Zum Inhalt springen
IGNORED

Umwandlung/Umwidmung von WBK-gelb-als in gelb-neu


Knieper

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich würde davon abraten. DIe neue Gelbe einfach zusätzlich beantragen.

greetz

Geschrieben

Du wirst die zweite WBK ohne Probleme bekommen. Aber sowohl die alte als auch die neue WBK haben ihre Vorteile. Wenn man beide haben kann sollte man das ausnutzen.

Geschrieben

Kann sein, das bei einem Antrag nach 14 4 die alte um den Passus ergänzt wird.

Abhängig vom örtlichen zutsändigen SB.

Du darfst dann klagen.

Frage ist, ob sich das für Deine Situation lohnt.

Und das mit 2/6 gilt nicht für alte wirst Du dann eventuell ebenfalls vr Gericht klären lassen müssen.

Wohnortabhängig.

Geschrieben

moin,

ich würde mal in aller ruhe den genauen gesetzestext studieren........

ich will hier niemanden beschränken, aber der text bezieht sich nicht auf eine bestimmte wbk ( egal ob alt oder neu ) sondern auf die person, also den möglichen käufer.

wenns jemand anders von seinem mt bestätigt bekommt ( schriftlich ) wäre das super.......

handgunner

Geschrieben

Die Gesetzesänderungen entfalten keine rückwirkenden Einschränkungen, solange dies nicht ausdrücklich im Gesetz benannt ist. Deshalb ist der Status zum jeweiligen Zeitpunkt der Erlaubnisausstellung gültig.

greetz

Geschrieben

Als Auslandsdeutscher (CZ) ist das BVA fuer mich zustaendig.

Diese wollen mir die WBK´s "tauschen", also neu gg alt, da ich einen Marlin UHR auf die Gelbe kaufen moechte.

Ich werde also wohl in den sauren Apfel beissen.

Liebe Gruesse

Micha

Geschrieben
...

Diese wollen mir die WBK´s "tauschen", also neu gg alt, da ich einen Marlin UHR auf die Gelbe kaufen moechte.

...

Was mit der alten gelben WBK gar nicht möglich ist, es sei denn, die Schussfolge ist geändert.

Gruß JM

Geschrieben

Eine Umschreibung der gelben WBK von alt auf neu kann der SB aus Kulanz machen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht. Vielmehr muss so verfahren werden wie bei einer Neubeantragung. Siehe dazu auch das Urt. des OVG Münster v. 08.11.2007, Az. 20 A 3215/06.

Das Erwerbsstreckungsgebot gilt übrigens auch für die alte gelbe WBK (VG Ansbach, Urt. v. 29.06.2005, Az. AN 15 K 05.00592):

Nach § 58 Abs. 1 WaffG gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I Seite 432) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I Seite 1779) fort, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird. Abweichende Bestimmungen für Waffenbesitzkarten sind in § 58 WaffG nicht geregelt. Dies bedeutet, dass die nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarten weiterhin den Besitz der unter Geltung alten Rechts erlaubt erworbenen Waffen erlauben und sowohl der Besitz als auch der Erwerb der unter Geltung alten Rechts (also bis 31.3.2003) erworbenen Waffen nicht erneut einer Erlaubnispflicht mit Inkrafttreten neuen Rechts am 1. April 2003 unterworfen werden. Eine weitergehende Bedeutung kommt alten Erlaubnissen schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu. Dass sie keine weitergehende Bedeutung für Erwerbsvorgänge, die ab 1. April 2003 stattfinden, haben, ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift „Altbesitz“. Findet ab 1. April 2003 ein Erwerbsvorgang im Sinne von §§ 10, 14 WaffG statt, führt dies nach der Bestimmung des Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts zur Anwendung des neuen Rechts. Dies ergibt sich auch daraus, dass das zuvor geltende Waffenrecht ausdrücklich nach Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts aufgehoben wurde. Maßgebend ist daher, wann der einer Erlaubnispflicht unterworfene Vorgang stattfindet, nicht, ob jemand schon vor Inkrafttreten des jetzt geltenden Waffenrechts eine Waffenbesitzkarte hatte oder nicht. Würden die alten Waffenbesitzkarten, die nur eine Verkörperung der Erlaubnis darstellen, weiter benutzt, könnten sie bei Erwerbsvorgängen ab 1. April 2003 und für den auf solchen Erwerbsvorgängen beruhenden Besitz nur mit den Einschränkungen des neuen Rechts weiter verwendet werden.
Gast solideogloria
Geschrieben

Da können andere Foristi (eigene) Urteile zitieren, die das Gegenteil aussagen.

Geschrieben
Da können andere Foristi (eigene) Urteile zitieren, die das Gegenteil aussagen.

Ja Bitte!

Bei uns auf dem Amt sind sie ebenfalls der Meinung, das 2/6 auf alle WBKs gilt (alt-gelb, neu-gelb, grün) nur nicht auf WBK-Rot.

Da wäre ein Urteil zwecks Meinungsbildung recht hilfreich.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.