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IGNORED

§ 37 WaffG


Gaultiger

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Hallo Werte Gemeinde,

jetzt benötige ich mal fachkundigen Rat, weil der den ich von der WaffBehörde bekommen habe, nicht so recht glaubhaft ist für mich....

Folgender tatsächlicher Fall: WaffBesitzer (EWB) verstirbt und hinterlässt 2 KW. Witwe "findet" diese, da sich die KW ja rechtmäßig im Nachlass befinden.

Witwe ist weder EWB noch Sachkundig und will damit auch nicht zu tun haben. Ich unterstütze sie aber bei dem Papierkrieg. Auf meine Nachfrage bei der zuständigen WaffBeh sagte man zu mir, als ich den § 37 WaffG ansprach, nö der § 37 kommt hier nicht in Betracht. Dort heisst es aber: Zitat

"(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,

1.

beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,

2.

als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise

in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu."

Da die 2 KW aber nun recht schnell veräußert werden sollen, ist lediglich der Verkauf (nat. an EWB und mit Kaufvertrag) angezeigt werden.

Der § 20 soll hier ausfallen, weil die Witwe kein INteresse an den KW hat.

Wer kann hier aufklären und mir kurz helfen.

Danke schon mal.

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Ja,

was denn nun? :confused:

Erwirbt die Witwe als Erbin bis zum Verkauf oder erwirbt sie nicht? Der §37 regelt eine "sonstige" Anzeigepflicht und dessen Abs. 1 S. 2 mögliche Reaktionen der Waffenrechtsbehörde. Wenn die Wiwe oder ein anderer Erbe nicht nach § 20 die Waffen erwirbt, wird die Behörde entsprechen den ihr gegeben Weisungen nach § 37 Abs. 1 S. 2 handeln. Ist sie angewiesen, die Anzahl legal besessener erwerbsberechtigungspflichte Waffen zu reduzieren, wird es dann kein Überlassen an einen Berechtigten geben.

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So isses.

Wenns der Erbin egal ist, was mit den Waffen passiert und kein Interessent vorhanden, ist es einfach: Verwertung.

Ansonsten muss sie, wenn sie selbst keine Erben-WBK haben möchte, halt der Waffenbehörde gegenüber äußern, welcher Berechtigte die Waffen erwerben soll bzw. wem diese zum Kommissionsverkauf überlassen werden sollen bzw. für die Unbrauchbarmachung sorgen.

Alles kein Hexenwerk.

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So isses.

Wenns der Erbin egal ist, was mit den Waffen passiert und kein Interessent vorhanden, ist es einfach: Verwertung.

Ansonsten muss sie, wenn sie selbst keine Erben-WBK haben möchte, halt der Waffenbehörde gegenüber äußern, welcher Berechtigte die Waffen erwerben soll bzw. wem diese zum Kommissionsverkauf überlassen werden sollen bzw. für die Unbrauchbarmachung sorgen.

Alles kein Hexenwerk.

Kannst Du das hier nicht hauptamtlich machen? Immer klare sachliche Antworten ohne Spekulationen.

Ich kann da immer was draus lernen.

Danke und

Gruß D.S. :appl:

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Hallo und guten Abend,

erst einmal vielen Dank für die Antworten.

Naja, so richtig schlau werd ich aber noch nicht (auch wenns kein Hexenwerk ist)...

- Witwe "findet" die 2 KW auf. Was muss sie nun tun. Ich bin der Meinung, nach § 37 unverzüglich der WaffBeh anzeigen.

- SB meint nö (nicht nach § 37), wir sollten nur ein Schreiben aufsetzen, wo sie auf die Erben-WBK (also Ausschluss § 20, denn es steht ja noch nicht fest, wer der Erbe ist, das wird erst durch das Nachlassgericht / Testament klargestellt, somit ist sie erstmal nur Finderin) verzichtet und somit sein Papierkrieg weniger wird und dann bei Verkauf regulär die Veräußerungsanzeige machen. Auf welcher Grundlage beruht das denn

- Interessenten wären wohl da aber bis es da zu einer Veräußerung kommt kann schon was Zeit ins Land gehen

Naja, ich setze dann dieses Schreiben (Verzicht auf §20) auf und sende dies dem SB zu.

Ich hoffe, ich konnte den Sachverhalt etwas verständlich rüberbringen....

Danke und Gruß

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Klar kann das zur Verwertung/Vernichtung kommen

- wenn (in welcher Frist?) kein EWB die KW kaufen will

- dann bleibt allerdings noch, kurzfristig die KW einem Händler auf den Tresen zu legen, oder ?

Was aber sonst machen? (wie geschrieben, Witwe will keine Erben-WBK)

?

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Gehe nicht zum Fürst, wenn Du nicht gerufen wirst!

