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IGNORED

WBK Austrag - Eintrag


aw93

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Angenommen eine Behörde vergibt neuen Voreintrag nach Waffenverkauf (gleiche Waffenart / Kaliber) ohne neue entsprechende Verbandsbescheinigung.

Könnten sich daraus ggfs. später, bspw. nach Umzug und deshalb neue zuständige Behörde oder zukünftiger neuer Bedürfnissbescheinigung beim Verband, Nachteile für den Schützen ergeben?

Um möglicherweise Probleme zu bekommen musst du noch nicht einmal umziehen!

Die Behörde kann jederzeit einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknehmen oder ändern!

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__48.html

Geschrieben

Das Problem ist, dass nach unserem Gesetz das Bedürfnis erloschen ist. Leider gibt es auf diesem Gebiet viele Fehlinformationen im Netz und in den Vereinen. Deshalb sollte man vor Beantragung einmal Kontakt mit seiner Behörde und anschl. mit dem SB des Verbandes aufnehmen. Dann geht auch zügig.

Geschrieben

Das Problem ist, dass nach unserem Gesetz das Bedürfnis erloschen ist. Leider gibt es auf diesem Gebiet viele Fehlinformationen im Netz und in den Vereinen.

:respekt: .............

gruß alzi

Geschrieben

Wobei dieser Akt eigentlich nicht rechtswidrig ist zumindest nach meinem Verständnis.

Fehlender aktueller Bedürfnisnachweis?

Geschrieben

Also wenn meine Waffe kaputt ist oder ich meine was besseres kaufen zu müssen... Warum sollte ich dann da Bedürfnis neu nachweisen? Ohne den Wechsel des Sportgerätes hätte da ja auch niemand verlangt.

Ok... Bedürfnisproblem hab ich eh keines... Auf die frage warum ich von einer Waffe x zweimal genau dasselbe Modell brauche... War meine Antwort: schon mal bei einer bayerischen Meisterschaft gestanden und die Waffe streikt und keinen passenden Ersatz? Kamerad von mir schon... Mir passiert das nicht!

Geschrieben

Das Problem ist, dass nach unserem Gesetz das Bedürfnis erloschen ist.

Im Interesse des Schützen würde ich mir solch ein Statement direkt vom Hirn wischen, statt es als These in Stein gemeißelt aufzustellen.

Das Bedürfnis liegt in der Person begründet, die will sportlich schießen. Es fehlt lediglich ein aktueller, vorgangsbezogener Nachweis (Stück Papier)... Der SB hat mit dem Text des §8 durchaus ein Werkzeug, seinen Kunden auch ohne den zusätzlichen Bürokratie-Aufwand einer erneut erzeugten Verbandsbescheinigung, der Erstellung/Bearbeitung/Prüfung/Genehmigung eines Antrags auf erneute Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis mit der zugehörigen Prüfung von Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie der eigentlich überflüssigen Prüfung des Bedürfnis' zu bedienen.

So bandwurmartig der letzte Satz ist, so müsste eine vernünftige Abwägung den SB überzeugen, daß ein Waffen-Austausch ohne Zusatz-Hürden eigentlich im Interesse von Verwaltung und Bürger gleichermaßen liegt. Das klärt man mit der Behörde im Vorfeld. Formloses Schreiben aufsetzen: "Ich möchte meine Waffe ersetzen, weil "zu alt/kaputt/neu ist besser" Mein Bedürfnis besteht fort, ich bitte darum, mir die Erlaubnis zum Erwerb in meine WBK einzutragen gegen Vorlage des Nachweis' zur Überlassung an meinen Händler."

Dazu soll sich der SB mal äußern.

Geschrieben
[...]"Ich möchte meine Waffe ersetzen, weil "zu alt/kaputt/neu ist besser" Mein Bedürfnis besteht fort, ich bitte darum, mir die Erlaubnis zum Erwerb in meine WBK einzutragen gegen Vorlage des Nachweis' zur Überlassung an meinen Händler."[...]

Sehr geehrter LWB,

zum Nachweis des Fortbestehens Ihres Bedürfnisses legen Sie Ihrem Antrag bitte eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes bei (§§ 4, 8 und 15 WaffG)

mfG

SB

Der § 4 Absatz 4 Satz 2 des WaffG gibt dem SB jederzeit die Möglichkeit den Forbestand des Bedürfnisses zu prüfen und dafür Nachweise zu verlangen.

Geschrieben
gibt dem SB jederzeit die Möglichkeit den Forbestand des Bedürfnisses zu prüfen und dafür Nachweise zu verlangen.

Ist ja schön, daß Du immer die Arbeit der Behörde machst.

Der Nachweis des fortbestehenden Bedürfnis hat andere (geringere) Anforderungen als bei der Erst-Erteilung angelegt werden. Da kann man sich durchaus mit Urkunden, Ergebnislisten, Vereins-Bestätigungen usw. zufrieden stellen. Die Verbands-Bescheinigung ist da mit Kanonen auf Spatzen geschossen.

Ist auch nicht der Knackpunkt. Mit (Fort-)bestehen der WBK ist ja eigentlich belegt, daß das Bedürfnis noch existent ist, denn ansonsten hätte die Behörde ja widerrufen mussen, um mal den Spieß umzudrehen. Es lässt sich wahrscheinlich eine Lösung finden, und wenn es eine abgespeckte Verbandsbescheinigung ist, wie sie der BDS-LV4 ausstellt (Fortbestand...)

Insofern würd' ich nicht die Flinte ins Korn werfen, sondern erstmal mit den wirklich beteiligten Personen reden, statt hier theoretisch zu begründen, warum das alles nicht geht...

Geschrieben

1. Ist ja schön, daß Du immer die Arbeit der Behörde machst.

[...]

2. Insofern würd' ich nicht die Flinte ins Korn werfen, sondern erstmal mit den wirklich beteiligten Personen reden, statt hier theoretisch zu begründen, warum das alles nicht geht...

1. :)

2. Dem kann ich zustimmen. Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit gibt es Fristen, beim Bedürfnis Spielraum. Deshalb läßt sich die Eingangsfrage weder so noch so beantworten. Es kommt auf den Einzelfall und den SB bzw. dessen fachlich und politisch motivierte Weisungen an. Entscheidet der SB aber, dass er eine Verbandsbescheinigung als Bedürfnisnachweis will, dann wird der Antragsteller kein Gericht finden, dass ihm ohne diese zu einer Erwerbserlaubnis verhilft. Je nach SB und Verband heißt es dann: Erst Waffe verkaufen, dann Verbandsbescheinigung beantragen und schließlich mit der Verbandsbescheinigung eine Erwerbserlaubnis beantragen.

Geschrieben

Hallo,

Es ist klar was mit solch einer unsinnigen Gängelung bezweckt werden soll, aber wie schon im Vorfeld gesagt es muss nicht immer die verbandsbescheinigung sein wenn der SB da etwas will. Teilnahme an Meisterschaften, Urkunden, etc. Sollten da eigentlich absolut ausreichen.

Geschrieben

[...] es muss nicht immer die verbandsbescheinigung sein wenn der SB da etwas will. Teilnahme an Meisterschaften, Urkunden, etc. Sollten da eigentlich absolut ausreichen.[...]

sollte, dürfte, müsste ...

Was er haben möchte und was ihm ausreicht bestimmt der SB. Ist man mit dessen Entscheidung nicht einverstanden kann man (regelmäßig erfolglos) mit dessen Chef sprechen oder das Verwaltungsgericht anrufen.

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