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Wie sind nochmal die Altersgrenzen?


botack

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Hallo botack,

die Sache mit den Altersgrenzen ist komplizierter, weil auch noch jeweils bestimmte Nebenbedingungen eingehalten werden müssen.

Minderjährige dürfen nur schießen, wenn der Erziehungsberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat, oder selbst anwesend ist.

Für Schüler unter 14 beim Schießen mit Druckluft und für Jugendliche unter 16 (KK und Flinte) ist noch die besondere Obhutspflicht zu beachten. Hier reicht die normale Aufsicht allein nicht.

GK ist erst ab 18 zulässig. Für Jungjäger gelten Abweichungen.

Sondererlaubnisse können indivduell nach § 27 (4) und/oder auch pauschal nach § 3 (3) beantragt werden.

Einen Sonderfall stellt das Schießen mit der Armbrust dar. Dort herrscht mittlerweile große Rechtsunsicherheit. Bis 2003 zählte die Armbrust nicht zu den Schusswaffen im waffenrechtlichen Sinn. Daher gab es auch keine bindenden Altersgrenzen. Seit 2003 ist die Armbrust den Schusswaffen aber gleichgestellt. Gleichwohl wurde aber argumentiert, da nach wie vor kein Schießen im waffenrechtlichen Sinne vorliege, gäbe es auch weiterhin keine Altersgrenzen. Im Gesetzesentwurf von 2007 wurde eine Grenze von 8 Jahren vorgeschlagen, aber nie beschlossen. Eine weitere Auslegung geht von der Altersgrenze von 12 Jahren wie bei Druckluft auch aus.

Um die Sache noch komplizierter zu machen, gibt es ein Urteil des OVG Münster, wonach das Schießen mit der Armbrust erst ab Volljährigkeit zulässig ist.

Ist es nicht toll, wir haben jetzt eine Altersgrenze, welche von Null über Acht und Zwölf bis hin zur Volljährigkeit reicht.

Rechtssicherheit sieht anders aus, oder?

Mit bestem Schützengruß

Frank

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Für Schüler unter 14 beim Schießen mit Druckluft und für Jugendliche unter 16 (KK und Flinte) ist noch die besondere Obhutspflicht zu beachten. Hier reicht die normale Aufsicht allein nicht.

Hallo Frank,

was müsste denn alles noch erfüllt sein, daß mein 15jähriger Sohn mit mir zusammen legal in Deutschland Flinte schiessen darf? Ich meine sportlich, nicht jagdlich.

Gruß

Karlheinz

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Hallo Karlheinz,

na ja, ihr braucht erst mal einen Verein oder einen Stand, in dem Flinte geschossen wird.

Du musst als Erziehungsberechtigter schriftlich dein Einverständnis geben oder beim Schießen selbst anwesend sein.

Da dein Sohn noch nicht 16 Jahre* alt ist, muss der Verein neben der Aufsicht auch noch eine Person stellen, welche der besonderen Obhutspflicht gegenüber Schülern und Jugendlichen nachkommen kann. Solltest Du selbst zur Aufsichtsführung berechtigt sein, kannst Du diese Obhut auch selbst übernehmen. Aufsicht und Obhut geht auch in Personalunion, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.

Es gibt leider bei der jetzigen Rechtslage leider viele Unsicherheiten und auch nicht alle Vereine und selbst Verbände sind zur Zeit auf dem Gebiet wirklich sattelfest.

Mit bestem Schützengruß

Frank

* 14 Jahre bei Druckluft

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Da dein Sohn noch nicht 16 Jahre* alt ist, muss der Verein neben der Aufsicht auch noch eine Person stellen, welche der besonderen Obhutspflicht gegenüber Schülern und Jugendlichen nachkommen kann. Solltest Du selbst zur Aufsichtsführung berechtigt sein, kannst Du diese Obhut auch selbst übernehmen. Aufsicht und Obhut geht auch in Personalunion, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.

Hallo Frank,

vielen Dank für Deine Infos. Ich möchte jetzt keinesfalls diesen Thread kapern, deshalb nur noch eine letzte Frage dazu:

wenn ich zusammen mit meinem 15jährigen Sohn auf einem gemieteten Stand Kipphasen schiessen möchte, wäre ich denn dazu berechtigt (Stichwort "besondere Obhut"), wenn ich bei meinem eigenen Verein (der keine Flintendisziplinen anbietet) sonst auch die Schiessleitung mache?

