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IGNORED

Schiessen in Deutschland


Robert Marks

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

Bisher habe ich mir nichts dabei gedacht ins MSZU zum schiessen zu fahren, jedoch wurde ich darauf hingewiesen das allein der europäische Feuerwaffenpass nicht ausreichen könnte um dies zu erlauben.

Laut Wikipedia ist man aber als Sportschütze dazu berechtigt im Schengenraum als Sportschütze (also auch zum Training) bis zu 6 Waffen inkl. Munition mit zu bringen.

Verstehe ich da etwas falsch?

Danke,

Robert

Geschrieben

Wenn ich richtig informiert bin, darfst Du das nur auf Einladung zu einem schießsportlichen Wettbewerb! Im Zweifelsfall nochmal bei der für Dich zuständigen Waffenbehörde (BPD?) nachfragen.

P.S.: Nicht alles glauben, was man Wikipedia liest!

Geschrieben

Einladung bsp. von einem deutschen Schützenverein ist zwingend, ging als Schweizer letztes Jahr mit dem Europäischen Feuerwaffenpass nach Deutschland. Ohne Einladung gibt es sonst Aerger. Ach ja, unbedingt schauen, dass der Grenzposten besetzt ist (Anmeldung und gilt auch für Abmeldung), sonst kann es bsp. an einem Wochenende passieren dass dann niemand am Grenzposten steht. Auch bei der Heimfahrt daran denken, unbedingt einen besetzten Grenzposten anzusteuern. Wichig es können auch noch nach der Grenze Schengenkontrollen stattfinden, deshalb wichtig die Waffen in einem abschliessbaren Verhältnis zu transportieren-siehe deutsches Waffenrecht. Bevor ich es vergesse, die Waffen welche im europäischen Feuerwaffenpass als Oesterreicher eingetragen sind, sollten so gewählt sein, dass sie nach deutschem Waffenrecht erlaubt sind sonst guckt man unter Umständen in die Röhre.

Geschrieben

Danke für die Antworten,

Zwischen Österreich und Deutschland gibt es keine Grenzen mehr ;)

Ich möchte nicht auf Turniere fahren sondern einfach nach Ulm zum schiessen.

Was muss ich dann neben dem europäischen Feuerwaffenpass noch haben um meine eigenen Waffen mitzubringen? Im MSZU ist ja kein Sportverein der mich einladen könnte.

Danke,

Robert

Geschrieben

Am besten mit dem Betreiber der Anlage wo du schiessen gehst, anfragen wie das mit der Einladung für den europäischen Feuerwaffenpass abläuft. Ich bin nicht sicher ob in Deutschland nur Vereine oder Verbände dir diese Einladung für den europäischen Feuerwaffenpass ausstellen dürfen oder auch ein Schiessstandbetreiber alleine. Im Zweifelsfalle die zuständige Waffenbehörde in Ulm anfragen.

Geschrieben

Auszug aus dem deutschen WaffG (2009)

§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem

Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt

3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz

der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt

werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis

kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge

erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen

aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage

1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen

anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3

(Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen

wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat

ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen

Feuerwaffenpass eingetragen sind.

(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2

nicht für

1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D

und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck

der Jagd,

2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der

Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,

3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach

Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur

Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung

mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.

Demnach darf der österreichische Staatsbürger, der in Österreich wohnhaft und mindestens 18 Jahre alt ist, bis zu sechs Waffen der Kategorien B,C oder D, die in Deustchland nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind mitnehmen, wenn er Sportschütze ist, die Waffen in seinem Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, die Mitnahme zum Zwecke des Schießsport (inkl. des Trainings) erfolgt und er den Grund der Mitnahme NACHWEISEN kann.

Also z.B. Zeiten im MSZU buchen und den aussagefähigen Buchungsnachweis mitführen.

Was vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist, steht im § 6 der AWaffV.

Die Anmeldung beim Grenzübertritt unter keinen Umständen vergessen (§ 33 WaffG).

