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IGNORED

Montage Waffen mitnehmen und im Wohnwagen lagern


hülsenfänger

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Geschrieben

Hallo Gemeinde, wie weit ist es möglich eine Kurzwaffe in einem Wohnwagen kurzzeitig auf Montageeinsätzen zu lagern? Im Wohnwagen ist ein B Schrank fest verankert und ein Billigtresor aus dem Baumarkt für Munition, der Campingplatz ist eingefriedet (Zaun), geplant ist die Waffe (eine), am Montag mitzubringen und am Freitag nach hause zu führen, also übers Wochenende bleibt sie nicht vor Ort, in der Woche ist der WW bewohnt, ein Schloß ist im Abzugsbügel und eine Blockade für den Lauf habe ich bestellt, bei Wettkämpfen müssen die Waffen ja auch im Hotel oder in Mobilen Unterkünften verbracht werden. wie ist die rechtliche Lage? die Sbiene möchte ich deswegen nicht anfunken, Gruß Hülsenfänger

Geschrieben
Im Wohnwagen ist ein B Schrank fest verankert und ein Billigtresor aus dem Baumarkt für Munition, der Campingplatz ist eingefriedet (Zaun),

Das entspricht ja schon den Vorschriften für eine dauernde Aufbewahrung. Meutern könnte man, wenn man den Wohnwagen als "nicht dauernd bewohnt" ansieht, aber das trifft ja als Vorwurf nicht ganz zu. Ob Du die Waffe in Watte oder in Stahl verpackst, bevor Du sie in den Tresor einschließt, ist rechtlich irrelevant.

Grundsätzliche Frage: Warum willst Du eine Kanone im Wohnwagen deponieren ? Gehst Du nach Montage noch auf den Stand ?

Geschrieben

Zunächst wäre meines Erachtens zu prüfen, ob ein (mobiler) Wohnwagen als Wohnung im eigentlichen Sinne angesehen werden kann.

Für die vorübergehende Verwahrung gilt ansonsten § 13 Abs. 11 AWaffV. Hierzu die Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren:

"Absatz 11 betrifft – in Abgrenzung zu Absatz 6 – die vorübergehende Aufbewahrung

bestimmter Waffen oder Munition, etwa während eines Hotelaufenthalts am Ort der Jagdoder

Sportausübung oder in Jagd- oder Wettkampfpausen. Hier besteht eine Möglichkeit der

Sicherung in der Beaufsichtigung als einer Form des „aktiven“ Entwendungs- oder

Missbrauchsschutzes. Aber auch die Möglichkeit des passiven Schutzes soll eröffnet

bleiben, etwa durch die Aufbewahrung einer Schusswaffe in einem (sie der Sicht

entziehenden) Transportbehältnis, die Entfernung eines wesentlichen Teils und/oder die

Anbringung einer Abzugsverriegelung; insoweit wird die Generalklausel des § 36 Abs. 1

Satz 1 des Waffengesetzes herangezogen. Die Wörter „angemessen“ und „erforderlich“

bringen zum Ausdruck, dass es um ein Maß des Schutzes geht, der insbesondere der Dauer

der vorübergehenden Aufbewahrung und der Art und Menge der aufzubewahrenden

Gegenstände Rechnung zu tragen hat."

Geschrieben
Das entspricht ja schon den Vorschriften für eine dauernde Aufbewahrung. Meutern könnte man, wenn man den Wohnwagen als "nicht dauernd bewohnt" ansieht, aber das trifft ja als Vorwurf nicht ganz zu. Ob Du die Waffe in Watte oder in Stahl verpackst, bevor Du sie in den Tresor einschließt, ist rechtlich irrelevant.

Grundsätzliche Frage: Warum willst Du eine Kanone im Wohnwagen deponieren ? Gehst Du nach Montage noch auf den Stand ?

Warum soll man nach der Arbeit nicht noch ein wenig auf dem Schießstand entspannen, in die Bude hocken und Blödelfern schaun? das Leben ist zu kurz und am Wochenende muß ich die Sachen von der Woche nachholen und eine Frau habe ich ja auch noch, glaube ich würd lieber daheim arbeiten als mich Montags früh in die Karre zu robben und die ganze Woche von daheim aufzuhalten. Ich darf am Tag maximal 10 Stunden arbeiten da ist Abends noch genug zeit.

Geschrieben
Zunächst wäre meines Erachtens zu prüfen, ob ein (mobiler) Wohnwagen als Wohnung im eigentlichen Sinne angesehen werden kann.

Hallo Sachbearbeiter, der WW ist noch mobil die Räder sind aber ruckzug weggeschraubt, aber mit der Auslegung von Absatz11 verstehe ich das so das es möglich ist die Waffe so zu lagern, Danke Hülsenfänger

Geschrieben

Maßgeblich ist am Ende wohl, ob der Wohnwagen auch tatsächlich dem wohnen dient oder halt nur unbenutzt wo bis zum nächsten Urlaub abgestellt wird.

