen darf.

Will er dies im Hause eines anderen tun, dann nur mit dessen Zustimmung und im Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck.

Jetzt wurde mir gesagt, dass auf jüngsten Lehrveranstaltungen davon gesprochen wird, dass auch zu Hause in den eigenen vier Wänden mit der Waffe nur im Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck so verfahren werden darf.

Doch dazu finde ich nichts im Gesetzestext. Habe ich etwas übersehen oder gibt es Auslegungen, die dies so bestätigen?

Alle Regelungen im WaffG, in denen es um den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" geht, betreffen das Schießen oder das Führen.

Nach Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG führe ich meine Waffe aber nicht, wenn ich innerhalb meiner Wohnung die tatsächliche Gewalt darüber ausübe.

Ob das geschilderte Verhalten klug ist, ist allerdings eine völlig andere Frage.

Geschrieben

Unzuverlässig ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, wer mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn grundlegende (ungeschriebene) Sicherheitsregeln beim Umgang mit Schusswaffen nicht eingehalten werden. Eine solche (ungeschriebene) Sicherheitsregel ist es, dass Schusswaffen nur unmittelbar vor dem beabsichtigten (vom Bedürfnis umfassten) Einsatzzweck geladen werden.

Aus diesem Grund wurde ein Jäger für unzuverlässig erklärt, weil er in seiner in seinem Revier gelegenen Wohnung seinen Revolver lud. Es kam allerdings erschwerdend hinzu, dass ihm dieser aus der Hand geglitten war und sich beim Aufprall auf den Boden ein Schuss löste, der den Sohn des Jägers traf und verletze.

Durch das Laden des Revolvers in seinem Wohnhaus hat der Antragsteller gegen elementare und selbstverständliche Pflichten eines Jägers verstoßen. Zu diesen Pflichten gehört es nämlich, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen ist (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 28.11.2003 - 20 A 3239/03 -; § 3 Abs. 1 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 1. Januar 2000). Das gilt erst recht für eine Waffe, die - wie der Revolver des Antragstellers - nur dazu dient, angeschossenem Wild den Fangschuss zu geben. Da nach den Angaben des Antragstellers im polizeilichen Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass er den Revolver wiederholt in seinem Wohnhaus geladen und sich damit nicht nur in einem Einzelfall grob pflichtwidrig verhalten hat, rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass er mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgeht. Das gilt umso mehr, als er das Laden der Waffe in seinem Wohnhaus nach wie vor als pflichtgemäß ansieht. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen ist.

[...]

Der Antragsteller geht auch zu Unrecht davon aus, zum Laden des Revolvers in seinem Haus befugt gewesen zu sein, weil er als Grundstückseigentümer nach § 9 Abs. 5 NJagdG auch in befriedeten Bezirken, zu denen u. a. sein Haus gehört, Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Waschbären, Marderhunde, Minks, Nutrias und Wildkaninchen habe töten dürfen. Diese Annahme ist schon deshalb verfehlt, weil der Antragsteller den Revolver nicht in seinem Haus geladen hat, um dort der Jagd nachzugehen. Vielmehr hat er außerhalb des befriedeten Bezirks jagen wollen. Folglich hat er die Waffe lange vor dem Zeitpunkt geladen, zu dem mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen war.

Nds. OVG, Beschl. v. 19.05.2006, Az. 8 ME 50/06, Rn. 5 u. 7 (zit. nach Juris)

Hier noch eine andere Entscheidung, diesmal zu einem Sportschützen, wobei anzumerken ist, dass die Unzuverlässigkeit bereits selbständig tragend damit begründet wurde, dass der Kläger die zu Sportzwecken genehmigte Waffe missbräuchlich zur Eigensicherung verwende, so dass es sich bei den nachfolgenden Ausführungen lediglich um eine Hilfserwägung des Gerichts handelt:

Darüber hinaus ist zu besorgen, dass der Kläger auch nicht vorsichtig oder sachgemäß mit Waffen oder Munition umgehen wird. Nicht vorsichtig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG geht jemand mit der Waffe um, wenn nicht alles Zumutbare getan wird, um die von einer Waffe ausgehenden Gefahren für sich oder andere auszuschließen. Wenn der Waffenbesitz, wie hier, nicht wegen eines Bedürfnisses als gefährdete Person erlaubt wurde, bestand kein Grund, sie in geladenem Zustand aus dem Waffenschrank herauszunehmen oder sie beim Herausnehmen zu laden und sie dann außerhalb des Waffenschranks abzulegen. Wegen der besonderen Gefahren für Leib und Leben gerade bei geladenen Waffen, der bei Herunterfallen oder hartem Anstoßen nicht völlig sicheren Sicherungseinrichtungen an der Waffe (vgl. etwa den im Auftrag des Bundesministeriums des Innern beim Bundesverwaltungsamt erstellten und unter der Internetadresse des Bundesverwaltungsamts - www.bva-bund.de - allgemein zugänglichen Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung 2006 unter 12.13), entspricht es vielmehr grundlegenden und zumutbaren Vorsichtsmaßregeln, sie nicht, auch nur für eine kurze Zeit, geladen liegen zu lassen. Vielmehr gehört es zu den unbedingt zu beachtenden Grundregeln im Umgang mit einer Schusswaffe, dass eine geladene Waffe nicht aus der Hand gelegt werden darf (vgl. den o.g. Fragenkatalog unter 4.31). Wer solche Grundregeln nicht beachtet, geht auch nicht sachgemäß i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG mit Waffen und Munition um und lässt dies wegen seiner geäußerten Rechtsansicht und einer nicht erkennbaren grundlegenden Änderung seiner Einstellung auch künftig befürchten.

VG Ansbach, Urt. v. 18.06.2008, Az. AN 15 K 08.00635, Rn. 29 (zit. nach Juris)
Geschrieben

Super, genau sowas habe ich gesucht. Das hilft mir im Bezug auf 1. schonmal weiter.

Über den Sinn eines solchen Verhaltens brauchen wir auch nicht reden. Das war einfach nur konstruiert, ohne jeglichen Realitätsbezug.

Ich will am Stammtisch einfach mitreden können und mich nicht immer von den Silversurfern belehren lassen müssen :)

Hat noch jemand was zu 2. ?

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