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IGNORED

Schießen mit der Armbrust


marksman74

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin!

Der Frühling kommt näher und somit auch der Drang Aktivitäten ins freie zu verlegen.

Wir haben eine Wiese hinterm KK-Stand, die wir zum Bogenschießen nutzen. Da gab es noch nie irgendwelche Probleme, rund um die Scheibe sind 50m einsehbares Feld und ein Zaun begrenzt das Areal. Auch unser sonst zu strenger Abnahmemokel hatte nach einer zögerlichen Frage bei der Schießstandabnahme nichts auszusetzen.

Nu habe ich neben dem Bogen noch eine Armbrust am Start. Normalerweise schieße ich sie innerhalb unser Außenstandes, also auf der normalen KK-Bahn. Das geht natürlich nicht, wenn dort Betrieb ist, weil ich ja nach vorne muss.

Also schlage ich mal fix nach, was so alles bei dem einer Schusswaffe gleichgestellten Gerät "Armbrust" möglich ist. Tja... wurde aber nicht schlau draus!

Zum einen ist die Armbrust den Schusswaffen gleichgestellt:

„tragbaren Gegenstände, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann“

Zum Schießen wäre nun das Aufsuchen eines Schießstandes (Wie LG) notwendig.

Die AB ist aber bzgl. des Führens, Herstellens, dem Besitz und so weiter vom WaffG ausgenommen.

ABER: Ich schieße gemäß Waffengesetz nicht mit Armbrust:

„(Es schießt), wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt.“

Wie wird dies in Vereinen gehandhabt? (30m Armbrust International, nicht 10m DSB.)

Was für Anlagen sind für Feldarmbruststände vorgesehen (65m hat nicht jeder voll umzäunt und wie ein LG-Stand gesichert....)?

Ist das Schießen auf Bogensportanlagen, die keine besonderen Auflagen haben, geduldet - zulässig - verboten?

Danke schon mal. Wir möchten das Armbrustschießen auch nicht leistungsorientiert durchführen. Es soll die Wartezeiten auf unseren kleinen KK-Stand überbrücken... dachte ich mir und stieß auf eine Gesetzeslage, die es zwar draußen verbietet, aber auch nicht so richtig...

(Wenn ich so eine Arbeit abgeben würde, wie die Gesetzgeber, dann würde mich mein Chef achtkantig rauswerfen: Ja, Nein, oder Jein... eventuell? Dolles Ding.)

Geschrieben
Surf mal bei http://www.co2air.de nach.

Habe ich, aber so richtig eindeutig ist die Gesetzeslage auch dort nicht erläutert und nur aus dem WaffG werde ich nicht schlau (... genug).

Daher meine Frage an die Feldarmbrustler: Wie wird´s (in einem Verein) alltäglich gehandhabt?

Oder bin ich betriebsblind und erkenne irgendeinen Wink mit dem Zaunpfahl nicht? (Dann bitte in die richtige Richtung stupsen...)

Geschrieben
Zum Schießen wäre nun das Aufsuchen eines Schießstandes (Wie LG) notwendig.

ABER: Ich schieße gemäß Waffengesetz nicht mit Armbrust:

„(Es schießt), wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt.“

Ist das Schießen auf Bogensportanlagen, die keine besonderen Auflagen haben, geduldet - zulässig - verboten?

Hallo,

ja etwas unsauber ist es. Aber die Armbrust ist, wie Du schon sagtest, den Schußwaffen gleichgestellt. Daher bedarf es eines Schießstandes, der die Auflagen erfüllt, zum schießen mit der Armbrust.

Geschrieben
Aber die Armbrust ist, wie Du schon sagtest, den Schußwaffen gleichgestellt. Daher bedarf es eines Schießstandes, der die Auflagen erfüllt, zum schießen mit der Armbrust.

IMHO nein.

Komplettes lesen: Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der

Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von

Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

B) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit,

Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit

von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt

sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt,

führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder

damit Handel treibt.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach

Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige

waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz

näher geregelt.

D.h., eine Armbrust ist wie eine Hieb oder Stoßwaffe einer Schußwaffe gleichgesetzt - wie man daraus eine Schießstandpflicht ableiten will, ist mir schleierhaft.

Was dadurch geregelt ist, ist. z.B. der umgang durch Kinder und Jugendliche.

Siehe dazu den Aufsatz von Richter Kohlheim.

