Zum Inhalt springen
IGNORED

Schenkung Frage


Nick1

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage: mein Schwiegervater ist ebenfalls Sportschütze und kann aber voraussichtlich den Sport aufgrund Krankheit nicht mehr ausüben. Nun würde er mir gerne seine Waffen schenken. Wie kann ich da am Besten vorgehen ? Muss ich den ganz normalen Weg beschreiten: Sportverein, Bedürfnis, Behörde etc ?

Grüße

Nick

Geschrieben

alles so, als würdest du die waffen kaufen wollen. eine ausnahme gibt es nur, wenn du direkter erbe in einem erbfall bist.

das einzige, worüber man evtl. mit dem sachbearbeiter verhandeln kann, ist eine ausnahme von der 2/6-regelung.

Geschrieben

Man kann auch versuchen, mit dem SB über eine "Erbschaft" zu Lebzeiten zuzulassen, damit du die Waffen als "Erbe" erwirbst. Bei einem Kollegen, dessen Vater ebenfalls alt und krank war, hat die Waffenbehörde zugestimmt. Bei meinem SB gibts da nix, ich kann erst erben wenn der Erblasser tot ist. Also müsste ich den normalen Weg gehen, und ein anderes Bedürfnis nachweisen.

Was sind es denn für Waffen? Wenn Sie auf die gelbe WBK erworben werden dürfen, dann kannst sie ja Stück für Stück übernehmen. Bei Sachen auf Grün halt nur mit Voreintrag.

Geschrieben
Sind KW auf grüne WBK - aber sieht so aus, als würde SB null und nix Ausnahme machen---danke trotzdem für alle Antworten.

Dann nutze und pflege sie, solange dein Schwiegerpapa noch lebt und erwirb sie, wenn er das Zeitliche gesegnet hat.

Geschrieben

Du kannst dich ja als Mitberechtigter auf seine WBK eintragen lassen.

Das spart Papierkram, wenn du mal damit schießen willst.

Geschrieben
Du kannst dich ja als Mitberechtigter auf seine WBK eintragen lassen.

Das spart Papierkram, wenn du mal damit schießen willst.

nein, eben nicht!

denn das wird so behandelt, als ob er die waffen sebst erwerben würde. der ganz normale verein-bedürfnis-behörden-weg. (mitberechtigter = berechtigter)

einziger vorteil: wenn der schwiegervater stirbt, braucht dieser nur aus der WBK gestrichen werden, bzw. die waffen werden auf eine "eigene" WBK umgeschrieben ( er ist ja schon berechtigter, denn er hat die waffen ja schon als mitberechtigter erworben). bis zum tod des schwiegervaters sind beide berechtigt, nach dem tod des schwiegervaters nur noch er alleine. keine erbschaft (im waffenrechtlichen sinn) mehr nötig, keine WBK in Erbfolge und keine evtl. probleme wegen blockierung.

gruß alzi

Geschrieben
nein, eben nicht!

denn das wird so behandelt, als ob er die waffen sebst erwerben würde. der ganz normale verein-bedürfnis-behörden-weg. (mitberechtigter = berechtigter)

...

gruß alzi

Ja und? Man kann ja mal vorab mit der Behörde reden. Die 2/6-Regelung sollte auch nicht zum Tragen kommen.

Das mit dem Papierkram habe ich auf die Leihscheingeschichte bezogen.

Geschrieben
Die 2/6-Regelung sollte auch nicht zum Tragen kommen.

tut sie in diesem fall aber, wenn man den verein-bedürfnis-behörden-weg beschreitet, so wie bei jedem anderen waffenerwerb durch einen sportschützen auch!

nicht jeder - ich würde eher sagen einen sehr kleine minderheit der - sachbearbeiter auf den behörden ist bereit eine ausnahme von 2/6 zu machen.

gruß alzi

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.