Nach Feststellung des Erbrechts durch Erteilung eines Erbscheins hat man 4 Wochen Zeit, die Behörde zu informieren. In der Frist kann man sich überlegen ob man:

a] eine Erben-WBK beantragt

oder

b] die Waffen veräußert an einen Berechtigten.

Deine "Hilfe" sorgt für die Enteignung der Witwe... :peinlich:

Gruß JM

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Warum ist Hilfe Peinlich?

Die Witwe steht da vollkommen hilflos da und ist mit tausend anderen SAchen auch noch überfordert.

Da das Ganze in die richtigen Bahnen zu lenken, halte ich nicht für peinlich.

Während andere wegschauen, biete ich meine Hilfe an. Ich halte noch was von Nachbarschaft, was aber in unserem Land erst wieder (bei wenigen) aktuell wird wenns "dunkel" wird.

Ich frage ja hier nur höflich, wie man es richtig macht/machen soll. Da brauche ich keine Peinlich Smilies sondern Unterstützung.

Danke

PS: ErbenWBK und veräußern hatte ich weiter oben schon erklärt....

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...

PS: ErbenWBK und veräußern hatte ich weiter oben schon erklärt....

Lesen und verstehen sind also auch noch zwei paar verschiedene Schuhe. Es gibt drei Möglichkeiten in diesem Fall:

a], b] und Enteignung. a + b hast Du nicht gewählt...

Gruß JM

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Gut, was wären denn die Alternativen (a und B) ?

a - einem EWB überlassen, sofern jemand interesse zeigt?

b - zum freundlichen H gehen

kann man ja immer noch machen, aber darum gings mir ja gar nicht so, sondern um die Anzeigepflicht und die hat sie m.E. nach und da gings mir um den § 37 wo der SB meinte, dass der nicht richtig ist.

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denn es steht ja noch nicht fest, wer der Erbe ist, das wird erst durch das Nachlassgericht / Testament klargestellt

In dem Fall sollte man dies abwarten.

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Nach Feststellung des Erbrechts durch Erteilung eines Erbscheins hat man 4 Wochen Zeit, die Behörde zu informieren.

Vorsicht! Der Erbschein wird nach § 2353 BGB nur auf Antrag ausgestellt und ist lediglich eine fakultative Nachweismöglichkeit des Erbrechts. Auch ohne Erbschein ist man bereits Erbe.

Siehe dazu den nachfolgenden Fall:

Sachverhalt

21.12.2001: Tod des Vaters des Klägers
29.05.2002: Testamentseröffnung
17.07.2002: Die Schwester des Klägers teilt der Waffenbehörde mit, dass sie eine Erben-WBK momentan nicht beantragen könne, da sich bei der Testamentseröffnung herausgestellt habe, dass das Testament auslegungsbedürftig sei. Die Erteilung des Erbscheins werde mindestens ein ganzes Jahr auf sich warten lassen, da mit dem Kläger in absehbarer Zeit keine Einigung zu erzielen sei.
20.08.2002: Die Waffenbehörde informiert den Kläger, über die Möglichkeiten zur Beantragung einer Erben-WBK.
27.01.2005: Erbscheinerteilung - Dieser Erbschein wurde später für ungültig erklärt eingezogen.
19.04.2005: Ausstellung eines neuen Erbscheins
02.05.2005: Zugang des Antrags auf Erteilung einer Erben-WBK bei der Waffenbehörde
19.06.2005: Ablehnung des Antrags durch die Waffenbehörde

VG Ansbach, Urt. v. 20.12.2005, Az. AN 15 K 05.02564, Rn. 32 (zit. nach Juris):

Die Frist beginnt mit der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehen sollte, dass er nach dem Tod seines Vaters am 4. Dezember 2001 weder durch ausdrückliche Erklärung noch durch schlüssiges Verhalten die Erbschaft angenommen hat, so dass gemäß § 1943 BGB eine Ausschlagung nicht mehr möglich wäre, so war am 2. Mai 2005, dem Eingang des Antrags bei der Beklagten, zumindest die Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 BGB abgelaufen. Die Ausschlagungsfrist beginnt gemäß § 1944 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. Kenntnis setzt ein zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen Umstände voraus, aufgrund dessen ein Handeln erwartet werden kann, also wenn dem Erben die tatsächlichen und rechtlichen Umstände in so zuverlässiger Weise bekannt geworden sind, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, in die Überlegungen über Annahme und Ausschlagung einzutreten. Kenntnis des Anfalls bedeutet Kenntnis der den Anfall begründenden Tatsachen, also insbesondere den Tod und die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Erblasser. Kenntnis des Berufungsgrundes heißt, bei gewillkürter Erbfolge, Kenntnis, dass der Erbe durch Verfügung von Todes wegen zum Erbe berufen ist. Unbeachtlich ist die genaue Kenntnis des ganzen Inhalts des Testaments (vgl. Palandt-Edenhofer, 63. Auflage, § 1944, Rd.Nr. 2 ff.). Der Kläger hatte daher seit der Testamentseröffnung am 29. Mai 2002 Kenntnis von dem Anfall und dem Grunde seiner Berufung. Bei der Testamentseröffnung wurde klar, dass er aufgrund Testaments zumindest Miterbe seines Vaters ist. Dass nach der Testamentseröffnung zwischen dem Kläger und dessen Schwester Streitigkeiten über die genaue Auslegung des Testaments entstanden sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die genaue Kenntnis über die erbrechtliche Stellung und Ansprüche ist für den Beginn der Frist nach § 1944 BGB gerade nicht Voraussetzung. An die sechswöchige Ausschlagungsfrist, beginnend mit der Testamentseröffnung am 29. Mai 2002, schließt sich die einmonatige Antragsfrist gemäß § 20 Satz 1 WaffG an.
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Vorsicht! Der Erbschein wird nach § 2353 BGB nur auf Antrag ausgestellt und ist lediglich eine fakultative Nachweismöglichkeit des Erbrechts. Auch ohne Erbschein ist man bereits Erbe.