Oder würdest Du mir eher dazu raten, wegen diverser Unsicherheiten bei der Rechtslage, noch ein Jahr zu warten?

Gruß

Karlheinz

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Hallo Frank,

was müsste denn alles noch erfüllt sein, daß mein 15jähriger Sohn mit mir zusammen legal in Deutschland Flinte schiessen darf? Ich meine sportlich, nicht

Es darf auch keine Repetier- oder Selbstladeflinte sein, nur Einzellader (also auch Bock- oder Querflinte, max. Kal. 12).

Weiterhin ist entweder die Anwesenheit eines Erzeihungsberechtigten oder eine schriftliche Erlaubnis desselben vonnöten.

Die Qualifikation zur Aufsicht für Kinder und Jugendliche regeln die Verbände selbst. Beim DSB ist das die Jugendbasislizenz.

Diese Lizenz muß während der Aufsicht mitgeführt werden.

Edit:

Ist das anwesende Elternteil selbst zur Aufsichtsführung auf Schießständen berechtigt, dann braucht man für das eigene Kind keinen extra Jugendbetreuer.

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Die Qualifikation zur Aufsicht für Kinder und Jugendliche regeln die Verbände selbst. Beim DSB ist das die Jugendbasislizenz.

Diese Lizenz muß während der Aufsicht mitgeführt werden.

Danke für die Info! Da ich diese Lizenz nicht habe, wird Sohnemann noch warten müssen ...

Gruß

Karlheinz

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Hallo Karlheinz,

deine Schlussfolgerung ist so nicht richtig. Als Erziehungsberechtigter bist Du automatisch auch zur Ausübung der besonderen Obhutspflicht berechtigt, wenn Du zur Aufsichtsführung berechtigt bist. Du darfst also deinen Sohn auch auf einem Mietstand schießen lassen, selbst wenn dort jemand anderes die Aufsicht führt. Schaue am besten mal unter § 27 (3) WaffG nach, Aber Vorsicht, den Monstersatz muss man als Normalsterblicher sicher mehrmals lesen, um ihn richtig zu verstehen.

Die von mir angesprochenen rechtlichen Unsicherheiten bezogen sich auf die Armbrust und auch, weil leider durch die Änderungen und aus Unverständnis etliche Falschauslegungen kursieren.

Mit bestem Schützengruß

Frank

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Wenn du nicht selbst der Erziehungbevollmächtigte bist, braucht du jemanden mit Jugendlizenz am Stand.

Kleine Präzisierung:

Diese Jugendlizenz zur Erfüllung der besonderen Obhutspflicht ist nur erforderlich, wenn bestimmte Altersgrenzen bei den jeweiligen Waffenarten noch nicht erreicht sind.

Also bei Druckluft für Schüler < 14

und bei KK und Flinte EL < 16

Eine Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten oder dessen Anwesenheit ist hingegen bis zur Volljährigkeit immer nötig.

Das alles wurde zwar schon weiter oben so gesagt, aber halte es für sinnvoll, es auch noch einmal zu wiederholen, da diese Sache wohl vielen Schützen Verständnisprobleme bereitet. Es geistern dazu auch etliche fehlerhafe Formulare durch die Schützenlandschaft. Ist ja im WaffG auch heftig kompliziert beschrieben worden.

Mit bestem Schützengruß

Frank

Apropos, der Sinn dieser besonderen Obhutsplicht ist mir bis heute nicht wirklich klar. Aber Gesetz ist nun mal Gesetz.

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Apropos, der Sinn dieser besonderen Obhutsplicht ist mir bis heute nicht wirklich klar. Aber Gesetz ist nun mal Gesetz.

Mir schon. Mit ein wenig nachdenken ... :rolleyes:

(Es wäre doch sonst viel zu einfach mit der Kinder- und Jugendarbeit, oder?

Wenn ich mich recht erinnere, wurde dieser Passus von Mr. Slug ins Gesetz reingewürgt, nicht ohne feuchte Hintergedanken, wie ich diesen Herrn kenne...)

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