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IGNORED

Erlaubnis nach § 27 des SprengG und WBK


sas26

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Dort ist unter Bedürfnisnachweis/e die WBK aufgeführt, aus welchem Grund?

Bis jetzt bin ich davon ausgegangen das die WBK und die Erlaubnis nach §27 zwei unterschiedlich dinge sind, hatten ja vor Tagen auch in einem Fred darüber gesprochen.

Weil zahlreiche Behörden das Bedürfnis, für Leihwaffen wiederzuladen,

NICHT

als Bedürfnis anerkennen !

Wurde hier schon x-mal besprochen.

Es gibt auch keine verbindliche Antwort auf Deine Problematik.

Lebe mit der Regelung Deiner Behörde - oder klage dagegen.

Geschrieben
...

Dort ist unter Bedürfnisnachweis/e die WBK aufgeführt, aus welchem Grund?

...

Immerhin sind ja noch zwei weitere Alternativen zum ankreuzen.

Ich würde die Erste nehmen, soweit sie zutrifft.

Geschrieben
Immerhin sind ja noch zwei weitere Alternativen zum ankreuzen.

Ich würde die Erste nehmen, soweit sie zutrifft.

Wenn ich den Vordruck richtig lese, dann genügt für NC Pulver eben die Nr. 1 alleine NICHT !

Diese allein wird wohl nur in Bezug auf SP Bezug als ausreichend anerkannt.

Für Bezug von NC Pulver wird aber explizit entweder nach WBK oder JJ gefragt.

Scheint dort geregelt wie bei mir hier auch - Wiederlader-Bedürfnis wird nur in Verbindung mit dem

Besitz eigener Waffen für die geladen werden soll, anerkannt.

Ob das sinnvoll, richtig, logisch oder gesetzeskonform ist - geschenkt - die zuständigen Behörden legen das

so aus und entweder man schluckt es - oder man klagt -

wobei der Erfolg hier m.E. fragwürdig ist,

zumindest aber die Zeit bis zur ersten eigenen WBK überbrücken hilft -

und dann ist es ohnehin hinfällig geworden :rolleyes:

Geschrieben

Na da bin ich mal wieder froh im tiefsten Bayern zu wohnen....

Hier kann man mit den Leuten noch vernünftig reden.

Damals sagte mir mein SB sogar ausdrücklich noch das ich ALLE Arten und Kaliber von Patronenmunition wiederladen darf weil ja eine Einschränkung auf die besessenen Kaliber eben mangels WBK nicht möglich wäre.

Aber das mit dem SP ankreuzen und sich nen WBKfreien VL kaufen halte ich nicht mal für so abwägig. Immerhin ist jede Behörde rechtlich verpflichtet dem Antragsteller unnötige Kosten (z.b. doppelte Gebühren) zu ersparen.

Käme auf nen Versuch an.

Zumindest sollte das "nachtragen" der NC-Menge später kostenfrei bleiben.

Geschrieben

Es gab da mal ein Gerichtsurteil, das die Sache leider etwas kompliziert macht. Aus dem Gedächtnis heraus zitiert (bitte legt mich nicht auf Details fest, wenn es wichtig ist, versuche ich mal näheres nachzuschlagen):

Jemand mit einer Waffe aus Altbesitz (so wie ich es verstanden habe aus der "Amnestie" in den Siebzigern) auf WBK ohne Mun Erwerb wollte per Wiederladen sich die Mun für eben diese Waffe herstellen. Das Gericht hat ihm das nicht zugestanden. Das Urteil ist wenn ich mich richtig erinnere aus Bayern.

Verkürzt habe ich das so verstanden - bzw. die Auslegung in meinem Bundesland ist so: Man darf alle Mun laden, für die man ein Bedürfnis hat. Eigene Waffen mit eingetragenem Mun-Erwerb => Bedürfnis. Jagdschein => entsprechendes Bedürfnis. Leihwaffen vom Schützenkameraden => Bedürfnis, Vereinswaffe => Bedürfnis. Kaliber xy, von dem man die Waffe noch nie gesehen hat => kein Bedürfnis. Auf WBK eingetragene Waffe ohne Mun Erwerb => kein Bedürfnis.

So lange die Behörde das weiter gefasst sieht, sollte man sich aber keinen Stress machen und sich eben der Meinung der Behörde anschließen.

bye knight

Geschrieben

Nun, der reine Altbesitz (ohne dass ich mich mit der Waffen betätige) ist eben kein Bedürfnis für Munitionserwerb, und damit logischerweise auch nicht fürs Wiederladen.

Wenn Du selbst Sportschütze bist, ist das doch was anderes und ich nehme an, dass der Kollege an irgendeinem Punkt seines Verfahrens einfach nur wird erläutern müssen, dass ER mit der wiedergeladenen Munition schiesst, wenn auch mit Vereinswaffen.

Und warum nicht mit Vereinswaffen ? Die einzige Auflage, die aus meiner Sicht seitens einer Waffenbehörde dann noch Sinn ergeben würde, wäre ggf. der Nachweis der Waffensachkunde (wenn keine eigene WBK vorhanden ist), da dies mE zum Wiederladen begriffsnotwendig dazugehört.

Zwar ist das wohl in der Praxis dann eher ein formales Kriterium, denn die RICHTIGE Waffensachkunde in Bezug auf das Wiederladen lernt man wohl in der Praxis solcher Sachkundelehrgänge eher nicht.

