Guest Posted February 19, 2012 Share Posted February 19, 2012 Hallo Zusammen Leider wurde ich auf der Autobahn geblitzt und muss nun meinen Führerschein für 4 Wochen abgeben. Kann das Konsequenzen auf meine 2 WBKs haben? Bin etwas unsicher habe so etwas schon gehört in Verbindung mit Alkohol aber wie es bei zu schnellem fahren ist weiss ich nicht. Danke Link to comment Share on other sites More sharing options...
Thomas170171 Posted February 19, 2012 Share Posted February 19, 2012 mach dir mal über deine WBK keinen kopf. Du hast keine Straftat begangen sondern eine OWI und das hat keine auswirkungen auf deine Zuverlässigkeit. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted February 19, 2012 Share Posted February 19, 2012 puhhh ok da bin ich aber froh :-) Hab schon mit dem schlimmsten gerechnet. Danke für die schnelle Antwort. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Defender500 Posted February 19, 2012 Share Posted February 19, 2012 Wie ist das eigentlich nach einer Suff Fahrt über 1,6 Promille?? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tyr13 Posted February 19, 2012 Share Posted February 19, 2012 Lest doch mal was im Gesetz steht, über die Unzuverlässigkeit. Wenn Ihr durch Gericht zu mehr als 60 Tages-Sätzen wegen einer Straftat verurteilt werdet, dann muss der SB der Waffenbehörde annehmen, ihr wäret Unzuverlässig und dann gelten die Sperrfristen. Wegen der bekannten Verkehrsdelikte kann der SB, wenn es denn Spitz auf Knopf geht, eine solche Unzuverlässigkeit annehmen. Allerdings muss dann diese Annahme einer Überprüfungs standhalten, was ja nicht immer gelingt. Eventuell erhält Euer SB auch von solchen Vorfällen gar keine Kenntnis, weil die Querkommunikation zwischen Waffenbehörde und anderen Ämtern nicht immer klappt. Falls Ihr jedoch gerade im Prozess einer neuen Erlaubnis seid, dann kann das schon passieren, daß Flensburg abgefragt wird... Ich persönlich finde ja, daß jemand, der sich mit 1,6 Promille hinter das Steuer einer tonnenschweren Maschine setzt, die sich dann mit 40m/s bewegt, links und rechts mit einem toten Fisch abgewatscht gehört. So jemandem begegne ich als Schießaufsicht auch mit erheblichem Misstrauen, denn der könnte dann ja auch Sturztrunken die Kanone ausführen wollen... Aber das war jetzt nur meine persönliche Meinung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Chiron Posted February 19, 2012 Share Posted February 19, 2012 Lest doch mal was im Gesetz steht, über die Unzuverlässigkeit.Ich persönlich finde ja, daß jemand, der sich mit 1,6 Promille hinter das Steuer einer tonnenschweren Maschine setzt, die sich dann mit 40m/s bewegt, links und rechts mit einem toten Fisch abgewatscht gehört. Ich glaube kaum, dass der Fragesteller betrunken war. So wie ich seine Frage lese, weiß er bzw. ist ihm bekannt, dass bei Vergehen in Verbindung mit Alkohol gerne mal die Zuverlässigkeit angezweifelt wird. Er wollte in diesem Fall wohl eher wissen, ob dies auch bei "einfachen" Vergehen ohne Alkohol so Usus ist. Ich persönlich finde ja, ohne Bezug ob jemand gesoffen hat oder nicht, dass immer der den ersten Stein wirft, der ohne Schuld ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
wahwah Posted February 19, 2012 Share Posted February 19, 2012 So jemandem begegne ich als Schießaufsicht auch mit erheblichem Misstrauen, denn der könnte dann ja auch Sturztrunken die Kanone ausführen wollen...Aber das war jetzt nur meine persönliche Meinung. Ganz meine Meinung! Ein Blitzticket sollte jeder Überprüfung standhalten. Es sei denn es handelt sich um "notorische Handlungen". Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pegasys Posted February 19, 2012 Share Posted February 19, 2012 Hallo, wie schon erwähnt, bei einer Verurteilung von mehr als 60 Tagessätzen sind die WBKs weg, ohne wenn und aber. Liegt die Bestrafung, so nenne ich es einfach mal, darunter passiert gar nix. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Defender500 Posted February 19, 2012 Share Posted February 19, 2012 Ich glaube kaum, dass der Fragesteller betrunken war. So wie ich seine Frage lese, weiß er bzw. ist ihm bekannt, dass bei Vergehen in Verbindung mit Alkohol gerne mal die Zuverlässigkeit angezweifelt wird.Er wollte in diesem Fall wohl eher wissen, ob dies auch bei "einfachen" Vergehen ohne Alkohol so Usus ist. Ich persönlich finde ja, ohne Bezug ob jemand gesoffen hat oder nicht, dass immer der den ersten Stein wirft, der ohne Schuld ist. Nee, ich trink keinen Alkohol, mich hat es nur interessiert wie es ab der "MPU-Promillezahl" aussieht... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Singleshot Posted February 20, 2012 Share Posted February 20, 2012 Die MPU wird zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis deswegen vorgeschrieben, weil ab 1,6 Promille von einer dauerhaften Gewöhnung und Abhängigkeit von Alkohol ausgegangen wird. Ab 1,1 Promille liegt man ohnehin im Straftatbereich, egal ob man auffällig oder unauffällig gefahren ist. Neben der Zuverlässigkeit im rechtlichen Sinne gibt es ja auch die Überprüfung der Persönlichen Eignung nach §6 WaffG: (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind, 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder 3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. In diesem Fall würden also bereits "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" dass (1) 2. vorliegt, was zur Versagung des Waffenbesitzes führt. Ganz unabhängig vom Strafmaß einer zu erwartenden rechtskräftigen Verurteilung. Das kommt noch hinzu. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest addi Posted February 20, 2012 Share Posted February 20, 2012 Die MPU wird zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis deswegen vorgeschrieben, weil ab 1,6 Promille von einer dauerhaften Gewöhnung und Abhängigkeit von Alkohol ausgegangen wird. Ab 1,1 Promille liegt man ohnehin im Straftatbereich, egal ob man auffällig oder unauffällig gefahren ist.Neben der Zuverlässigkeit im rechtlichen Sinne gibt es ja auch die Überprüfung der Persönlichen Eignung nach §6 WaffG: (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind, 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder 3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. In diesem Fall würden also bereits "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" dass (1) 2. vorliegt, was zur Versagung des Waffenbesitzes führt. Ganz unabhängig vom Strafmaß einer zu erwartenden rechtskräftigen Verurteilung. Das kommt noch hinzu. ist doch auch logisch. Wer "besoffen" ich sag mal ab 1,5 Promille am Steuer sitzt, der säuft auch, bevor er Schießen geht. Weil seine Hemmschwelle gegenüber Alkohol mit anschließenden Handlungen wie Autofahren so niedrig ist, stellt er eine potentielle Gefahr dar. Möchte mit solchen Leuten nicht am Stand sein. WBK Besitz sollte Ihnen verwehrt sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Recommended Posts
Archived
This topic is now archived and is closed to further replies.