Zuwiderhandlungen (nicht anmelden aber sonst alles O.K.) können bis zu 10.000 Euro kosten.

Mitnehmen ohne die entsprechenden Voraussetzungen kostet vor allem die ganzen Waffen (Einziehung und erweiterter Verfall) + Freiheits- oder Geldstrafe.

Selbstverständlich gibt es zwischen Österreich und Deutschland noch eine Grenze und es gibt sogar Zollämter. leider stehen keine "Grenzer" mehr dienstbereit am Grenzübergang. Man muss sich also erkundigen, wo die Anmeldung vorzunehmen ist.

Geschrieben

Danke für die Informationen,

Somit darf ich also Waffen die zum sportlichen schiessen zugelassen sind nach Ulm bringen.

Allerdings muss ich diese anmelden. Was wäre also eine elegante Lösung wenn ich dort 2x pro Monat hinfahre? Ist eine derartige Anmeldung kompliziert?

Leider ist dies alles für mich sehr undurchsichtig und man möchte ja nichts falsch machen.

Geschrieben

Kommt auf den zu kontrollierenden Beamten an. Bei mir bei der Anmeldung bzw. Ausreise deutscher Grenzbeamter ca. 2 Minuten die Einladung angeguckt, dann gut wars. Bei der Abmeldung bzw. Heimreise Schweizer Grenzbeamte, Einladung ca. 10-15 Sekunden angeguckt und durchgewunken. Stempel wurde bei mir nicht gemacht, obwohl im europäischen Feuerwaffenpass extra dafür Platz ist. Kann jedoch auch anders laufen, so dass ein Grenzbeamter bsp. die Aufbewahrung der Waffen oder sogar die Waffen selbst sehen möchte jenachdem. Wie gesagt kann mal so oder so laufen, jenachdem wer dich bei der Anmeldung (Ausreise) und Abmeldung (Heimreise) konrolliert. Kann man so im Voraus also nicht sagen wie es läuft. Ist wie ne Ueberraschungstüte sozusagen bei der man im Voraus nicht weiss was einem an der Grenze erwartet bzw. passiert. :rolleyes:

Geschrieben
Die Anmeldung beim Grenzübertritt unter keinen Umständen vergessen (§ 33 WaffG).

Zuwiderhandlungen (nicht anmelden aber sonst alles O.K.) können bis zu 10.000 Euro kosten.

Mitnehmen ohne die entsprechenden Voraussetzungen kostet vor allem die ganzen Waffen (Einziehung und erweiterter Verfall) + Freiheits- oder Geldstrafe.

Selbstverständlich gibt es zwischen Österreich und Deutschland noch eine Grenze und es gibt sogar Zollämter. leider stehen keine "Grenzer" mehr dienstbereit am Grenzübergang. Man muss sich also erkundigen, wo die Anmeldung vorzunehmen ist.

Üblicher Quatsch!

Zwischen EU Länder die dem Schenkener Abkommen beigetreten sind, gibt es das nicht und ist auch nicht erforderlich und das schon sehr lange. Hat auch seit über 15 Jahre hervorragend funktioniert. Ich weiß wirklich nicht, wieso das immer wieder aufs neue aufgetischt wird. Aber manche haben das noch nicht mit bekommen, muss man bei der Größe von Deutschland aber verstehen.

Schweiz gehört da nicht dazu und deswegen ist es für die Schweizer irgendwie scheinbar noch erforderlich und natürlich umgekehrt.

Die Unterlagen mitführen, die nötig sind und fertig. Wobei es zwischen Österreich und Bayern noch ein Sonderabkommen gibt, was nicht mal den Europäischen Feuerwaffenpass erforderlich macht.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Nach § 33 WaffG gilt die Anmeldepflicht nur bei Verbringen/Mitnahme aus einem Drittstaat. Drittstaaten sind Staaten welche nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union sind (§ 30 Abs. 2 WaffG). Somit keine Anmeldepflicht bei Österreich.

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