Geschrieben
Nun, der reine Altbesitz (ohne dass ich mich mit der Waffen betätige) ist eben kein Bedürfnis für Munitionserwerb, und damit logischerweise auch nicht fürs Wiederladen. Wenn Du Sportschütze bist, ist das doch was anderes und ich nehme an, dass der Kollege an irgendeinem Punkt seines Verfahrens auch mal hat erläutern müssen, dass ER mit der wiedergeladenen Munition schiesst, wenn auch mit Vereinswaffen.

Der Kläger aus dem Verfahren war zugleich auch Sportschütze, sonst hätte er ja überhaupt keine Sprengstofferlaubnis bekommen, so ganz ohne Bedürfnis. Er störte sich eben daran, dass die Erlaubnis nur für das Wiederladen von solcher Munition gelten sollte, für die er in seinen WBKs eine Munitionserwerbsberechtigung hat.

Er wollte grundsätzlich geklärt haben, ob jegliche Wiederladetätigkeit, für die ein Antragsteller sachkundig ist, gestattet ist solange er ein grundsätzliches Bedürfnis für den Erwerb von Pulver nachweisen kann.

Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.01.2008, Az. 21 ZB 07.1474

Geschrieben
Der Kläger aus dem Verfahren war zugleich auch Sportschütze, sonst hätte er ja überhaupt keine Sprengstofferlaubnis bekommen, so ganz ohne Bedürfnis. Er störte sich eben daran, dass die Erlaubnis nur für das Wiederladen von solcher Munition gelten sollte, für die er in seinen WBKs eine Munitionserwerbsberechtigung hat.

Er wollte grundsätzlich geklärt haben, ob jegliche Wiederladetätigkeit, für die ein Antragsteller sachkundig ist, gestattet ist solange er ein grundsätzliches Bedürfnis für den Erwerb von Pulver nachweisen kann.

Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.01.2008, Az. 21 ZB 07.1474

Schön :peinlich:

Doof ist das ich noch keine WBK habe (erst im Februar 2012) , ich werde mal nett den Herrn SB ansprechen wie ich denn bitte mit meiner Vereinswaffe

ohne Munition schiessen soll, die Fabrikmuni ist ja soooo schlecht :eclipsee_gold_cup:

Ich werde euch das Wissen lassen, aber erst im November, dann ist Prüfung und der SB anwesend.

Gruß

  • 1 Monat später...
Geschrieben
Schön :peinlich:

Doof ist das ich noch keine WBK habe (erst im Februar 2012) , ich werde mal nett den Herrn SB ansprechen wie ich denn bitte mit meiner Vereinswaffe

ohne Munition schiessen soll, die Fabrikmuni ist ja soooo schlecht :eclipsee_gold_cup:

Ich werde euch das Wissen lassen, aber erst im November, dann ist Prüfung und der SB anwesend.

Gruß

Hallo,

ich wollte mich noch mal melden und das ganze hier, gott sei dank zum Guten, abschließen:

Bei der Prüfung war der nette SB anwesend (die Aussage hatte ich von einem älteren Vertreter darmals erhalten das ohne WBK keine Erlaubnis nach §27) und er

hatte gleich gesagt das es ein altes Formular ist, natürlich hat die WBK hier keine Bewandnis :eclipsee_gold_cup:

Somit bleibt das Fenster leer, der Antrag auf §27 wird morgen beantragt :-)

Ein Schönes WE geht zu ende :00000733:

Gruß

Gruß

Geschrieben
Bei der Prüfung war der nette SB anwesend (die Aussage hatte ich von einem älteren Vertreter darmals erhalten das ohne WBK keine Erlaubnis nach §27) und er

hatte gleich gesagt das es ein altes Formular ist, natürlich hat die WBK hier keine Bewandnis :eclipsee_gold_cup:

Somit bleibt das Fenster leer, der Antrag auf §27 wird morgen beantragt :-)

Ein Schönes WE geht zu ende :00000733:

Gruß

Gruß

Hallo sas26,

das war bei mir vor drei Jahren so ähnlich: Mein Vereinsvorstand (in RLP) schrieb nach der Erteilung der Erlaubnis nach §27 an den zuständigen Sachbearbeiter, daß ich für die Vereinswaffe Munition laden möchte. Das wurde so anerkannt, auch ohne WBK. Eine Kopie meiner WBK, die erst einige Monate später ausgegeben wurde, habe ich dann noch nachgereicht.

Grüße sukram

Geschrieben
Hallo sas26,

das war bei mir vor drei Jahren so ähnlich: Mein Vereinsvorstand (in RLP) schrieb nach der Erteilung der Erlaubnis nach §27 an den zuständigen Sachbearbeiter, daß ich für die Vereinswaffe Munition laden möchte. Das wurde so anerkannt, auch ohne WBK. Eine Kopie meiner WBK, die erst einige Monate später ausgegeben wurde, habe ich dann noch nachgereicht.

Grüße sukram

Wieso nachgereicht ? Ist doch nicht nötig !

Gruß

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

So um alles Abzuschließen, habe am Montag meine Erlaubnis nach §27 abgeholt.

20min Tipparbeit des SB (war ein gemütlicher) :ridiculous: und 83 Euro (was ein Stundenlohn).

In der Pappe wurden KEINE Auflagen reingeschrieben.

Die Pappe , in schönem Grün, wurde sogar vom Alten der mir darmals das mit der WBK Pflicht erklärt hat , ausgestellt :confused:

Danke nochmal an alle, die Panikmache meinerseits wäre nicht nötig gewesen , hab ich aber leider nicht vorher gewusst.

Gruß

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