Geschrieben
da gibt es einen Zusatz in der Anlage 1 zum WaffG die das ergänzt. Hab nur leider grad das Gesetz nicht zur Hand. Wird nachgereicht.

Hier ist der link - direkt aus dem Bundesministerium der Justiz:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesre...2002/gesamt.pdf

(Fassung zuletzt geändert 2009)

Da finde ich nichts.

Auch in der AWffV finde ich dazu nichts:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesre...affv/gesamt.pdf

Und jetzt komm mir nicht mit dem komischen Waffenrechtskommentar, der nur zur Verwirrung der Sachbearbeiter (und zur Bereicherung der Autoren) auf den Markt gebracht wurde

Geschrieben

Nach herrschender Rechtsauffassung wird das verschießen von Bolzen mit einer Armbrust dem waffenrechtlichen Schießen subsumiert und insofern auch eine Schießstättenerlaubnis verlangt.

Die Schießstättensachverständigen werden entsprechend geschult.

In der neuen VwV soll das nach meiner Info klargestellt werden. Wann die halt rauskommt, ist eine andere Geschichte... :rolleyes:

Geschrieben

Hi SalPeter,

schau bitte Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 und da Punkt 1.2.2.

Schußwaffen im Sinne des ... und bei denen bestimmungsgemäß ...

Da werden Armbrüste auch explizit genannt.

Wo ich Dir jedoch uneingeschränkt zustimme ist der Satz mit den Kommentaren und den Autoren.

Geschrieben
Nach herrschender Rechtsauffassung wird das verschießen von Bolzen mit einer Armbrust dem waffenrechtlichen Schießen subsumiert und insofern auch eine Schießstättenerlaubnis verlangt.

Die Schießstättensachverständigen werden entsprechend geschult.

In der neuen VwV soll das nach meiner Info klargestellt werden. Wann die halt rauskommt, ist eine andere Geschichte... :rolleyes:

Das erste ist richtig, mit dem zweiten werden wir noch dieses Jahr überrascht...

übrigens- @ SAl-Peter: die Kommentierungen sind durchaus nützlich. Insbesondere wenn man sie im Zusammenhang liest kann man sehr oft einen uneinsichtigen Behördenmitarbeiter zur Einsicht nötigen.

Es hilft aber nicht, nur den gerade "mundenden" Teil zu überfliegen.

Auch im Bezug auf die Armbrust bzw. deren Einstufung und damit verbunden der Nutzung sind die Kommentierungen (hier Steindorf) zutreffend.

Sie zitieren einfach das Gesetz, hier Anlage 1 UA1, Punkt 1.2.2 wie bereits oben angeführt.

Weitere Erläuterungen zu den Armbrüsten findet man in den §§ 1 und 2 des WaffG bzw. deren Kommentierungen unter diversen Randnummern

Geschrieben

Ich halte es nach wie vor mit Kohlheim.

Zitat:

"Der gesetzliche Begriff des "Schießens" deckt sich also nicht mit dem allgemein gebräuchlichen Begriff des

"Schießens"; er ist für das Waffenrecht darauf beschränkt, dass Geschosse durch einen Lauf verschossen werden.

Dies trifft aber auf die Armbrust ohne weiteres nicht zu. Waffenrechtlich wird mit der Armbrust nicht

geschossen. Dies mag auf den ersten Blick verwirren, denn wir gehen sprachlich allgemein davon aus, dass mit

der Armbrust geschossen wird; hier ist jedoch die gesetzliche Definition entscheidend, nach der das Schießen

mit der Armbrust nicht unter das Waffengesetz fällt. Mithin hat, wer mit der Armbrust "schießt", insoweit auch

keinen Umgang mit der Armbrust."

Kohlheim ist der Meinung, dass eine Armbrust zwar den Schusswaffen gleichgestellt ist, nicht aber das Schiessen mit der Armbrust. Hier gibt es keine Gleichstellung. Wenn kein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird, wird eben waffenrechtlich nicht geschossen.

Dass nun viele der Verantwortlichen kein Risiko eingehen wollen ist verständlich. In der Tat müsste der Gesetzgeber hier gelegentlich mal Klarheit schaffen. Solange das nicht der Fall ist, kann ein Richter - im Fall der Fälle - in beide Richtungen entscheiden. Dabei wird es sicher häufig auf die Umstände ankommen. Eine leichte 10-Meter-Matcharmbrust im geschlossenen Keller ist etwas anderes als eine 400 fps Jagd-Compound mit Broadheads auf dem Spielplatz.

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