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Vereins WBK Probleme


TWG

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Hallo, gibt da seitens unseres Sachbearbeiters nach Vorstandswechsel wohl ein Problem mit unserer Vereins WBK was ich nicht ganz nachvollziehen kann und worüber ich rechtliche Klarheit benötige.

Sachverhalt: Verein hat 2 WBKs, eine für Langwaffen, eine für Kurzwaffen.

In die Kurzwaffen WBK war der erste Vorsitzende und der 1. KW-Schießsportleiter eingetragen, in die Langwaffen WBK nur der erste Vorsitzende, beide Wohnhaft im LK wo auch der Verein registriert ist.

Nun ist der erste Vorsitzende zurückgetreten und es wurde ein neuer erster Vorsitzender gewählt, der allerdings in einem anderen LK wohnt, des weiteren wurde noch ein zweiter Schießsportleiter gewählt, auch aus einem andern LK.

Nun wollte der neue erste Vorsitzende die WBK Einträge so ändern lassen, das er und die beiden Schießsportleiter als Berechtigte in die WBK aufgenommen werden.

Das wurde von Sachbearbeiter abgelehnt der nur den Schießsportleiter aus dem Vereins LK akzeptieren will.

Alle Betroffenen besitzen die vollste Zuverlässigkeit und haben eigene WBKs.

Das kann doch so nicht richtig sein das nur noch eine Person in der WBK stehen soll und die auch noch zwingend im Landkreis wohnen muss wo der Verein registriert ist, oder ?

Hoffe hier kann mir jemand weiter helfen, am bestem noch mit § damit unser SB seine Meinung ändert?

Gruß TWG

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Hoffe hier kann mir jemand weiter helfen, am bestem noch mit § damit unser SB seine Meinung ändert?

Es gibt keinen Paragraphen der den Zugriff aufgrund von Wohnsitz regelt.

Das Waffengesetz kennt nut die Begriffe "Zuverlässigkeit" und "Berechtigung"

Geregelt ist das in §10:

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden.

Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden.

Sie ist mit der Auflage zu verbinden,

dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5

eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind;

diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein.

Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus

oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet,

dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person,

für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden,

so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

Es müssen also nicht zwingend mehrere Personen in die WBK eingetragen sein.

Schlüsselgewalt (also Zugriff) ist ein anderes Thema, war aber hier explizit nicht gefragt.

Im Übrigen vertrete ich die Auffassung daß nicht der Antragssteller dem SB den Gesetzestext erklären muss,

sondern im Gegenteil der SB (wie SirSydom schon sagt) seinen ablehnenden Bescheid zu begründen hat.

"Rechtsmittelfähig" bedeutet der/die Paragraph/Verordnung mit dem der Bescheid begründet wird muss benannt sein.

Sehr oft ergibt sich bei Forderung nach einem solchen Bescheid doch plötzlich noch Spielraum/Verhandlungsbereitschaft des SB's.

Pickett

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§ 10 Abs. 2 WaffG:

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

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Der SB hat wahrscheinlich Schmerzen damit, das er die Voraussetzungen der verantwortlichen Person aus dem anderen LK nicht einfach per Akte ziehen klären kann.

Dann muß er sich eben anderweitig schlau machen und per Post, Mail oder Telefon die Auskunft einholen. Hilfsweise würde fast die Vorlage der persönlichen WBK reichen.

Antragsteller ist die juristische Person Verein. Diese benennt die verantwortliche Person.

Der für den Vereinssitz zuständige SB hat sie, wenn die Voraussetzungen vorliegen, einzutragen.

Es gibt keine Beschränkung der Vereinsmitgliedschaft oder des Umgangs aufgrund waffenrechtlicher Erlaubnis auf einen Landkreis.

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Also wir haben das so gelöst:

Nachdem es ja in Vereinen gang und gebe ist, dass die Vorstandschaft auch mal wechselt, hat unser SB einfach den Vereinsnamen eingetragen.

Dadurch sparen wir uns auch das Geld für Änderungen wenn ein neuer Vorstand gewählt wird.

War die Idee unseres SB und ist echt klasse.....

Dadde

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Nun ist der erste Vorsitzende zurückgetreten und es wurde ein neuer erster Vorsitzender gewählt, der allerdings in einem anderen LK wohnt, des weiteren wurde noch ein zweiter Schießsportleiter gewählt, auch aus einem andern LK.

Nun wollte der neue erste Vorsitzende die WBK Einträge so ändern lassen, das er und die beiden Schießsportleiter als Berechtigte in die WBK aufgenommen werden.

Das wurde von Sachbearbeiter abgelehnt der nur den Schießsportleiter aus dem Vereins LK akzeptieren will.

Wie wäre es denn, wenn sich der neue 1. Vorsitzende die WBK`s nimmt, damit zu seiner eigenen Waffenbehörde geht und die Mitbenutzung dort beantragt? Aus meiner Sicht wäre seine Behörde sowie sachlich, insbesondere aber auch örtlich dafür zuständig (es sei denn, die WBK ist auf den Verein als juristische Person ausgestellt).

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..... (es sei denn, die WBK ist auf den Verein als juristische Person ausgestellt).

Genau so sieht es aus, die WBKs ist auf den Verein ausgestellt und auf der Rückseite stehen dann 3 berechtigte Personen wo von allerdings 2 gestrichen sind, also nur noch 1 Berechtigter.

Und neue Berechtigte sollen nicht gehen weil in einem anderen LK wohnhaft.

Denke die schriftliche Beantragung sollte wohl der nächste Schritt sein und dann mal schauen.

Auf alle Fälle Danke für die bisherigen Antworten.

Gruss TWG

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