Hier einige Ausführungen zum Wohnwagen als Wohnung:

Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.01.2007 - 4 AZR 19/06): Bauwagen gilt tariflich als Wohnung ! Ein Bauarbeiter, der so wohnt, darf steuerlich nicht seinen eigentlichen Erstwohnsitz geltend machen.

Als Wohnung gelten gemeinhin auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden. Weniger als drei Monate sind in der Regel vorübergehend. Wird länger abgestellt, kann auch Zweitwohnungssteuer anfallen.

Einige Gemeinden verstehen unter einer Wohnung eine abgeschlossene Wohneinheit mit Zimmer, Küche und Bad im Sinne des jeweiligen Baugesetzes, andere Gemeinden betrachten jeglichen Wohnraum als Wohnung.

Geschrieben

Hi,

in Bayern erkennen die Waffenbehörden nach Weisung aus dem Innenministerium nur feste Gebäude für die Aufbewahrung von Schusswaffen an. So meinte es der SB zumindest seit Anfang der letzten Woche.

cu

Geschrieben
Hi,

in Bayern erkennen die Waffenbehörden nach Weisung aus dem Innenministerium nur feste Gebäude für die Aufbewahrung von Schusswaffen an. So meinte es der SB zumindest seit Anfang der letzten Woche.

cu

hi

rein informativ ( da nicht gegenstand des themas):

in oesterreich ist die verwahrung einer schusswaffe in einem fahrzeug ebenfalls per erlass grundsaetzlich keine ordnungsgemaesse verwahrung

ausnahme: kat B+C (langwaffenrepetierer), darf bis 6std tagsueber und bis zu 4std in der nacht im fahrzeug verbleiben wenn von aussen nicht einsehbar oder fest mit dem fahrzeug verbunden

Geschrieben
Hi,

in Bayern erkennen die Waffenbehörden nach Weisung aus dem Innenministerium nur feste Gebäude für die Aufbewahrung von Schusswaffen an. So meinte es der SB zumindest seit Anfang der letzten Woche.

cu

Moin,

bei mir gab es keine Probleme. Es war allerdings kein Wohnwagen sondern ein (Schlauch-)Boot, aber irgendwo muss die SigPi ja hin. Nur das einbauen war etwas nervig.

cu

Stefan

Geschrieben

Halt ein bissl ärgerlich, wenn das Schlauchboot absauft, weil es dem 2-Tonnen-Banktresor nicht standhält. :D

Ne mal im Ernst: zur Verwahrung von SigPi gibt die VwV folgendes her:

"36.5 Für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Seenotsignalpistolen gelten folgende Besonderheiten:

36.5.1 Für die vorübergehende Aufbewahrung einer erlaubnispflichtigen Seenotsignalpistole an Bord einer seegehenden Motor- oder Segelyacht ist ein nicht zertifiziertes Aufbewahrungsbehältnis als ausreichend anzuerkennen, wenn es die nachstehenden Sicherheitsstandards erfüllt:

• Behältnisse müssen aus Stahlblech – möglichst rostfrei – gearbeitet sein;

• das Stahlblech der Tür/Klappe muss mindestens eine Stärke von 4 mm aufweisen;

• eine Verankerung des Behältnisses mit dem Schiff ist erforderlich;

• das Behältnis muss zu verschließen sein (elektronisch codiertes Schloss, Zahlenschloss oder Riegelschloss können zum Einsatz kommen).

36.5.2 In Fällen der längeren und erkennbaren Abwesenheit hat der Inhaber der Erlaubnis Waffe und Munition in seiner Wohnung oder seinem Haus entsprechend den allgemeinen Vorschriften in einem Si-cherheitsbehältnis der Stufe 0 oder B aufzubewahren. Erkennbar wäre dies beim Abschließen des Schiffes bei längerer Abwesenheit des Skippers oder ein längerer Aufenthalt des Schiffes zu Reparaturzwecken in einer Werft oder das Saisonende zum Winter, wenn die Schiffe im Yachthafen liegen und überholt werden."

Geschrieben
Halt ein bissl ärgerlich, wenn das Schlauchboot absauft, weil es dem 2-Tonnen-Banktresor nicht standhält. :D

Ne mal im Ernst: zur Verwahrung von SigPi gibt die VwV folgendes her:

"36.5 Für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Seenotsignalpistolen gelten folgende Besonderheiten:

36.5.1 Für die vorübergehende Aufbewahrung einer erlaubnispflichtigen Seenotsignalpistole an Bord einer seegehenden Motor- oder Segelyacht ist ein nicht zertifiziertes Aufbewahrungsbehältnis als ausreichend anzuerkennen, wenn es die nachstehenden Sicherheitsstandards erfüllt:

• Behältnisse müssen aus Stahlblech – möglichst rostfrei – gearbeitet sein;

• das Stahlblech der Tür/Klappe muss mindestens eine Stärke von 4 mm aufweisen;

• eine Verankerung des Behältnisses mit dem Schiff ist erforderlich;

• das Behältnis muss zu verschließen sein (elektronisch codiertes Schloss, Zahlenschloss oder Riegelschloss können zum Einsatz kommen).

