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IGNORED

Unzuverlässigkeit bei Übergabe von Tresor- und Wohnungsschlüssel an anderen WBK-Inhaber


2nd_Amendment

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Geschrieben

Danke, die Idee mit der verteilten Kombination finde ich richtig gut. Da man die Kombination mindestens einmal monatlich ändern soll, wäre eine Hinterlegung beim/im Testament auch etwas aufwendig und kostenintensiv.

Geschrieben

... einmal monatlich ändern soll, wäre eine Hinterlegung beim/im Testament auch etwas aufwendig und kostenintensiv.

Eigentlich macht das nur Sinn vielleicht bei Online Passwörtern. Die PIN auf meiner EC Karte wechsel ich nicht monatlich, wenn das überhaupt möglich ist. Dafür spricht nur, dass du dir Sorgen machst, das die Tastatur einseitig abgenutzt wird oder du dich bei der Eingabe beobachtet fühlst.

Geschrieben

:gutidee: hola amigos ThomasFHH y Nakota,

um die "einseitige" Abnutzung der Tastatur vorzubeugen---> jedesmal nachden Verschliessen alle Zahlen -die nicht zur Kombination gehören- 1 oder 2 mal antippen.

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

Geschrieben

Kommen wir noch mal zurück auf die Ausgangsentscheidung:

Das OVG meint, zusammengefaßt:

Die Überlassung des Schlüssels an den Spezi hat nicht zu einer "sichereren" Verwahrung der Waffen geführt, weil die Waffen in den Schränken in der nach wie vor abwesenheitsbedingt unbewohnten Wohnung verblieben: Für die Sicherheit der Verwahrung spiele es keine Rolle, so das OVG, ob die Schlüssel der Eigentümer im Urlaub mit sich führt oder ob er sie dem Spezi überläßt.

So sehr mir diese Entscheidung auch "stinkt" - diesbezüglich muß man dem OVG zustimmen. Man könnte dagegen zwar argumentieren, daß bei einem Diebstahl während des Urlaubs die der Schrank ausgeräumt werden könne. Aber warum soll das Risiko eines Schlüsseldiebstahls im Urlaub größer sein als "normal"?

Aber ein Schuh wird nur aus der weiteren Unterstellung des OVG, daß eine Überlassung nach § 12 (1) Nr.1 b) nur zulässig sei, wenn dadurch eine sicherere Überlassung als ohne dies möglich erfolge. Der erste Gedanke ist "Quatsch", aber beim weiteren Nachdenken kann man nicht anders als dem zuzustimmen (oder zumindest anzuerkennen, daß diese Auffassung sehr gut vertretbar und jedenfalls nicht rechtswidrig ist): § 12 regelt ja Ausnahmen von der Erlaubnispflicht: Ein Nichtberechtigter darf ausnahmsweise ohne Erlaubnis besitzen - unter besonderen, dies rechtfertigenden Umständen. Was bei der Verwahrung heißt: Diese Ausnahme ist nur gerechtfertigt, wenn der Berechtigte nicht verwahren kann. Was weiter heißt: Wenn der Berechtigte nicht in gleich sicherer Weise verwahren kann.

Bei bloßer Überlassung des Schlüssels bedeutet dies folgerichtig: Die Mitnahme des Schlüssels muß unsicherer sein, also das Verlust/Diebstahlrisiko größer sein.

Für so einen Fall fällt mir aber nicht viel ein - nur etwa:

Man nimmt am Dschungelcamp teil und darf nur Shorts und T-Shirt mitnehmen. Wohin mit dem Schlüssel des Schranks? In der Wohnung ohne Aufsicht lassen? In einer solchen Situation wäre die Aufbewahrung des Schlüssels durch einen Spezi mit WBK sicherer als den schlüssels mit in den Busch zu nehmen, wo das Risiko, ihn zu verlieren und er durch einen Unberechtigten gefunden wird, größer ist.

Da hier der Spezi auch Zugang zur Wohnung hatte ist diese Bewertung - ungerechtfertigte Überlassung an einen Nichtberechtigten - leider nicht zu beanstanden.

