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IGNORED

Rote Sammler-WBK und Schießen


guerrero1

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Geschrieben

Kürzlich überraschte mich ein Mitarbeiter einer Waffenbehörde mit der Behauptung, das Schießen mit Sammlerwaffen sei nach der geltenden Rechtsprechung nicht durch die Sammler-WBK als solche abgedeckt. Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass gelegentliches Schießen mit Sammlerwaffen (auch wenn deren Inhaber nicht gleichzeitig Jäger oder Sportschütze ist) z. B. zwecks Ausprobieren, Vergleich, u. s. w. durchaus zulässig und akzeptiert sei.

Weiss hier vieleicht einer näheres zu der rechtlichen Lage?

Geschrieben

Stimmt, den habe ich übersehen. Allerdings gehen dort in der Diskussion ja die Rechtsauffassungen etwas auseinander ohne dass ich auf die Schnelle irgend etwas finden kann, was mir weiterhilft. Zumindest gehe ich mal davon aus, dass dem gelegentlichen Schießen allein mit in der roten WBK eingetragenen Waffen nichts entgegensteht, solange man die entsprechende Mun auf dem Schießstand erwirbt und direkt dort verbraucht. Desweiteren dürfte es wohl auch kein rechtliches Problem darstellen, selbst erlaubtermaßen wiedergeladene Munition zu solchen Waffen zu besitzen.

Was mich aber interessieren würde, wäre ein Verweis auf eine gesetzliche Regelung, welche das klar bestätigt und auf die ich mich berufen kann, falls das irgendwann mal ein feindseelig gesonnener SB anders sieht.

Geschrieben
.... Allerdings gehen dort in der Diskussion ja die Rechtsauffassungen etwas auseinander ohne dass ich auf die Schnelle irgend etwas finden kann, was mir weiterhilft. Zumindest gehe ich mal davon aus, dass dem gelegentlichen Schießen allein mit in der roten WBK eingetragenen Waffen nichts entgegensteht, solange man die entsprechende Mun auf dem Schießstand erwirbt und direkt dort verbraucht. ...

Zum einen gehen die Auffassungen hier fast immer auseinander. Das liegt mal daran, daß auch Leute mitdiskutieren, die ihre persönliche Auffassung einbringen wollen, aber auch daran, daß in verschiedenen Bundesländern verschiedene Auslegungen gelten bzw. einzelne SBs "persönliche" Auslegungen tätigen.

Zum anmderen gibt es aber sehr sehr viele Inhaber einer Roten WBK, die als Munerwerb gestempelt haben "in der kleinsten Verkaufsverpackung", weil auch der Inhaber einer Roten WBK die Waffen schießen soll. Nur eben nicht so häufig wie ein Sportschütze.

Die Wiederlader haben's natürlich immer besser.

Geschrieben

Siehe WaffVwV, zu § 17, hier Nr. 17.1, 2. Absatz

"Das Schießen mit Sammlerwaffen ist unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Vorgaben nur dann zulässig, wenn

die technischen Voraussetzungen der Waffe (z. B. Beschuss) erfüllt sind."

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