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IGNORED

Schießsportverein Lagerung der Waffen und


michaeljennadog

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo ich wir bräuchten mal eure Hilfe.

In unserem Schießsportverein wurde im Mai diesen Jahres der Geschäftsführer neu gewählt.

Es sollte der alte Geschäftsführer aus der Vereins WBK gelöscht werden und der neue eingetragen werden. Dieses ist bis heute auch nach mehrmaligen Nachfragen bei der Kreispolizeibehörde nicht geschehen. Weder der Austrag des einen noch der Eintrag des neuen.

Jetzt kommt auch noch hinzu das der Alte GF am 31.12 austritt.

Somit Punkt EINS

Wie kann ich diesen Vorgang beschläunigen. Ist das keine Unterlassung. Dienstaufsichtsbeschwerde? Wie würdet Ihr vorgehen.

So kommen wir zu dem zweiten Punkt.

Dafür das die Polizeibehörde den neuen GF nicht eingetragen hat und auch nicht mehr auf das Thema eingeht stellt die Polizeibehörde die Lagerung unserer Waffen in Frage.

Zu unserer Lagersituation: Wir verfügen über eine Lang und mehre Kurzwaffen.

Unser Schützenheim ist alarmgesichert und auch beim Sicherheitsdienst aufgeschaltet die Polizei ist ca. 400 -450 Meter von uns weg. Alle unsere Fenster sind mit Panzerrolladen versehen und verschlossen. Innenraum.- Glasbruch.- Erschütterung. alles mit den nötigen Sensoren versehen.

Die Lagerung findet in einem B Schrank statt der schwerer als 250 Kilo ist und nochmals verankert wurde. Somit im privaten Bereich für unbegrenzt Langwaffen und 10 Kurzwaffen gestattet ist.

Da unserer Vereinsheim alber leider nicht dauernt bewohnt ist fordert die Kreispolizeibehörde Lt. § 36 ABS 5 WAFFG i.V.M. §13 Abs.6 der AWaffV. Die Lagerung der Waffen in einem VDS I Schrank. Wobei hier die Waffenbehörde noch überprüfen möchte ob das überhaupt rechtens ist.

Lt. Behörde dürfen in nicht dauernt bewohnten räumen max. 3 Langwaffen in einem VDS ein Tresor gelagert werden da ist von Kurzwaffen gar keine rede.

Wobei hier der § 36 in Verbindung mit dem §14 AWaffV sagt das die Behörde das Recht hat nach Überprüfunf auch anders zu entscheiden.

Soweit die Situationen nun meine Fragen.

1. Fristsetzung und Eintragung des Geschäftsführere und Austragung des alten Geschäftsführers. Welche Fristen müßten man hier einhalten ? Wobei wir hier schon mehr als eine Frist gesetzt haben. Oder direkt Dienstaufsichtsbeschwerde?

2. Vorgehensweise mit der Lagerung, Frist für die Umsetzung der Änderung der Lagerung ist der 31.12. selbst wenn wir den VDS 1 Schrank anschaffen, haben wir eine Lieferfrist von 8 Wochen somit locker über der Zeit.

3. Da unser GF die räumlichen Möglichkeiten hat die Kurzwaffen zu lagern und der weitere Vorstand die Langwaffe lagern kann. Würden wir für die Übergangszeit bis der neue Tresor kommt eine Übergabe an der Vorstand machen. Zumal der sowieso auf der WBK eingetragen ist. Wie oben geschrieben leider der GF noch nicht. Wie kann der GF alle Kurzwaffen für ca. 2 Monate übernehmen da ich vermute das eine Eintragung erst noch etwas dauert.

4. Bitte nennt mir doch einen Waffenrechtlichen Rechtsanwalt den wir mit der Durchsetzung unserer Interessen betrauen können.

Hoffe auf Eure Hilfe

Geschrieben

Polizeibehörde die Lagerung unserer Waffen in Frage.

Zu unserer Lagersituation: Wir verfügen über eine Lang und mehre Kurzwaffen.

Da unserer Vereinsheim alber leider nicht dauernt bewohnt ist fordert die Kreispolizeibehörde Lt. § 36 ABS 5 WAFFG i.V.M. §13 Abs.6 der AWaffV. Die Lagerung der Waffen in einem VDS I Schrank. Wobei hier die Waffenbehörde noch überprüfen möchte ob das überhaupt rechtens ist.

Lt. Behörde dürfen in nicht dauernt bewohnten räumen max. 3 Langwaffen in einem VDS ein Tresor gelagert werden da ist von Kurzwaffen gar keine rede.