Aber die weitere Meinung zur angeblichen Unzuverlässigkeit ist haaresträubend. Die Forderung, ein normaler Sportschütze hätte § 12 so verstehen müssen, ist absurd. Vielleicht könnte man von einem Juristen erwarten, daß er sich so tiefschürfende Gedanken macht wie die OVG-Richter. Aber auch da gilt: Wenn er sich nicht ohnehin mit dem Waffenrecht befaßt, ist ihm die Materie zunächst genauso fremd und unverständlich wie einem Laien. Offenbar war man sehr deutlich sportschützenfeindlich und/oder man wollte hier einen Denkzettel erteilen, der Mann hat sich vielleicht "undiplomatisch" verhalten.

Folgerungen:

Kann man dies tun, wenn der Spezi keinen Zugang zur Wohnung hat? Zunächst meint man "Ja". Aber stimmt das auch?

Folgende Überlegungen: Darf man die Waffen in der verschlossenen Wohnung herumliegen lassen, in einem Holzschrank verschließen oder der Schlüssel für den Tresor herumliegen lassen? Nein. Warum? Weil sich dann ein Einbrecher "zu einfach" bedienen könnte. Das gilt auch dann, wenn man in einem Appartementhaus mit Portier und Wachpersonal wohnt.

Was ist der Unterschied zum Schlüssel, dem man einem Spezi gegegeben hat? Der Kreis derjenigen, die (durch Einbruch) unberechtigt Zugriff nehmen können, wird kleiner. Man stelle sich mal vor, man würde den/die Schlüssel nicht einem WBK-Spezi sondern 1.000 WBK-Spezi geben - 1.000 potentielle Einbrecher. Ob eine unbekannte Zahl, 1.000 oder nnur ein potentieller Einbrecher - in jedem Fall schafft man die Gefahr des unbefugten Zugriffs. Das ist wohl kein Überlassen an einen Nichtberechtigten, aber m.E. ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften.

Meine Folgerung: Den Schlüssel darf kein Dritter erhalten. Fürchtet man den Verlust: Einschließen in einen Tresor mit Zahlenschloß. Oder so gut verstecken, daß ihn niemand finden kann (in mondloser Nacht im Garten unter dem Komposter vergraben, verstecken in einem Uralt-Faxgerät, das im Keller in einer zugeramschten Ecke liegt ... etc.). Die Frage, ob letzteres legal ist, stellt sich nicht, wenn man niemandem davon erzählt (man darf ja alles tun, solange man sich nicht erwischen läßt).

Andereres Problem: Vorsorge für das eigene Ableben. Da kann es doch nur darum gehen, den Erben die Mühe zu eerspraren, den Tresor aufbrechen zu lassen. Und das hängt davon ab, wie man den Schlüssel aufbewahrt. Trägt man ihm am Mann, dann ist das keine Frage. Nur wenn er irgendwo versteckt ist, dann ist die Situation wie bei einer Kombination. Auch hier stellt sich faktisch nicht die Frage, wie es legal ist - es muß nur im wirklichen Leben 100% sicher sein. Ist es sicher, dann passiert nichts, dann gibt es auch zu Lebzeiten keinen Ärger. Ob posthum ein Klugscheißer von Jurist ein Haar in der Suppe findet kann dem Toten und auch den Erben egal sein. Und das sicherste ist die Hinterlegung eines Umschlags bei einer entsprechenden Institution, die nur an ihn selbst oder einem für den Fall der Handlungsunfähigkeit ausgewiesenen Bevollmächtigten oder Erben herausgibt in Verbindung mit einer entsprechenden Info an die engsten und vertrauenswürdigen Verwandte bzw. Freunde. Inwieweit Banken dafür in Betracht kommen kann ich nicht beurteilen. Auf jeden Fall aber kann man auch bei einem Notar verwahren lassen (falls er dies macht, der Notar muß nicht verwahren). Gleich sicher dürfte wohl auch ein Bankschließfach mit Schlüssel sein, den man ständig bei sich trägt, der aber keinen Rückschluß auf das Schließfach zuläßt.

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