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Sig Sauer X-Press Probeschießen


Gast

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Geschrieben

Hallo liebe Gemeinde,

ich bräuchte Eure Hilfe.

Bei mir steht ein Kauf einer Pistole in 9mm an.

Habe schon mehrere Marken und Modelle Probe geschossen. Aber bei der X-Press ist das nicht so einfach. Mein Büchenmacher ordert Sie nur wenn ich Sie auch kaufe und in meinem Schützenumfeld hat keiner eine.

Jetzt die konkrete Frage, hat von Euch jemand eine, wohnt zufällig in meiner Nähe und würde mich damit Probeschießen lassen?

Ach ja, ich wohne im schönen Saarland und würde 120 km fahren.

Vielen Dank an alle für´s überlegen.

Gruß fluit74

Geschrieben

Die Überlassung wurde beim Kauf "auf Dauer" vereinbart. Bei Eintreffen des Pakets hast du das Teil erworben. Daher 2 Wochen anzeigefrist. Unabhängig vom zurücksenden.

Wenn du die Waffe 2 Wochen (bis 1 Monat) zur Ansicht lediglich mit Kaufoption bekommst hättest du eine Überlassung nach Paragraph 12, ohne Anzeigepflicht.

Geschrieben

Ich würde das auch so sehen wie Gruger. Ob der Erwerb nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG freigestellt ist, richtet sich nicht danach, wie lange man die Waffe besitzt, sondern ob im Erwerbszeitpunkt bereits feststeht, dass dieser nur zu vorübergehenden Zwecken erfolgt. Erwirbt man also im Rahmen eines regulären Kaufvertrags zum Zwecke des Endverbleibs, ist der Erwerb kein vorübergehender. Anders sieht es aus, wenn die Waffe zur Ansicht geschickt wird und man sich erst danach entscheidet, die Waffe zu behalten und zu kaufen. Das Zivilrecht sieht hierfür die Möglichkeit vor, einen Kauf auf Probe (§ 454 BGB) mit einer entsprechenden Billigungsfrist (§ 455 BGB) zu vereinbaren.

Inwieweit eine solche Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG mit der europäischen Fernabsatzrichtlinie in Einklang steht, ist natürlich eine andere Frage. Dies ist durchaus zweifelhaft. Denn nach den Vorgaben der EU soll dem Verbraucher gerade die Möglichkeit eingeräumt werden, sich beim Fernabsatzkauf zunächst die Sache ansehen zu können und dann frei zu entscheiden, ob er die Sache nimmt oder nicht. Deswegen dürfen ihm bis auf die Kosten der Rücksendung der Sache auch keine weiteren Kosten entstehen (Erwägungsgrund 14 und Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 97/7/EG). Hier entstünden aber ganz erhebliche Kosten für die Ein- und wieder Austragung beim Amt, eine neue Bedürfnisbescheinigung sowie einen neuen Voreintrag. Solche Kosten, die nur mittelbar mit dem Fernabsatzgeschäft zu tun haben, hatten die Bürokraten aus Brüssel zwar nicht im Blick, sie stehen der Zielsetzung der Richtlinie aber jedenfalls ein Stück weit entgegen. Ob man damit allerdings vor Gericht durchkommt, dass der § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG im Wege der europarechtskonformen Auslegung auch den häufigen Fall des Fernabsatzwiderrufs erfassen soll, ist alles andere als sicher.

Geschrieben

bin zwar kein Jurist, und ich hätte es nicht besser ausdrücken können..... aber sowas wollte ich auch grade dazu schreiben.

Schlußfolgerung: Evaluierung des dt. WaffG kann nur zu dessen Änderung hinsichtlich o.g. Punkte (BGB, EG-trallala) führen. oder besser: ganz abschaffen!

Geschrieben

Oder:

Bei fernabsatz grundsätzlich von einer nur vorübergehenden Überlassung ausgehen, bis sich der endgültige Kaufwille manifestiert (Ablauf der 2 Wochen Rückgabefrist, erwerbsanzeige beim Amt)

Geschrieben

Dann würde ich mir einen anderen Büchsenmacher suchen!

....kann man darüber nachdenken.

Hilft mir aber bei meiner aktuellen Frage nicht weiter.

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