...

Genauso ist die Stahlkassette auch eingebaut/entspricht sie den erfordernissem. Ich denke, das dann eine Verwahrung im bewohnten Wohnwagen in Ordnung gehen muss (KlasseB Schrank allerdings).

Unterschätzt die Schlauchis nicht, die gibt es jetzt auch in groß :-) Den SBs habe ich nur die Rechnung eines seegehenden Bootes gezeigt und den Schlauch schön unter den Tisch fallen lassen. Die müssen ja nicht alles wissen :-)

cu

Stefan

Geschrieben

Hab gerade noch (im Kommentar Maunz/Dürig zum Grundgesetz 2009 zu Artikel 13) was interessantes zum Wohnungsbegriff gefunden:

"Der Begriff der Wohnung ist in Art. 13 umfassend zu verstehen. Jeder nicht allgemein zugängliche feststehende, fahrende oder schwimmende Raum, der zur Stätte des Aufenthalts oder Wirkens von Menschen gemacht wird, ist i.S. von Artikel 13 eine Wohnung. Wohnung ist hiernach der zu Aufenthalts- und Arbeitszwecken bestimmte und benutzte Raum einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden umfschlossenen freien Geländes, auch Tageszimmer, Hotelzimmer, Keller, Speicher, Treppen, Wohnwagen, Wohnschiffe, nicht aber bloße Verkehrsmittel (Kraftwagen).

Ebenso fallen die nicht allgemein zugänglichen Geschäfts- und Büroräume, Personalaufenthaltsräume, Arbeitshallen, Werkstätten, Garagen, Schuppen, Ställe, Scheunen und ähnliche Räume, nicht aber die Unterkunftsräume von Soldaten oder Polizeibeamten sowie die Hafträume und Besucherräume einer Justizvollzugsanstalt unter den Begriff des geschützten Raumes."

Geschrieben
Hab gerade noch (im Kommentar Maunz/Dürig zum Grundgesetz 2009 zu Artikel 13) was interessantes zum Wohnungsbegriff gefunden:

"Der Begriff der Wohnung ist in Art. 13 umfassend zu verstehen. Jeder nicht allgemein zugängliche feststehende, fahrende oder schwimmende Raum, der zur Stätte des Aufenthalts oder Wirkens von Menschen gemacht wird, ist i.S. von Artikel 13 eine Wohnung. Wohnung ist hiernach der zu Aufenthalts- und Arbeitszwecken bestimmte und benutzte Raum einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden umfschlossenen freien Geländes, auch Tageszimmer, Hotelzimmer, Keller, Speicher, Treppen, Wohnwagen, Wohnschiffe, nicht aber bloße Verkehrsmittel (Kraftwagen).

Ebenso fallen die nicht allgemein zugänglichen Geschäfts- und Büroräume, Personalaufenthaltsräume, Arbeitshallen, Werkstätten, Garagen, Schuppen, Ställe, Scheunen und ähnliche Räume, nicht aber die Unterkunftsräume von Soldaten oder Polizeibeamten sowie die Hafträume und Besucherräume einer Justizvollzugsanstalt unter den Begriff des geschützten Raumes."

…jetzt wäre aber immer noch nicht geklärt, ob man Schusswaffen dauerhaft in einem Wohnwagen aufbewahren kann (gem. 36 WaffG). Ich denke da z.B. an einen Schausteller, der 11 Monate im Jahr im Wohnwagen auf Reisen ist und seine Jagdwaffen mitnehmen möchte.

Wie kann die zuständige Behörde (wer wäre überhaupt zuständig) hier gem. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG z.B. die ordnungsgemäße Aufbewahrung prüfen, wenn der Waffenbesitzer in ganz Deutschland umher reist… ?

Geschrieben

Beim Schausteller ist der Wohnwagen ja nicht nur ein Verkehrsmittel. Er dient vielmehr dem dauerhaften Aufenthalt.

Für die Prüfung der Waffenverwahrung würde man wohl am besten einen Termin ausmachen - notfalls unter Einschaltung des SB einer in der Nähe liegenden Waffenbehörde oder den Knaben mitsamt Wohnwagen bei nächster Gelegenheit vor Ort zur Kontrolle antanzen lassen.

Noch eine Fundstelle hierzu aus dem VwV-Entwurf (versteckt in der Definition zum Führen unter Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4), die meine o.g. Ausführungen stützt:

"Für die Begriffe „Wohnung, Geschäftsräume eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte“ ist wie im früheren Waffenrecht die Rechtsprechung zu den gleichen Begriffen in § 123 StGB heranzuziehen. Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum, kann im Einzelfall jedoch dann einen Wohn- oder Geschäftsraum darstellen, wenn es zur ständigen Benutzung zu Wohnzwecken oder als Betriebs- und Arbeitsstätte speziell hergerichtet ist (z.B. Wohn-, Betriebs- oder Verkaufsanhänger, unabhängig von der geschäftlichen Nutzung jedoch nicht der private PKW oder der gewöhnliche Dienstwagen)."

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