Hallo 'michaeljennadog,

Auch unser Vereinshaus ist nicht ständig bewohnt, deshalb haben wir vom LKA uns ein Sicherheitskonzept erstellen lassen. Welches uns dann die zuständige Behörde bestätigt hat. Wenn ich so Deine Beschreibung von der Absicherung Eures Gebäudes höre dürfte das mit einigen "kleineren" Ergänzungen reichen. Wenn dies der besagte Schrankmit der entprechenden Lieferfrist ist, kann nur ein oder mehrere berechtigte Mitglieder mit Leihschein die Waffen bis dahin bei sich in einem zugelassenen Behältnis aufbewahren.

Gruß D.S.

Geschrieben
Hallo ich wir bräuchten mal eure Hilfe.

In unserem Schießsportverein wurde im Mai diesen Jahres der Geschäftsführer neu gewählt.

Es sollte der alte Geschäftsführer aus der Vereins WBK gelöscht werden und der neue eingetragen werden. Dieses ist bis heute auch nach mehrmaligen Nachfragen bei der Kreispolizeibehörde nicht geschehen. Weder der Austrag des einen noch der Eintrag des neuen.

Jetzt kommt auch noch hinzu das der Alte GF am 31.12 austritt.

Zu diesem Thema ist doch §10 Abs. 2 doch eindeutig!

Zitat:

Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer

jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden,

dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der

Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die

Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht

vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus

dem schießsportlichen Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde

mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person,

für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem

schießsportlichen Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte

zurückzugeben.

Der alte GF ist doch noch Mitglied, der neue GF wird innerhalb von 2 Wochen als nächste verantwortliche Person benannt und übernimmt.

Zum Lagerthema halte ich mich raus, aber es gäbe doch die Möglichkeit, die Waffen nach §12 Abs. 1 3b auf mehrere Mitglieder zur Lagerung zu verteilen..

Geschrieben

Ich sehe das wohl so, dass die WBK noch (nach altem Recht) auf die Person und nicht auf den Verein ausgestellt wurde.

Also beantragt doch einfach erst mal die Umtragung auf den Verein, wie Schuster das schon dargestellt hat.

Sollte sich die Behörde weigern, dann soll sie Euch -schriftlich- den Grund der Verweigerung mitteilen. Selbstverständlich mit einem Hinweis auf die entsprechende Rechtsgrundlage, die zur Ablehnung geführt hat.

Die Aufbewahrung ist ein anderes Thema. Da kann man von hier aus schlecht was zu sagen.

Geschrieben

Verantwortliche Person für die Vereins-WBK und Aufbewahrung haben juristisch garnix miteinander zu tun.

Lagerung:

Prüft doch mal, ob nicht Vereinbarungen (schriftlicher Bescheid ?) vorliegen, die die bisherige Aufbewahrung als individuelle Regelung zugelassen haben.

AwaffV § 13 Abs. 6

Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

Euer bisheriger Sicherheitsstandard (Aufschaltung Alarm usw.) macht diesen Eindruck.

Umtragung Vereins-WBK:

Der bisherige GF verliert auch ohne Austritt durch Eure Mitteilung das zugehörige Bedürfnis. Die Behörde muß tätig werden.

Dem neu benannten kann die Eintragung nicht verweigert werden, wenn er die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.

Wegen der Verquickung wirds wohl nicht ohne sachkundigen Anwalt gehen.

Geschrieben
Dem neu benannten kann die Eintragung nicht verweigert werden, wenn er die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.

Der neu benannte WBK-Inhaber ist der Verein als juristische Person.

Geschrieben

gehe morgen mal auf die Suche nach einem älteren Schreiben von der Kreispolizeibehörde. Eventuell weiß das auch einer der älteren Schützen.

Ich glaube der gangbare Weg ist der den Verein als juristische Person einzutragen und die Berechtigten zu bennen. Zu der Lagerung schauen wir erst mal.

Geschrieben
gehe morgen mal auf die Suche nach einem älteren Schreiben von der Kreispolizeibehörde. Eventuell weiß das auch einer der älteren Schützen.

Ich glaube der gangbare Weg ist der den Verein als juristische Person einzutragen und die Berechtigten zu bennen. Zu der Lagerung schauen wir erst mal.

Unser Verein hat das gleiche Problem. Der alte VP hat eine Grüne WBK auf der alle Vereinswaffen eingetragen sind. Als berechtigte Person ist zusätzlich seine Frau eingetragen. Als neuer VP habe ich zwei Vereins WBK's beantragt und als berechtigte die gleichen Personen angegeben. Der Antrag für die Vereins WBK ist fornlos , da es kein Formular dafür gibt. Du brauchst einen Nachweiß für die Aufbewahrung , aktuellen Vereinsregisterauszug vom Amtgericht und eine Aufstellung der Waffen mit Nr. Lt. SB gibt es keine Problem damit und sollte in den nächsten Woche abgeschlossen sein.

Mfg Wolle

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