Danke für die Antwort.

Stimmt, der Erbschein hat damit nix zu tun, nur die Tatsache, dass man Erbe ist, wenn man das ist! Bis dahin also bis zur Feststellung/Eröffnung durch das Nachlassgericht ist man so gesehen gar nix.

Nur rein ein "Finder" ohne Berechtigung. (Meine Meinung)

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Nur rein ein "Finder" ohne Berechtigung. (Meine Meinung)

So könnte man es formulieren, wenn der Erbe die Waffen des Verstorbenen nicht besitzen möchte. In beiden Fällen (Fund oder Inbesitznahme als Erbe) gilt jedoch die Anzeigepflicht nach § 37 WaffG, auch wenn die Behörde das hier offenbar anders sieht.

Meines Erachtens wäre hier der Gang zu einem guten Waffenhändler am besten. Der kann am besten einschätzen, ob die Waffen am Markt was bringen oder besser gleich in die Presse wandern.

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..., auch wenn die Behörde das hier offenbar anders sieht.

...

Das sehe ich noch nicht einmal. Der Sachverhalt ist ihr angezeigt. Nur solange der § 20 nicht ausgeschlossen ist, sind die Maßnahmen nach § 37 Abs. 1 S. 2 nicht möglich. Die Aufforderung, wie sie hier mitgeteilt wurde, sehe ich als eine Aufforderung, Nägel mit Köpfen zu machen.

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...Auch ohne Erbschein ist man bereits Erbe.

...

Wäre mir neu, denn:

An die sechswöchige Ausschlagungsfrist, beginnend mit der Testamentseröffnung am 29. Mai 2002, schließt sich die einmonatige Antragsfrist gemäß § 20 Satz 1 WaffG an.

Gruß JM

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Richtig, und ohne wird es schwierig mit der Erben-WBK. Es sei denn man hat eine zuvorkommende Behörde.

Habe das Thema gerade zweimal abgewickelt.

Gruß JM

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Richtig, und ohne wird es schwierig mit der Erben-WBK. Es sei denn man hat eine zuvorkommende Behörde.

Habe das Thema gerade zweimal abgewickelt.

Gruß JM

Da gebe ich Dir völlig Recht. Oftmals nicht nur die Behörden, sondern die Banken etc. wollen den Erbschein. Bei einem entsprechend hohen Erbe, sind das mal wieder einige nette Zusatzkosten. Hab das Thema gerade hinter mir.

Gruß

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Richtig, und ohne wird es schwierig mit der Erben-WBK. Es sei denn man hat eine zuvorkommende Behörde.

Hä? :confused:

Das ist das erstemal, dass ich das höre. Bei einem Erbe der gesetzlichen Erbfolge oder mit einem Blick ins Testament soll das immer problemlos gelaufen sein. Den Ärger gab es m.W. immer nur wegen den Fristen.

Habe das Thema gerade zweimal abgewickelt.

Gruß JM

Kling ja fast nach waffentechnischer Erbschleicherei. :huh:

Wenn da einer fünfmal im Jahr an kommt und Erbwaffen von völlig wildfremden Leuten eintragen lassen will, würde ich auch mal mißtrauisch werden. :rolleyes:

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...

Kling ja fast nach waffentechnischer Erbschleicherei. :huh:

Wenn da einer fünfmal zweimal im Jahr an kommt und Erbwaffen von völlig wildfremden Leuten eintragen lassen will,

würde ich auch mal mißtrauisch werden.

Nö, habe eine gute Behörde. Die Waffen habe ich zum größten Teil im Auftrag der Erben und in Absprache mit der Behörde veräußert. Lustig wird es immer, wenn ich z.B. ein Bedürfnis bei der DSU beantrage. Frage: Wie viele Waffen haben sie die letzten 6 Monate erworben? Antwort: 10... :rolleyes:

Gruß JM

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