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IGNORED

Fern der Heimat


Pastis

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Geschrieben

Hallo,

was ist zu beachten wenn man mit seiner Waffe z.B. zwei Wochen Urlaub macht und am Urlaubsort trainieren möchte. Speziell die Aufbewahrung.

Ist das im Hotel oder PKW möglich?

Geschrieben

Hallo, zeitweise Aufbewahrung ist natürlich möglich. als kleiner Anhaltspunkt dienen mal eben der seit neuestem Verlinkte Verordnungswirrwar:

Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz die erforderlichen Vorkehrungen tref-fen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schuss-waffen grds. getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeit-raum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Si-cherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffen-schlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung we-sentlicher Waffenteile (z.B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein.

Hier das Machwerk zum nachlesen: http://lutz-moeller-jagd.de/Waffen/Bilder/...wV-10022011.pdf

Der derzeitige (verbindliche) Stand der dinge ohne Interpretation wie oben:

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz

1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im

Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die

Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige

erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern,

wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

LG: Steam

Geschrieben
Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz die erforderlichen Vorkehrungen tref-fen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schuss-waffen grds. getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeit-raum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Si-cherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffen-schlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung we-sentlicher Waffenteile (z.B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein.

Hallo zusammen,

was soll der von mir hervorgehoben Quatsch in Bezug zum Transport?

Gruß Klaus

Geschrieben
Hallo zusammen,

was soll der von mir hervorgehoben Quatsch in Bezug zum Transport?

Gruß Klaus

Hi, ich schätze mal, da ist nicht der Transport als solcher gemeint, sondern die zeitlich bergrenze Verwahrung am entsprechenden Aufenthaltsort. D.h. du kannst am "Urlaubsort" auf die super-duper-Waffenschränke verzichten.Allerdingssolltest du trotzdem darauf achten, dass kein unbefugter an Waffen und Muni kommt. :gutidee:

LG: Steam

Geschrieben
Mit anderen Worten, man darf aber es darf nichts passieren. Zeitliche Angaben gibt es nicht.

Schön zusammengefasst.

Ze den Zeit-Vorgaben: Nicht im Gesetz. Ich meine es gab mal einen Wohnwagen-Thread wo ein Schütze, der auf Montage in einem Camper wohnte nach der Arbeit schießen gehen wollte. SB hat da sehr hilfreiches geäußert, ab wann wird eine Behausung als ständiger Wohnsitz angesehen, welche Vorgaben gibt es usw. Da kann der TE ja mal nach suchen.

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